Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Der Magistrat der Klägerin veröffentlichte am 8. und 10. Mai 19… als Umlegungsstelle in der örtlichen Presse, daß die Baulandumlegung für das Baugebiet „… Straße” am 2. April 19. unanfechtbar geworden ist. Damit wurden der bisherige Rechtszustand durch den neuen Rechtszustand gemäß § 72 des Baugesetzbuchs – BauGB– ersetzt. Nach dem Umlegungsverzeichnis beträgt das Umlegungsgebiet insgesamt 34.547 qm. Der Flächenbeitrag wird auf 30 v.H. festgesetzt. Der Verkehrswert je qm der eingeworfenen Grundstücke, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, beträgt 70,– DM. Der Verkehrswert je qm der zugeteilten Grundstücke, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses unter Berücksichtigung der durch die Umlegung bewirkten Veränderung, beträgt 130,– DM. Der Geldausgleich für Mehr- oder Minderzuteilung an Flächen ist nach dem Wert von 130,– DM je qm bemessen worden.
Beteiligte am Umlegungsverfahren waren insgesamt vier Eigentümer von im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücken. Davon sind zunächst zwei Beteiligte unter Vorwegnahme der Entscheidung vom 22.4.1992 gemäß § 76 BauGB durch Ersatzgelände außerhalb des Umlegungsgebiets (Wert: 182.400,– DM) und Geld (167.630,– DM) – Ordnungsnummer 1 – sowie Geld (168.070,– DM) – Ordnungsnummer 4 – abgefunden worden. Ihre Grundstücke wurden der Umlegungsmasse zugewiesen.
Von den im Umlegungsgebiet der Flur … der Gemeinde … insgesamt neu entstandenen Flurstücken weist der Umlegungsplan danach den Beteiligten mit der Ordnungsnummer 2 das Flurstück Nr. 66 (7.341 qm) zu, während die Klägerin die restlichen Flurstücke Nr. 60 bis 65 (27.206 qm) erhielt. Davon entfielen insgesamt 8.146 qm auf die … straße (Flurstück 63 1175 qm) sowie zwei öffentliche Plätze (Flurstücke 62, 64 insgesamt 6.971 qm). Die Anspruchs- und Zuteilungsberechnung (Flächenumlegung) des Umlegungsverzeichnisses setzt als eingeworfene Flächen der Klägerin 17.058 qm an, die sich aus der Summe der Flurstücke 17/2 und 18 (alt) ergeben. Nach Abzug des 30 %igen Flächenbeitrags ergibt sich ein Anspruch von 11.941 qm. Demgegenüber steht eine Zuteilung an Freiflächen (Flurstücke 60, 61, 65) von insgesamt 19.060 qm. Hieraus ist die Mehrzuteilung von 119 qm berechnet.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 10. September 1993 zunächst 18.509,– DM Grunderwerbsteuer –GrESt– fest. Hierbei ging er von einem Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren aus und besteuerte die „Mehrzuteilung 7.119 qm × 130,– DM”, die zu einer Bemessungsgrundlage von 925.470,– DM führte. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte durch Bescheid vom 24.1.1995 den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid und setzte nunmehr GrESt in Höhe von 9.809,– DM fest, wobei er von einer Flächenidentität der eingebrachten (Flurstücke 17/2, 18) und zugewiesenen Flächen (Flurstücke 60, 61, 65) in Höhe von 47 % ausging. Dies führte zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage auf 490.499,10 DM. Im übrigen wurde der Einspruch durch Entscheidung vom 24.1.1995 zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin weiterhin eine grundsätzliche Befreiung von Eigentumserwerben an Grundstücken im Umlegungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b des Grunderwerbsteuergesetzes –GrEStG–. Die Besteuerung von Mehrzuteilungen sei wegen dieser Vorschrift nicht gesetzmäßig. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die die Anwendung der Befreiungsvorschrift auf den im Umlegungsvorgang enthaltenen Grundstücksaustauschvorgang beschränke, verkenne das Wesen des Umlegungsverfahrens. Es sei im Gegenteil die Regel, daß Ausgleichszahlungen für Mehr- oder Mindererwerbe bzw. Abfindungen für Grundstücksverluste geleistet würden. Das Wesen der Umlegung sei durch den Grundsatz der Surrogation. d.h. der Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück, gekennzeichnet. Das aber sei Fortsetzung des „alten” Eigentums und nicht Erwerb neuen Eigentums durch Tausch. Im übrigen ermittelt die Klägerin im Schriftsatz vom 19.2.1997 für sich eine Mehrzuteilung von lediglich 2.647 qm.
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. September 1993, den geänderten Grunderwerbsteuerbescheid vom 24. Januar 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 1995 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klasse abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren steuerpflichtig ist. Er ermittelte sie im Schriftsatz vom 13.3.1997 mit 5.442 qm, weil er zu den eingeworfenen Flurstücken der Klägerin im Umlegungsgebiet (17.058 qm) den Betrag der Geldabfindung umgerechnet in qm Einwurfsfläche hinzurechnete, die der Magistrat der Klägerin als Umlegungsstelle für den Beteiligten mit der Ordnungsnummer 1 neben dem Ersatzgelände außerhalb des Umlegungsgebiets vorgesehen hatte.
Die Beteiligten erörterten in der mündlichen Verhandlung Einze...