Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wohneigentumsförderung für Auslandsobjekte

 

Leitsatz (redaktionell)

Auslandsobjekte sind nicht nach § 10e EStG begünstigt. Die Beschränkung der Wohneigentumsförderung auf Inlandsobjekte verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. § 10e EStG enthält auch keinen Verstoß gegen die Regelung der Art. 39 und/oder 40 EGV.

 

Normenkette

EStG § 10e; GG Art. 3 Abs. 1; EGVtr Art. 39-40

 

Tatbestand

Der Kläger – Kl – arbeitet als Dipl. Ingenieur in M..., die Klägerin – Klin – ist als Lehrerin in M... beschäftigt. Beide sind mit Erstwohnsitz in Deutschland in W... gemeldet.

Mit Kaufvertrag vom 10. November 1995 erwarben die Kl ein Einfamilienhaus ... ... in Frankreich zum Kaufpreis von umgerechnet 341.886,06 DM. Dieses Haus bewohnen die Kl gemeinsam seit 15. Dezember 1995 als Hauptwohnsitz.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kl für dieses Objekt einen Abzugsbetrag nach § 10e EinkommensteuergesetzEStG – in Höhe von 18.363,– DM sowie in 1995 noch zusätzlich Schuldzinsen vor Bezug nach Abs. 6 des § 10e EStG in Höhe von 2.427,– DM geltend. In den Einkommensteuer (ESt-) bescheiden 1995 und 1996, jeweils vom 12. Februar 1999, gewährte der Beklagte -Bekl- den beantragten Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG bzw. die beantragten Aufwendungen vor Bezug nicht mit der Begründung, daß die Wohnung der Kl nicht im Inland gelegen sei.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche der Kl vom 2. März 1999 wies der Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 1. April 1999 als unbegründet zurück.

In ihrer Klage vom 28. April 1999 tragen die Kl im wesentlichen vor, daß die räumliche Nähe des Wohnobjekts zum Arbeitsplatz der Klin für die Kaufentscheidung maßgebend gewesen sei. Entsprechend den nationalen französischen Bestimmungen sei ... im Elsaß ein Hauptwohnsitz gegründet worden. Der Tatsache, daß das Wohnobjekt im benachbarten EU-Ausland gelegen sei, hätten sie aufgrund der zugesicherten Freizügigkeit zwischen den EU-Staaten keinerlei Bedeutung zugemessen.

Die Klin überschreite seitdem zum täglichen Erwerb als Lehrerin an der Gesamtschule im benachbarten M... die Grenze, während der Kl lediglich zum Wochenbeginn die Grenze überschreite, um seiner Arbeit außerhalb des Grenzbezirks in M... nachzugehen und regelmäßig am Wochenende wiederum heimzukehren. Entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich seien sie beide in Deutschland steuerpflichtig. Da sie sich gemeinsam in Deutschland noch am ehesten bei den zum Teil hilfsbedürftigen Eltern des Kl in W... ... aufhalten würden, hätten sie dort einen Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen.

Zwar habe das beklagte Finanzamt (FA) sie aufgrund ihres Wohnsitzes im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig eingestuft und auch den Vorteil des Ehegattensplittings anerkannt. Fehlerhaft habe der Bekl jedoch die Inanspruchnahme der Vergünstigung des § 10e EStG verweigert. Die konsequente Umsetzung der vom Bekl vertretenen Rechtsauffassung führe dazu, daß sich für dasselbe Wohnobjekt zur Eigennutzung im grenznahen EU-Ausland folgende zwei Fälle ergeben würden:

  1. Das selbstgenutzte Wohnobjekt werde von einem EU- Staatsbürger erworben, der seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich innerhalb des Grenzbezirkes in der Bundesrepublik Deutschland erziele.
  2. Das selbstgenutzte Wohnobjekt werde von einem EU- Staatsbürger erworben, der seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich außerhalb des Grenzbezirkes in der Bundesrepublik Deutschland erziele.

Nur im Fall 1 gelange nach Auffassung des Bekl die dort in Rede stehende Person in den Genuß der in die ESt eingebetteten Subvention, da diese Person entsprechend dem DBA in Frankreich steuerpflichtig sei und somit der Wohnsitzstaat in die Lage versetzt werde, eine Subvention zu gewähren. Im Fall 2 sei die betreffende Person gänzlich von dem Genuß einer solchen Subvention ausgeschlossen. Dieser Sachverhalt stelle zweifelsohne eine Diskriminierung dar.

Ungeachtet der Tatsache, daß der Bereich der direkten Steuern als solcher nicht in die Zuständigkeit der europäischen Gemeinschaft falle, sei hervorzuheben, daß die einzelnen Mitgliedsstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes nicht außer acht lassen dürften, um so z. B. die Freizügigkeit innerhalb der Unionsstaaten nicht einzuschränken. Den Regelungen des § 10e EStG in Verbindung mit dem DBA stünden nämlich die Art. 39 (früherer Art. 48) und Art. 40 (früherer Art. 49) des Vertrages für die europäische Gemeinschaft (EGV) von Amsterdam von 1997 entgegen.

Nach Art. 39 EGV sei innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Die Beschränkung der Subvention auf den Sachverhalt, daß der Wohnsitz innerhalb des Staates zu liegen habe, in dem auch die Beschäftigung ausgeübt werde, stelle eine Einschränkung der von Art. 39 EGV gewährten Freizügigkeit dar. Gleiches gelte für den Fall, daß der Wohnsitz sich im benac...

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