rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers. Hypothetischer Kausalverlauf
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beteiligung eines Freiberuflers an einer GmbH ist als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs zu qualifizieren, wenn die GmbH der alleinige Auftraggeber der Freiberuflers ist und der Geschäftsgegenstand der GmbH der betreffenden freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist.
2. Der steuerlichen Würdigung sind nur solche Sachverhalte zugrunde zu legen, die tatsächlich verwirklicht werden; hypothetische Sachverhalte bleiben grundsätzlich außer Betracht.
Normenkette
EStG §§ 16, 34
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine GmbH-Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers gehörte und infolge der Entnahme der GmbH-Anteile ein Entnahmegewinn zu versteuern ist.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur im Fachbereich Maschinenbau. Er war bis zum Jahre 1989 bei der damaligen X AG als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden bei der Fa. X war er zwischenzeitlich bei einem sog. IT-Dienstleister tätig und machte sich Anfang 1992 als Einzelunternehmer selbständig. Ab dem 1. Juni 1992 erbrachte der Kläger Beratungsleistungen für die Fa. Y GmbH (Y GmbH) bei der Konstruktionsentwicklung, insbesondere der CAD-Technik. Auf den Beratervertrag vom 1. Juni 1992 wird Bezug genommen (s. FG-Akten Bl. 35). Die Tätigkeit für die Y GmbH sollte für den Kläger zunächst ein „zweites Standbein” werden. Ab 1993 erzielte der Kläger indes seine Honorareinnahmen aus Entwicklungs- und Beratungstätigkeit nahezu ausschließlich aufgrund Aufträgen der Y GmbH. Der Kläger war bei der Y GmbH ab Januar 1993 in Höhe von 25 v.H. (bzw. zeitweise 20 v.H.) des Stammkapitals von 100.000 DM bzw. später 150.000 DM beteiligt und außerdem einer der beiden Geschäftsführer. Der Kläger war ferner in Höhe von 25 v.H. (bzw. zeitweise 20 v.H.) an den im Jahre 1997 errichteten Schwester-Gesellschaften Y Z-GmbH (YZ-GmbH) und Y pp-GmbH (Ypp-GmbH) beteiligt, für die er in geringem Umfang tätig wurde, wobei die erbrachten Leistungen allerdings der Y GmbH in Rechnung gestellt wurden.
Die vom Kläger erklärten Einnahmen und die der Y GmbH in Rechnung gestellten Honorare entwickelten sich in den Jahren 1993 bis 1998 wie folgt:
Jahr |
Einnahmen lt. Erklärungin DM |
Beratungshonorar Y GmbHin DM |
1993 |
57.188 |
62.937 |
1994 |
98.787 |
93.037 |
1995 |
122.351 |
134.806 |
1996 |
151.949 |
158.047 |
1997 |
193.034 |
194.885 |
1998 |
238.254 |
216.531 |
Die Y GmbH war vor allem im Zuliefererbereich der Automobilindustrie tätig. Der Geschäftsgegenstand der Y GmbH beinhaltete u.a. die gewerbsmäßige (Arbeitnehmer-) Überlassung von Ingenieuren und Technikern, den Vertrieb von EDV-Hardware- und Softwarevertrieb auf dem Gebiet von CAD/CAE/CAM mit Anwendungsberatung, die Durchführung von Projektstudien und Schulungen, die Erarbeitung von Systemlösungen und die Fertigung von Prototypen. Die Y GmbH wurde von sogenannten Systemlieferanten eingeschaltet, die größere Entwicklungsaufträge für Automobilfirmen übernahmen und diese Aufträge wiederum unter Hinzuziehung von Subunternehmern wie der Y GmbH erledigten. Bei Einschaltung des Klägers erfolgte die konkrete Auftragsabwicklung regelmäßig so, dass der Kläger im Auftrag der Y GmbH bei dem jeweiligen Kunden der Y GmbH ermittelte, ob ein bestimmter Auftrag übernommen und durchgeführt werden konnte. Der Kunde erteilte sodann der Y GmbH den (Entwicklungs-)Auftrag und der Kläger wiederum führte die erforderlichen Entwicklungsarbeiten im Auftrag der Y GmbH durch.
Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1998 gründete der Kläger die CC GmbH (im folgenden: CCGmbH). Der Kläger brachte seine Beteiligungen an der Y GmbH sowie an der YZ-GmbH und Ypp-GmbH im Wege der Sacheinlage in die CCGmbH ein. Der Kläger übernahm 91 v.H. des Stammkapitals der CCGmbH in Höhe von 50.000 DM und er wurde zum Geschäftsführer der CCGmbH bestellt. Die CCGmbH übernahm in der Folge die bisher freiberufliche Tätigkeit des Klägers und wurde im Auftrag der Y GmbH tätig. Im Jahre 2001 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Y GmbH nach Differenzen mit den Mitgesellschaftern und dem anderen Geschäftsführer der Y GmbH entlassen. Zu diesem Zeitpunkt endete auch die Beratungstätigkeit des Klägers bzw. der CCGmbH für die Y GmbH.
Der Kläger erklärte die von ihm erzielten Honorareinnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Beteiligung an der Y GmbH rechnete er seinem Privatvermögen zu. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß. Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 setzte das FA die Einkommensteuer für 1998 (Streitjahr) mit Bescheid vom 21. Juli 2003 geändert fest. Das FA ging bei der Ermittlung des Gewinns in Bezug auf die Anteile an der Y GmbH zum 1. Januar 1998 von einer Einlage in Höhe von 110.250 DM und zum 29. Dezember 199...