rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Grunderwerbsteuer (GrESt)- Pflicht von Flächenmehrzuteilungen in einem Umlegungsverfahren.

Der Gemeinderat der Klägerin (Klin) beschloß, für das Gebiet … ein Umlegungsverfahren durchzuführen und den dafür erforderlichen Umlegungsausschuß zu bilden. Dieser faßte unter anderem folgende Beschlüsse:

  1. Verteilungsmaßstab ist die Verteilung nach Werten (§ 57 BaugesetzbuchBauGB).
  2. Der Verkehrswert der im Umlegungsgebiet belegenen Flächen beträgt zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses 200,– DM/qm (Einwurfswert).
  3. Die Wertänderung durch die Umlegung beträgt 200,– DM/qm.
  4. Der Verkehrswert der im Umlegungsgebiet belegenen Flächen beträgt nach der. Durchführung der Umlegung somit 400,– DM/qm (Auswurfswert).

Der bei der Umlegung erfolgte Flächenabzug für örtliche Verkehrs- und Grünflächen wurde, wie auch das gesamte Umlegungsverzeichnis, durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur berechnet bzw. erstellt. Bei einer Verteilung nach Flächen entsprechend § 58 BauGB wurde der Abzug einheitlich für das Umlegungsverfahren mit 19,607 % ermittelt, so daß damit der Sollanspruch der einzelnen Eigentümer nach § 56 Abs. 1 BauGB 80,393 % betrug. Für die einzelnen Teilnehmer der Umlegung wurden in den Aufstellungen unter verschiedenen Ordnungsnummern jeweils der alte Bestand, der neue Bestand und die Geldleistungen aufgelistet, die der jeweilige Eigentümer zu leisten oder zu empfangen hatte. Dabei wurden die eingeworfenen und die neuen Flächen jeweils flächen- und wertmäßig erfaßt.

Unter der Ordnungsnummer 2 war auch die Klin hinsichtlich verschiedener Grundstücke (ohne die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen der Ordnungsnummer 1) Teilnehmerin der Umlegung. Die von ihr eingeworfenen Flächen beliefen sich nach Blatt 1 bis 34 der Ordnungsnummer 2 auf insgesamt 8.265 qm, der neue Bestand betrug 61.230 qm.

Auf der Grundlage dieser Zahlen erließ der Beklagte (Bekl) am 1. Dezember 1995 gegenüber der Klin einen GrESt-Bescheid, in dem er die Besteuerungsgrundlagen wie folgt berechnete:

Einwurfsfläche

8265,00 qm

Sollanspruch hieraus 80,393 %

6.644,48 qm

Erhaltene Bauplatzflächen

61.230,00 qm

Mehrzuteilung

54.585,52 qm

Diese Mehrzuteilung bewertete der Bekl mit 400,– DM/qm und ermittelte so eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 21.834.208,– DM, was zu einer GrESt von 436.684,– DM führte.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trägt die Klin vor, diese Flächenmehrzuteilung beruhe auf folgenden Umständen:

Bei einer – wie in diesem Umlegungsverfahren – vorgenommenen Verteilung der Umlegungsmasse nach Werten habe jeder Grundstückseigentümer Anspruch auf eine Mindestzuteilung in Höhe des Wertes der in das Umlegungsverfahren eingebrachten Flächen. Gleichzeitig stehe den Grundstückseigentümern ein flächenmäßiger Sollanteil in Höhe der Fläche des eingebrachten Grundstücks – abzüglich der Anteile für die Grün- und Verkehrsflächen – zu. Dies führe nun zu einer Werterhöhung beim einzelnen Eigentümer, wie folgendes Beispiel verdeutliche:

Einwurfsfläche 100 qm

Wert der Einwurfsfläche

20.000,– DM

Wertmäßiger Anspruch auf Auswurfsfläche (20.000,– DM:400,– DM)

50,00 qm

Flächenmäßiger Sollanspruch (Einwurfsfläche ./. Grünfläche)

80,393 qm

Wert des flächenmäßigen Sollanspruchs

32.157,20 DM

Differenz zum Wertanspruch

12.157,20 DM

In Höhe dieser Differenz bestehe ein Wertabschöpfungsanspruch der jeweiligen Gemeinde.

Nun seien aber viele Grundstückseigentümer nach Durchführung der Umlegung nicht mehr willens oder in der Lage, diesen Wertabschöpfungsanspruch an die Gemeinde in Geld zu erbringen. Dazu könnten die einzelnen Eigentümer auch nicht gezwungen werden, da dies nach der einschlägigen Rechtsprechung der Zivilgerichte in Baulandsachen einen enteignungsgleichen Eingriff darstelle. Diese Grundstückseigentümer bestünden dann auf einer Minderzuteilung, die sich auf die Höhe des wertmäßigen Sollanteils beschränke. Die Differenz zwischen dem wertmäßigen und dem flächenmäßigen Sollanspruch verbleibe dann der Gemeinde, so daß damit diese Grundstückseigentümer die Wertabschöpfung gleichsam durch die Hingabe von Flächen entrichteten.

Zum anderen würden von einzelnen Grundstückseigentümern nur Kleinflächen in das Umlegungsverfahren eingebracht, die deshalb keinen Anspruch auf eine Flächenneuzuteilung hätten, sondern nach den Vorschriften des BauGB in Geld abzufinden seien, wobei im Gegenzug die Gemeinde die entsprechenden Flächen übernehme.

Daraus ergebe sich, daß sie, die Klin, tatsächlich wesentlich mehr Fläche zugeteilt erhalten habe, als ihr nach dem Anteil an der eingeworfenen Fläche zugestanden habe.

Diese Flächenmehrzuteilung sei nicht grunderwerbsteuerpflichtig. Die Gemeinde trete nicht als Endverbraucher auf. Eine Besteuerung der Zwangszuteilung an die Gemeinde würde deshalb zwangsläufig immer zu einer Doppelbelastung führen. Die Gemei...

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