Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägern tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger (Kl) werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) für das Streitjahr 1991 veranlagt.
In ihrer ESt-Erklärung für 1991 gaben der Kl als ausgeübten Beruf Geschäftsführer/Steuerberater und die Klägerin (Klin) Hausfrau/Steuerberaterin an.
Der Kl beantragte u.a. … DM, die er an seine Ehefrau für „Mitarbeit” gezahlt angab, und die Berücksichtigung von pauschaler Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von … DM, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Steuerberater begehrte der Kl die Berücksichtigung eines Verlustes in Höhe von … DM.
Gegen den ESt-Bescheid für 1991 vom 10.4.1992 fegten beide Kl Einspruch ein.
Der Kl trug vor, daß er Mandanten in … und … berate. Die Beratung werde im wesentlichen von der Klin, die von ihm als angestellte Steuerberaterin beschäftigt sei, ausgeführt. Er strebe wegen nicht völlig ausschließbarer beruflicher Unsicherheiten eine Ausweitung der Steuerberatung an. Außerdem beabsichtige er, nach Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis später als Steuerberater die bereits jetzt vorhandenen und hinzukommenden Mandanten zu beraten. Zur Ausübung der steuerberatenden Tätigkeit benötige seine Ehefrau ein Arbeitszimmer. Außerdem müsse zur Beratung seiner teilweise weit entfernt wohnenden Mandanten ein Pkw benutzt werden.
Auf ein Schreiben des Finanzamts (FA) vom 6.10.1993 nahm der Kl zu seiner selbständigen Tätigkeit insofern Stellung, als er Honorarrechnungen 1991 vereinnahmter Beträge in Höhe von … DM, … DM und … DM vorlegte.
Zum Nachweis für die Fahrten zu Mandanten verwies er auf sein Schreiben vom 9.2.1993, in dem er Fahrten nach … und … anführte.
Er fegte zudem Kopien von Belegen über Bürobedarf und Briefbögen vor.
Außerdem legte er eine Skizze betreffend sein häusliches Arbeitszimmer und das Büro seiner Frau vor.
Zur nichtselbständigen Tätigkeit der Klin meinte der Kl, die vom FA unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Nr. 8 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) angeforderten Aufzeichnungen über die von ihr geleistete Arbeitszeit sei durch diese Vorschrift nicht gedeckt.
Am 8.11.1995 erhoben die Kl Untätigkeitsklage.
Das FA, so die Kl, habe mit Schreiben vom 6.10.1993 Nachweise und Stellungnahmen verlangt. Diese seien dem FA mit Schreiben vom 21.12.1993 zugeleitet worden. Nachdem seit der Einspruchseinlegung mehr als 2 ½ Jahre vergangen seien, ohne daß das FA Gründe für die Verzögerung angegeben habe und solche auch nicht ersichtlich seien, sei eine Untätigkeitsklage geboten.
Der angefochtene ESt-Bescheid für 1991 sei zu Unrecht ergangen. Wie bereits in der Einspruchsbegründung vom 14.4.1992, dem Schreiben vom 23.10.1992, einem Schreiben vom 9.2.1993 und in den Schreiben vom 17.4.1993, vom 28.8.1993 und vom 21.12.1993 ausführlich dargelegt, gehe das FA von unzutreffenden Sachverhalten aus bzw. erkenne Verluste aus Steuerberatungstätigkeit nicht an, sondern behandle sie als solche aus Liebhaberei. Hierbei lasse es unberücksichtigt daß eine Betriebsvermögensmehrung im Sinne eines Totalgewinns angestrebt werde. Im einzelnen verweisen die Kl auf ihr Vorbringen in den oben angegebenen Schreiben. Insbesondere berücksichtige das FA nicht die Rechtsprechung des BFH zur Erzielung eines Totalgewinns.
Im geänderten ESt-Bescheid für 1991 vom 7.12.1995 wurden die Zinsen 1991 für ein Berlindarlehen, die den Kl am 7.1.1992 zugeflossen sind, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG nunmehr bei der ESt-Veranlagung im Streitjahr 1991 erfaßt.
Die Verluste des Kl aus seiner selbständig ausgeübten Tätigkeit und seine an die Klägerin (Klin) im Rahmen eines Unterarbeitsverhältnisses gezahlten Beträge und die an das FA abgeführte pauschalierte Lohn- und Kirchensteuer blieben unberücksichtigt.
Die Kl erklärten den geänderten ESt-Bescheid für 1991 vom 7.12.1995 rechtzeitig zum Gegenstand des Verfahrens.
Im weiteren Verlauf des Untätigkeitsklageverfahrens begründeten die Kl ihre Klage wie folgt:
Einkünfte aus Steuerberatung
Der Kl sei seit 1986 Steuerberater und Leiter der Steuerabteilung der … (GmbH) in … Neben dieser Tätigkeit habe er in den Jahren seit 1987 Einnahmen aus Steuerberatung erzielt. Hierzu habe er ab 1989 in einem ihm und seiner Ehefrau gehörenden Haus ein Büro unterhalten. Wegen der teilweise außerhalb … ansässigen Mandanten seien Reisen erforderlich gewesen. Die Mandanten würden vom Kl selbst akquiriert, d.h. es sei kein Mandantenstamm hinzugekauft worden.
Etwa ab 1991 habe er die Steuerberatung der eigenen Mandanten zunehmend auf die Klin übertragen. Seit 1994 würden die Mandanten ausschließlich von der Klin betreut. Die Kl hätten inzwischen weitere Mandanten durch eigene Anstrengungen hinzugewinnen können. Außerdem unternähmen sie weitere Anstrengungen, den Mandantenstamm auszuweiten. Wegen des für die freien Berufe geltenden Werbeverbots seien neue Mandate ...