rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Vorwegabzugs bei wertlosen, aber ohne eigene Beitragsleistung erworbenen Anwartschaftsrechten auf Altersversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vorwegabzug bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die wegen ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistungen erlangt haben, wird für einen Veranlagungszeitraum nicht gekürzt, für den der Arbeitgeber keine Beiträge zum Erwerb einer Ruhegeldanwartschaft geleistet hat, indem er keine Zuführung zur Pensionsrückstellung vorgenommen hat.

2. Ist ein Steuerpflichtiger wegen der wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit --sowohl dem Grund als auch der Höhe nach-- seiner ohne eigene Beitragsleistung erworbenen Anwartschaft auf Altersversorgung gezwungen, seine Altersvorsorge aus eigenen (zuvor versteuerten) Mitteln zu bestreiten muss ihm in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst bb bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG (in der in den Streitjahren 1985-1987, 1990 und 1991 geltenden Fassung) der ungekürzte Vorwegabzug gewährt werden.

3. Dürfte die Erhebung einer Einkommensteuerschuld wegen der Kürzung des Vorwegabzugs und die bis zum voraussichtlichen Eintritt der Versorgungszahlungen entstehende Steuerschuld höher sein als der Barwert der -ohne eigene Beitragsleistung erworbenen- Rente, verstößt dies gegen das Übermaßverbot und das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

 

Normenkette

EStG 1981/1986/1987 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst bb; EStG 1990 § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst cc

 

Tatbestand

Der am … 1934 geborene Kläger (Kl) wurde in den Jahren 1985-1987 (Streitjahren) mit seiner früheren, inzwischen (am … 1989) von ihm geschiedenen Ehefrau … (geb. am … 1933) zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl und seine frühere Ehefrau haben drei leibliche Kinder: die Töchter … (geb. am … 1958), … (geb. am … 1961) und (geb. am … 1964).

Die frühere Ehefrau des Kl erzielte in den Streitjahren 1985-1987 aus einem Arbeitsverhältnis mit der Firma … in … (im folgenden: M-GmbH) als Büroangestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Jahresbruttoarbeitslohn betrug im Jahr 1985:… DM, im Jahr 1986:… DM und im Jahr 1987: … DM. Die von der M-GmbH als Arbeitgeberin geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung betrugen … DM (1985), … DM (1986) und … DM [1987; Hinweis auf die Zeilen 66 der ESt-Erklärungen 1985-1987, Nr. 25 der Lohnsteuerkarte 1985 und 1987, Bl. 5 und 9/1985, Bl. 2/1986, Bl. 2 und 6/1987 der ESt-Akten Bd. III 1985-1987; Hinweis auf § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a der in den Streitjahren 1985-1987 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes -EStG- vom 24. Januar 1984 (BGBl. I 1984, 113, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1984, 51) – EStG 1983 – bzw. vom 15. April 1986 (BGBl. I 1986, 441, BStBl I 1986, 172) – EStG 1986 –].

Für die Jahre 1990 und 1991 (weitere Streitjahre: die Jahre 1988 und 1989 sind nicht streitbefangen) wurde der Kl mit seiner jetzigen, am … 1946 geborenen Ehefrau …, mit der er seit dem … 1990 verheiratet ist, zur ESt zusammen veranlagt. Diese erzielte 1990 und 1991 als Angestellte der M-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Jahresbruttoarbeitslohn betrug 1990 … DM und 1991 … DM. Die Ehefrau war bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Krankenversicherung pflichtversichert und trug die Pflichtbeiträge nicht allein (Hinweis auf § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Buchst. aa und Buchst. b Buchst. aa EStG in der in den Streitjahren 1990 und 1991 geltenden Fassung des EStG, d. h. in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 und des Gesetzes zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen – EStG 1987 – bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990, BGBl I 1990, 1898, BGBl. I 1991, 808, BStBl I 1990, 453, BStBl I 1991, 396, für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze [Steueränderungsgesetz 1992 – StÄndG 1992 – vom 25. Februar 1992, BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146] – EStG 1991/92).

Der Kl und … (im folgenden: S.R.) errichteten zum 19. Dezember 1979 die M-GmbH, wobei das bisherige Einzelunternehmen des Kl auf die GmbH zum 1. Januar 1980 übertragen wurde. Ursprünglich hatten der Kl vom Stammkapital von … DM eine Stammeinlage von … DM und S.R. von … DM (Hinweis auf § 4 des Gesellschaftsvertrages vom 5. November 1979, Bl. 12 der Sonderakten, StNr.: …), nach einer im Jahr 1982 durchgeführten Stammkapitalerhöhung um … DM auf … DM der Kl Stammeinlagen von … DM und … DM, S.R. von … DM und … DM übernommen (Hinweis auf die notariell beurkundeten Beschlüsse vom 18. Mai 1982, Bl. 23-26 der Sonderakten, StNr.: …). Mit dem notariellen Vertrag vom 10. März 1987 schenkte der Kl seinen Töchtern … geb. … und … Geschäftsanteile von … DM ...

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