rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer-Haftung April bis Juli 1985
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 64 v. H. und der Beklagte zu 36 v. H. zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Arbeitgeber der von ihm angeheuerten Tänzerinnen für eine Peep Show ist und als Lohnsteuerhaftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann.
Der Kläger betrieb im streitigen Zeitraum und früher bis Juni 1989 als Einzelunternehmer u.a. mehrere Unterrhaltungscenter (Peep-Shows). Die Peep-Show-Modelle verpflichteten sich, in der Regel für zwei Wochen oder einen Monat, innerhalb der Öffnungszeit des jeweiligen Unterhaltungscenters turnusmäßig alle 15 bis 25 Minuten für die Dauer von jeweils 5 Minuten aufzutreten. Nach Beendigung ihres letzten Auftritts wurde das tägliche Honorar zur Hälfte netto ausgezahlt. Der Rest wurde nach vollständiger Vertragserfüllung am Ende der Verpflichtung bezahlt. Lohnsteuerabzugsbeträge wurden hierbei, trotz Aufforderung durch den Beklagten, nicht einbehalten. Nach den Angaben des Klägers für den streitigen Zeitraum hat dieser im April 1985 94.751,50 DM, im Mai 1985 100.323,50 DM, im Juni 1985 133.266,23 DM und im Juli 1985 130.322,00 DM jeweils insgesamt, also Pauschalen plus Sondervergütungen, an die Tänzerinnen ausbezahlt. Die Fahrtkosten zum Auftrittsort, die Kosten für Kostüme usw. mußten die Tänzerinnen selbst tragen. Sie konnten in etwa durch die Sondervergütungen bestritten werden. Auf die Verpflichtungserklärungen, Verträge, Rechnungen, Arbeitsanweisungen, Bescheinigungen bezüglich der Tänzerinnen/Modelle, auch bezüglich der „Sonderleistungen”, (FG-Akte Bl. 48, 79 ff, Lohnsteuerprüfungsakten-Arbeitgeber-, Anl. nach Bl. 54) Wird Bezug genommen. Die Modelle hatten festgelegte Auftrittszeiten, Anweisungen der Geschäftsleitung, die Eingliederung in den reibungslosen Ablauf der Automaten-Show und eine umfangreiche Arbeitsanweisung zu beachten (FG-Akte Bl. 80). Sie mußten täglich etwa 40 mal auftreten. Pro Auftrittstag wurden pauschal etwa 50–85 DM vereinbart plus nochmals derselbe Tagessatz bei ordnungsgemäßem Vertragsende. Bei Sonderleistungen mit Sondereinrichtungen gab es von vornherein festgelegte „Umsatzprovisionen” (FG-Akte Bl. 82).
Der Beklagte beurteilte die Tätigkeit der Tänzerinnen insgesamt als nichtselbständig. Er erließ am 06. September 1985 für den Zeitraum April bis Juli 1985 einen Lohnsteuerhaftungsbescheid gegen den Kläger über 138.694,00 DM. Dabei ging der Beklagte von einem Einkommensteuersatz von 28 v. H. aus (vgl. Lohnsteuerprüfungsakten – Arbeitgeber –, Bl. 170–172). Dagegen erhob der Kläger form- und fristgerecht Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung vom 21. März 1994 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Beklagte führte in der Einspruchsentscheidung aus, daß die Peep-Show-Modelle nach den vertraglichen Vereinbarungen als Arbeitnehmerinnen des Klägers anzusehen seien. Umfang und Ablauf der von den betreffenden Modellen ausgeübten Tätigkeit hätten diese nicht selbst bestimmt. Die Höhe der Einnahmen der Modelle seien vom Kläger festgelegt gewesen. Tüchtigkeit oder besondere Initiative eines Modells hätte das Honorar nicht beeinflußt. Das Honorar sei auch unabhängig von der Zahl der anwesenden Kunden bemessen worden.
Dagegen erhob der Kläger form- und fristgerecht Klage mit dem Antrag,
den Lohnsteuerhaftungsbescheid April bis Juli 1985 vom 06. September 1985 und die Einspruchsentscheidung vom 21. März 1994 in der Fassung des geänderten Haftungsbescheids vom 24. Oktober 1996 ersatzlos aufzuheben; hilfsweise, die Revision zuzulassen; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Kläger trägt vor, streitig sei auch nach dem ermäßigten Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 24. Oktober 1996 nach wie vor die Arbeitnehmereigenschaft der Tänzerinnen. Diese sei für alle Leistungen der Modelle einheitlich zu beurteilen. Honorare seien nicht nur für Peep-Shows, sondern auch für Sonderleistungen wie für Auftritte in Foto- und Filmstudios sowie für Striptease bezahlt worden. Das Honorar, das der Kläger an die Tänzerinnen bezahlt habe, enthalte auch Anteile für die Abtretung von Urheberrechten durch die Modelle. Es seien zahlreiche (5.000) gewerblich verwertbare Videos hergestellt worden. Die individuellen Zusatzleistungen der Modelle seien allein von deren individuellen Einsatzbereitschaft und Leistung abhängig gewesen. Gerade darin zeige sich die selbständige Tätigkeitsausübung der Modelle.
Eine Fortzahlung der Honorare im Krankheitsfalle habe es nicht gegeben. Auch für die Altersversorgung hätten die Modelle selbst sorgen müssen. Aufwendungen für Kosmetik, Kleidung usw. hätten diese selbst zu tragen. Dies alles spreche ebenfalls für eine selbständige Tätigkeit. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezüglich einer Opernsängerin (BStBl II 1996, 493) sei im Streitfall einschlägig. Die Mod...