Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 8.720 DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Streitig ist, ob die Vorführung von Diapositiven als Filmvorführung oder als Wahrnehmung von Urheberrechten i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b und c Umsatzsteuergesetz (UStG) zu beurteilen ist.
Der Kläger ist als freiberuflicher Fotograf tätig. In den Streitjahren veranstaltete er Vorführungen von selbst hergestellten Dia-Serien mit Texten und Musikpassagen gegen Entgelt. Die Vorführungen wurden mit einer Vielzahl von Projektoren vorgenommen, die, gesteuert von einem PC, die Dias in der geplanten Abfolge auf eine Leinwand übertragen (sog. Dia-Multivision-Show).
In seinen Umsatzsteuererklärungen 1988 und 1989 begehrte der Kläger die Besteuerung dieser Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG. Der Beklagte wendete in den Umsatzsteuer-Bescheiden vom 21. August 1991 den allgemeinen Steuersatz an. Die Einsprüche des Klägers wurden mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 1992 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt vor: Die Veranstaltungen der Dia-Shows, die allen Personen gegen Eintrittsgeld zugänglich seien, unterlägen wie Filmvorführungen nur dem ermäßigten Steuersatz. Durch die Projektionstechnik entstehe bei dem Zuschauer der Eindruck, es handle sich bei der Dia-Show um einen Film. Der Begriff „Film” sei nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) als Oberbegriff für Bildfolgen oder Bild- und Tonfolgen anzusehen. Die Festlegung müsse nicht auf einem Filmband vorliegen, sondern es genüge eine sonstige Fixierung, die hier durch die Projektoren in Verbindung mit der Computertechnik gegeben sei. Durch die Aneinanderreihung der Dias würden Laufbilder hergestellt. Motive seien Landschaften, Flora, Fauna, Menschen, Gebäude, Städte und im weitesten Sinne die Umwelt.
Der ermäßigte Steuersatz sei auch deshalb anzuwenden, weil Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten vorlägen, die sich aus dem UrhG ergäben (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG). Das UrhG umfasse auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG). Dabei sei es unwesentlich, ob es sich um eine Fotografie oder um einen Film handle. Bei den einzelnen Dias handle es sich zumindest um schutzwürdige Fotografien. Weiterhin seien die Dias als Lichtbildwerke i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG anzusehen. In ihnen finde die künstlerische Auffassung und Gestaltungskraft des Fotografen ihren Ausdruck. Die Zusammenstellung der Dias bilde ein Filmwerk i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der Umsatzsteuer-Bescheide 1988 und 1989 vom 21. August 1991 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 1992 die Umsatzsteuer 1988 auf ./. 2.210 DM, die Umsatzsteuer 1989 auf ./. 4.301,90 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Bei der Vorführung der Dia-Shows handle es sich nicht um eine steuerbegünstigte Filmvorführung, da die bloße Aneinanderreihung feststehender Einzelbilder nicht unter den Begriff „Film” falle. Nach der Verkehrsauffassung sei das Typische an einem Film die zusammenhängende Folge von Bildern, die dem Beschauer ein bewegliches Bild vermittelten. Dies sei bei der Vorführung von Diapositiven nicht der Fall, selbst wenn diese durch Musik verbunden seien und mehrere Bilder gleichzeitig vorgeführt oder in rascher Folge ausgetauscht würden.
Die Umsätze des Klägers fielen auch nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, wonach die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Inhalt der von dem Kläger erbrachten Leistung sei die Vorführung der Diapositive. Eine Übertragung von Rechten sei nicht beabsichtigt und werde auch tatsächlich nicht vorgenommen.
Der Kläger hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung die Videoaufzeichnung einer Dia-Serie über Kanada vorgeführt. Dazu hat er erklärt, daß es sich bei seiner Vorführung nicht um eine Dia-Show, sondern um einen auf dem Videoband fixierten Multivisionsfilm handle. Das Videoband enthalte Bild- und Tonsignale sowie die Steuersignale für die Bildwiedergabe über die Dia-Projektoren. Für die Aufführungen würden Dia-Projektoren verwendet, da diese eine erheblich höhere Bildauflösung hätten als die Bildwiedergabe der Videoaufzeichnung. Die Bildfolge könne aber auch durch Abspielen des Videobandes auf einen Bildschirm oder eine Leinwand wiedergegeben werden.
Entscheidungsgründe
B.
I. Die Klage ist unbegründet.
1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG wird der Regelsteuersatz für verschiedene Umsätze aus den Bereichen der Kultur, der Unterhaltung und des Urheberrechts ermäßigt. Darunter fallen u.a. die Umsätze aus der Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie aus Filmvorführungen (Buchst. b) und die Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben (Buchst. c). Die Umsät...