rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1987-1989

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Außergerichtliche Aufwendungen des Beigeladenen werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Streitig ist vorrangig, ob die Kläger (Kl) gegen die Feststellungsbescheide 1987 bis 1989 vom 6.10.1992 ggf. unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig Einspruch eingelegt haben und in der Sache selbst, ob die Veräußerung mehrerer Grundstücke aus dem Gesamtgut des Kl Ziff. 1 und der Klägerin (Klin) Ziff. 2 den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind.

Der Kl Ziff. 1 betrieb ursprünglich selbst – und wie es seinerzeit schien allein – einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wie in der Landwirtschaft üblich, wurde der Gewinn auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1.7. bis 30.6. des Folgejahres) ermittelt. Mit Wirkung ab 1. Juli 1977 bildete der Kl Ziff. 1 mit dem Beigeladenen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum gemeinsamen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, an deren Gewinnen der Beigeladene ab diesem Zeitpunkt zu 75 %, der Kl Ziff. 1 zu 25 % beteiligt sein sollte (Bezugnahme auf den Vertrag vom 25.4.1977). Die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus dieser Land- und Forstwirtschaft wurden jahrelang inhaltlich dementsprechend abgegeben und die Feststellungsverfahren dem folgend durchgeführt. Die GbR zog ebenfalls jahrelang zur Anfertigung der Erklärungen für die Gewinnfeststellung Steuerberater … zur Mitwirkung heran. Bereits seit 1977 und folgend stets war als Empfangsbevollmächtigter für die „GbR …” Herr … bezeichnet. Seit 1978 sind diese Erklärungen nicht nur von ihm, sondern mit Ausnahme der Erklärung 1988 auch von – dem Beigeladenen – … eigenhändig unterschrieben.

Diesen Verhältnissen entsprechend waren auch für die Streitjahre 1987 und 1988 Erklärungen abgegeben und Feststellungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung durchgeführt worden, wobei die Gewinne dem Kl Ziff. 1 und dem Beigeladenen erklärungsgemäß mit den genannten Prozentsätzen zugeordnet wurden. Mit Schreiben vom 30.4.1991 – auf dessen Inhalt Bezug genommen wird – erkundigte sich das beklagte Finanzamt (FA) nach Bekanntwerden einer Baulandumlegung bei der Stadt nach der Gestaltung der für den landesweit bekannten „…” bislang verwendeten Grundstücke hinsichtlich ihrer Nutzungs- und übrigen Rechtsverhältnisse. Dabei stellte sich heraus, daß und inwiefern die vom Streit betroffenen Grundstücke von der Stadt … zum genannten Zweck gepachtet worden waren (Bezugnahme auf das Schreiben der Stadt Markgröningen vom 10.10.1991). Mit Schreiben vom 23.10.1991 wandte sich das beklagte FA dieserhalb an den Kl Ziff. 1 mit der Bitte, berichtigte Erklärungen einzureichen (Bezugnahme auf den vollen Inhalt des Schreibens vom 23.10.1991). Außerdem ergab sich im Verlauf der Ermittlungen, daß zwischen dem Kl Ziff. 1 und der Klin Ziff. 2 der Güterstand der Gütergemeinschaft besteht (Bezugnahme auf den Ehevertrag vom 27. Januar 1956). Als sich die Klägerseite trotz eines Telefonats mit dem steuerlichen Berater der Kl (siehe Bl. 19 der Feststellungsakten 1989) nicht erklärte, bezog das beklagte FA den Veräußerungsgewinn der vom Streit betroffenen Grundstücke in geänderte gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1987 und 1988 ein, hinsichtlich des Streitjahres 1989 erging ein erstmaliger Feststellungsbescheid, inhaltlich dessen ebenfalls diesem Feststellungszeitraum zuzuordnende Veräußerungsgewinne in die Feststellung einbezogen wurden. Diese – bezüglich 1987 und 1988 geänderten – Feststellungsbescheide ergingen sämtlich am 6.10.1992 und waren sämtlich sowohl an den Kl Ziff. 1, als auch an die Klin Ziff. 2, nicht jedoch an den Beigeladenen adressiert und bekanntgegeben worden (der Zugang bei den Kl Ziff. 1 und 2 ist unstreitig). Sowohl die Ausfertigungen für den Kl Ziff. 1 als auch diejenigen für die Klin Ziff. 2 tragen außerdem den Zusatz: „Der Bescheid ergeht an Sie als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten für (…) …”. Als Feststellungsbeteiligte sind gemäß Anlage ESt 1, 2, 3 B in sämtlichen vorliegend umstrittenen Bescheiden erstmals und entgegen den Erklärungen alle drei Kl und zwar der Kl Ziff. 1 mit 12,5, die Klin Ziff. 2 ebenfalls mit 12,5 und der Beigeladene mit 75 % Gewinnbeteiligung aufgeführt, allerdings sind die Veräußerungsgewinne, welche zur Änderung der Feststellungsbescheide 1987 und 1988 geführt haben, sowie diejenigen, welche dem Feststellungszeitraum 1989 zuzuordnen waren, allein den Kl Ziff. 1 und 2 zugewiesen. Den Bescheiden war eine Anlage beigefügt, inhaltlich derer Erläuterungen mit folgendem Wortlaut gegeben waren: „Die Veräußerungs- und Entnahmegewinne aus den Bauplätzen im Baugebiet … waren noch zu erfassen. (Ich verweise auf mein Schreiben vom 23.10.1991). Der landwirtschaftlich...

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