Entscheidungsstichwort (Thema)

Substantiierungspflichten bei Klageerhebung

 

Leitsatz (redaktionell)

Den Kläger treffen bei Klageerhebung substantiierte Darlegungspflichten.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit der Klage sowie ob das Büro des Klägers im Wohnhaus der Kläger als Betriebsstätte anzuerkennen und dementsprechend Fahrt- und Übernachtungskosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Die Kläger haben für das Streitjahr Zusammenveranlagung gewählt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als beratender Betriebswirt. Er hat in seinem Wohnhaus in B ein Büro eingerichtet. Im übrigen fährt er regelmäßig nach D zur Messe N und von dort zu weiteren Kunden. In der Einkommensteuererklärung 1996 machten die Kläger die tatsächlichen Kosten für die Fahrten nach D sowie für 176 Übernachtungen in einem Hotel als Betriebsausgaben geltend. Im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 28. September 1998 erkannte der Beklagte das Büro im Wohnhaus in B nicht als Betriebsstätte an. Er berücksichtigte daher die Fahrten nach D nur mit den Kilometersätzen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als Betriebsausgaben und die Übernachtungskosten gar nicht. Der eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 28. April 1998 abgewiesen. Der Steuerberater B hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 1999, welcher am 28. Mai 1999 bei Gericht eingegangen ist, „In Sachen G… Prozessbevollmächtigte: Herr Steuerberater B u. Herr Steuerberater V, K gegen Finanzamt W” Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 28. September 1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. April 1999 erhoben. Am 7. Juli 1999 hat der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 erlassen, der an „Sozietät B – V, Steuerberater, K” adressiert ist und den Vermerk enthält: „Für: G, B. Der Bescheid ergeht an Sie als Prozessbevollmächtigte”. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist darauf hingewiesen, dass gegen ihn Einspruch eingelegt werden oder beim Finanzgericht beantragt werden könne, ihn zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zu machen. Weder ist Einspruch eingelegt worden noch ein Antrag nach § 68 FGO beim Gericht gestellt worden. Eine Vollmacht vom 28. Mai 1999, die maschinenschriftlich auf die Steuerberater B und V ausgeschrieben, bei der jedoch die Angaben zu Steuerberater V mit Kuli durchgestrichen sind, ist der Geschäftsstelle am 14. Dezember 1999 übergeben worden. Auf den Hinweis des Berichterstatters, die Klage sei unzulässig geworden, wendet der Steuerberater B im Schriftsatz vom 27. August 1999, der ebenfalls die Angabe enthält, Prozessbevollmächtigte seien er und Steuerberater V, ein, der geänderte Einkommensteuerbescheid 1996 sei an eine nicht existierende Sozietät adressiert worden. Es bestehe nur eine Partnergesellschaft unter der Bezeichnung B – V & Partner. Diese sei aber nicht prozessbevollmächtigt worden. Die Klage sei nur von ihm als Prozessbevollmächtigtem erhoben worden. Die Änderung eines beklagten Bescheides könne wirksam nur dem Prozessbevollmächtigten bekanntgegeben werden. Ihm gegenüber sei dies nicht geschehen. Der Änderungsbescheid sei somit unwirksam. Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, das Büro in B sei eine Betriebsstätte. Diese liege nach § 12 AO dort, wo sich der Sitz der Geschäftsleitung befinde. Diese habe der Kläger mit einer entsprechenden Geschäftsausstattung in seinem B Büro. Die Räume seien Teil einer abgeschlossenen Einliegerwohnung und nicht in ihren privaten Wohnbereich eingegliedert. Das Büro sei ans Internet angeschlossen und enthalte eine Spezialbibliothek für seine berufliche Fortbildung. Der Kläger erledige darin einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit wie Korrespondenz und Buchhaltung, Be- und Überarbeitung von Konzeptionen sowie Erarbeitung von Veröffentlichungen. Seine Tätigkeit sei projektbezogen. Die einzelnen Projekte erstreckten sich jeweils über einen längeren Zeitraum. Am Anfang sei häufige Anwesenheit vor Ort unumgänglich. Danach verlagere sich die Arbeit überwiegend ins Büro. Das Hotelzimmer in D sei keine Wohnung. Auch die Grundsätze über die doppelte Haushaltsführung seien beim Kläger nicht anwendbar, da er in D keinen eigenen Haushalt führe. Durch die Behandlung des Beklagten werde der Kläger in verfassungswidriger Weise übermäßig besteuert. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. April 1999 den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 28. September 1998 zu ändern und die Einkommensteuer 1996 auf … DM herabzusetzen. Der Beklagte beantragt Klagabweisung. Er begründet dies damit, dass die Klage unzulässig geworden sei. Der beklagte Einkommensteuerbescheid 1996 sei durch den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 7. Juli 1999 wirksam geändert und ersetzt und damit gegenstandslos geworden. Die Bekanntgabe des Änderungsbescheides sei zutreffend an die Prozessbevollmächtigten erfolgt. Als solche seien in der Klageschrift vom 26. Mai 1999 die Steuerberater B und V ausgewiese...

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