rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987–1990

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) in den Streitjahren 1987 bis 1990 Gewinnerzielungsabsicht hatte.

Der … geborene Kl ist freiberuflicher … Die Ehefrau des Kl ist Hausfrau.

Der Kl erklärte seine Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit als … wie folgt:

1979

+

… DM

(BE: … DM; BA: … DM)

1980

+

… DM

(BE: … DM; BA: … DM)

1981

+

… DM

(BE: … DM; BA: … DM)

1982

+

… DM

(BE: … DM; BA: … DM)

1983

+

… DM

(BE: … DM; BA: … DM)

1984

+

… DM

(BE: … DM; BA: … DM)

1985

+

… DM

(BE: … DM; BA: … DM)

1986

+

… DM

(BE: … DM; BA: … DM)

1987

+

… DM

(BE: … DM; BA: … DM)

1988

./.

… DM

(BE: … DM = Aufwendungseigenverbrauch hins. der privaten Kfz- und Telefonkosten; BA: … DM)

1989

./.

… M.

(BE: … DM = Aufwendungseigenverbrauch hins. der privaten Kfz- und Telefonkosten; BA: … DM)

1990

./.

… DM

(BE: … DM = Aufwendungseigenverbrauch hins. der privaten Kfz- und Telefonkosten; BA: … DM)

1991

nichts erklärt

1992

nichts erklärt

Einnahmen incl.

Betriebsausgaben

Einkünfte

Eigenverbrauch

1993

… DM

nicht erklärt

… DM

1994

… DM

… DM

… DM

1995

… DM

… DM

… DM

In den Einkommensteuer (ESt-Bescheiden) für 1987 vom 16.12.1992, für 1988 und 1989 vom 12.1.1993 und für 1990 vom 13.1.1993 ließ das FA die geltend gemachten Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht unberücksichtigt.

Im Einspruchsverfahren führte der Kl ausweislich eines Aktenvermerks des FA vom 23.11.1993 aus, daß er keine Fremdhonorare erziele. Er benutze das … büro zur Konstruktion von eigenen … und zur … Die Gebäude würden vermietet. Bisher habe er aus seinen selbst errichteten Mietshäusern … und … beträchtliche Mieteinnahmen erzielt.

Der Kl wurde ausweislich dieses Aktenvermerks darauf hingewiesen, daß er dann, wenn er gegenüber Fremden nicht mehr tätig sei, seine freiberufliche Tätigkeit aufgegeben habe. Die eigene Arbeitsleistung für den Bau eigener Objekte führe weder zu Betriebseinnahmen bei der selbständigen Arbeit als – noch zu Werbungskosten bzw. Herstellungskosten bei Vermietung und Verpachtung.

Der damalige Kl-Vertreter meinte in seinem Schreiben vom 20.1.1993, der Kl habe Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Denn er habe von 1971 bis 1990 einen Gewinn von ca. … DM erwirtschaftet.

Ausweislich eines Aktenvermerks des FA vom 15.12.1993 hatte ein Mitarbeiter des damaligen Beraters des Kl bei dessen Befragung nach dessen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vom Kl lediglich die Antwort erhalten, daß er seine eigenen Häuser baue.

Mit Schreiben vom 26.7.1994 teilte der Kl mit, daß er 1987 und 1992/1993 folgende Einnahmen aus der selbständigen Architektentätigkeit gehabt habe:

1987

Honorar für städtebauliche Leistungen. Auftrag zur Vorbereitung des Bebauungsplanes aufgrund des 1. Preises eines öffentlichen Städtebauwettbewerbs der Stadt … DM.

1992/1993

Honorar für Beratung. Vorplanung, Entwurfe- und Ausführungsplanung diverser Projekte für Dipl.-Ing. … DM.

Am 12.3.1996 erließ das FA nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO geänderte ESt-Bescheide für 1987 bis 1990, in denen die geltend gemachten Aufwendungen für das Büro und die Aushilfslöhne in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden. Zudem wurden im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anteilige Fahrt- und Telefonkosten berücksichtigt Die vorgenommenen Änderungen ergeben sich im einzelnen aus den Anlagen zu den geänderten ESt-Bescheiden 1987 bis 1990.

In der Einspruchsentscheidung vom 7.11.1996 wies das FA die Einsprüche als nicht begründet zurück.

Das FA meinte, es sei gesetzlich nicht zulässig, die Einnahmen und Ausgaben verschiedener Einkunftsarten zusammenzufassen.

Soweit vom Kl Ausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend gemacht würden, seien diese Aufwendungen unmittelbar mit der Erzielung von Vermietungseinkünften im Zusammenhang gestanden (z.B. Aushilfslohn der Ehefrau für die Verwaltung der Häuser, Arbeitszimmer, Fahrtkosten, Telefonkosten). Diese Aufwendungen seien als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden.

Die Gewinnerzielungsabsicht sei auch im Rahmen der Einkunftsart „selbständige Arbeit” schon immer eine Voraussetzung für das Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit gewesen. Verluste seien zwar für sich allein noch kein ausreichendes Beweisanzeichen für fehlende Gewinnerzielungsabsicht Zusätzlich müsse – aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, daß die Tätigkeit aus persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt werde (BFH-Urteil vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 71). Auf solche in der privaten Lebensführung liegende Motive könne sogar aus den Reaktionen des Steuerpflichtigen auf seine Verluste geschlossen werden. Dies gelte dann, wenn der Steuerpflichtige seine verlustbringende Tätigkeit weiterhin fortsetze, obwohl er erkennen müsse, daß trotz i...

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