Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachforderung von Lohnsteuer für 01. März 1987 bis 30. September 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die lohnsteuerliche Beurteilung von Weihnachtspäckchen für die Kinder der Arbeitnehmer der Klägerin.
Die Klägerin beschäftigte in dem streitigen Zeitraum 4354 Arbeitnehmer. Die Zahl der Betriebsrentner betrug ca. 1600.
Anläßlich einer im Oktober 1990 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung (vgl. Bericht vom 04. September 1992) traf der Prüfer folgende Feststellungen:
Die Klägerin gewährte den bis zu 15 Jahre alten Kindern ihrer Arbeitnehmer in der Weihnachtszeit – insgesamt etwa 2.600 – Wäschepäckchen mit Schlafanzügen, Jogging-Anzügen und Badetüchern im Wert von jeweils 20,– bis 25,– DM. Die Päckchen wurden von der Werksfürsorge zwischen dem Nikolaustag und Weihnachten gegen Vorlage einer Berechtigungskarte ausgegeben.
Seit einer 1983 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurden diese Zuwendungen der pauschalierten Lohnsteuer unterworfen. Mit dem Antrag vom 22. August 1990 sah die Klägerin erstmals davon ab, die Zuwendungen des Kalenderjahrs 1989 lohnzuversteuern. Zur Begründung stützte sie sich auf die neuere Rechtsprechung, wonach es sich bei diesen Päckchen um nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegende Aufmerksamkeiten handle. Außerdem stünde die Hingabe der Päckchen im Zusammenhang mit der jährlich stattfindenden Weihnachtsfeier, die als Betriebsveranstaltung i. S. des Abschnitts 72 Abs. 2 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 1993 allen Arbeitnehmern zur Teilnahme offenstehe. Um den gesellschaftlichen Charakter dieser Veranstaltung zu unterstreichen, würden zu dieser Feier regelmäßig Vertreter aus Politik, Wissenschaft und Kultur eingeladen. Auf die Verteilung der Päckchen während der Weihnachtsfeier sei lediglich aus organisatorischen und Platz-Gründen verzichtet worden; denn der Raum, in dem die Feier stattfinde, könne im Falle einer Nur-Bestuhlung lediglich etwa 700 Personen aufnehmen. Für die Rentner finde allerdings eine gesonderte Weihnachtsfeier statt.
Der Prüfer vertrat demgegenüber die Auffassung, daß die Zuwendung der Wäschepäckchen als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig sei.
Der Beklagte (Finanzamt – FA –) folgte dem und forderte mit Bescheid vom 04. Februar 1993 hinsichtlich der zugewendeten Päckchen Lohnsteuer in Höhe von 47.510,10 DM sowie ev. bzw. röm.-kath. Kirchenlohnsteuer in Höhe von jeweils 1.662,80 DM nach. Der dagegen erhobene Einspruch war erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 29. September 1993).
Mit der am 02. November 1993 erhobenen Klage wendet die Klägerin sich weiterhin dagegen, die Wäschepäckchen der Lohnsteuer zu unterwerfen und führt zur Begründung aus:
Die Ausgabe der fraglichen Päckchen stehe im Zusammenhang mit der jährlich stattfindenden Weihnachtsfeier, an der alle Arbeitnehmer teilnehmen könnten und auch tatsächlich jeweils ein „größerer Teil” der Belegschaft teilgenommen habe. Die Dauer und Ausgestaltung der Weihnachtsfeier sei als üblich anzusehen. Auf die Einladung vom 04. Dezember 1991 werde hingewiesen. Der Wert der einzelnen Wäschepäckchen überschreite nicht jene Grenze, die es nicht mehr erlaube, sie als Aufmerksamkeit i.S. des Abschnitts 73 Abs. 1 LStR 1993 anzusehen. Daß die Päckchen aus Platz- und organisatorischen Gründen nicht während der Feier ausgegeben worden seien, sei unschädlich.
Die Klägerin beantragt,
den Nachforderungsbescheid vom 04. Februar 1993 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 29. September 1993 zu ändern und die damit nachgeforderte Steuer um 47.510,10 DM Lohnsteuer. 1.662,80 DM ev. Kirchenlohnsteuer und 1.662,80 röm.-kath. Kirchenlohnsteuer (= 50.835,70 DM) zu kürzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das FA auf die Einspruchsentscheidung.
Dem Gericht haben die Lohnsteuer-Akten des FA vorgelegen.
Am 10. Oktober 1996 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden; auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, daß dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder Vorteile) zufließen, die „für” eine Beschäftigung in einem Dienstverhältnis gewährt werden (§ 19 Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Dementsprechende durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßte Einnahmen sind nach der Rechtsprechnung des Bundesfinanzhofs dann anzunehmen, wenn die Leistung des Arbeitgebers sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 1993 VI R 6/89, BStBl. II 1993, 640). Nicht erforderlich ist, daß sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1982 VI R 75/79, BStBl. II 1983, 39). Es ist auch unerheblich, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt, ob ein R...