rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des Steuergeheimnisses. Mitteilung des Verdachts der unerlaubten Hilfe in Steuersachen
Leitsatz (redaktionell)
1. Hinsichtlich der Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
2. Auch die bloße Mitteilung, dass eine Person in dem finanzgerichtlichen Verfahren einer anderen Person tätig geworden ist, fällt in den Schutzbereich des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO.
3. Das Finanzamt ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zur Offenbarung des Verdachtes, dass eine Person unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet, an die Straf- und Bußgeldstelle durch § 5 Abs. 2 StBerG befugt.
4. Macht ein Ehegatte hinsichtlich der Hilfeleistungen des anderen Ehegatten Proszesskosten nach der Gebührenordnung für Steuerberater geltend, bestehen konkrete Verdachtsmomente dafür, dass eine entgeltliche und somit unbefugte Hilfe in Steuersachen für einen Angehörigen vorliegt.
Normenkette
AO § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 2 Nr. 1; StBerG §§ 2, 5, 6 Nr. 2; FGO §§ 33, 41 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das beklagte Finanzamt (FA) dadurch gegen § 30 der Abgabenordnung (AO) und seine durch diese Vorschrift geschützten Rechte verstoßen habe, dass es der Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA X mitgeteilt hat, dass er – der Kläger – im finanzgerichtlichen Verfahren 3 K XX/xx tätig geworden sei.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und seine mit ihm seit dem 29. September 2000 verheiratete Ehefrau haben für das Jahr 2000 beim beklagten FA je getrennt eine Einkommensteuer(ESt)-Erklärung eingereicht, in der sie jeweils eine besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung beantragt haben. Das FA hat daraufhin zunächst in Verkennung dieser Anträge eine Zusammenveranlagung durchgeführt und die ESt der Eheleute für 2000 in einem an beide gerichteten Bescheid vom 18. April 2001 auf 0 DM festgesetzt, dabei allerdings nur die Einkünfte der Ehefrau, nicht hingegen diejenigen des Klägers berücksichtigt.
Nachdem es seinen Fehler erkannt hatte, hob das FA unter dem 08. November 2001 gestützt auf § 129 AO diesen Bescheid beiden Eheleuten gegenüber auf und kündigte an, dass es der Ehefrau gegenüber in Kürze einen Bescheid über eine besondere ESt-Veranlagung bekannt geben werde. Gegen diesen (Aufhebungs-)Bescheid ist namens der Ehefrau am 08. November Einspruch eingelegt und dieser zugleich auch sachlich begründet worden. Der – mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 nochmals ergänzend begründete – Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg. Er wurde durch Entscheidung vom 15. Februar 2002 als unbegründet zurück gewiesen.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2002 hat die Ehefrau des Kläger Klage erhoben und darin die Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 08. November 2001 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung begehrt. Mit Schriftsatz vom 23. September 2002 machte der Kläger unter Hinweis auf eine beigefügte Prozessvollmacht weitere Ausführungen zur Begründung jener Klage und beantragte Akteneinsicht, die ihm am 28. Oktober 2002 gewährt wurde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der ebenfalls der Kläger als Bevollmächtigter seiner Ehefrau aufgetreten war, hat das Gericht der Klage durch Urteil vom 09. Februar 2006 3 K XX/xx stattgegeben und die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision noch unter III B 78/06 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Durch Beschluss vom 07. März 2006 hat der Senat die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Auf der Grundlage der für vorläufig vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01. März 2006 Kostenfestsetzung beantragt und dabei unter Hinweis auf seine bereits vorgelegte Prozessvollmacht die Erstattung folgender Aufwendungen geltend gemacht:
Kosten des Klageverfahrens
Verfahrensgebühr Streitwert 1.420 EUR = 200 EUR |
x 1,9 = |
380 EUR |
Terminsgebühr |
x 1,2 = |
240 EUR |
Postgebührenpauschale |
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20 EUR |
Fahrtkosten zum Gericht |
35 km × 4 × 0,30 EUR |
42 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld |
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35 EUR |
Summe |
717 EUR |
Kosten des Vorverfahrens
Verfahrensgebühr |
200 EUR |
Postgebührenpauschale |
20 EUR |
Summe |
220 EUR |
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zu erstattende Kosten Gesamt |
937 EUR |
Unter Berücksichtigung der Erwiderung des FA hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Senats durch Beschluss vom 27. April 2006 die erstattungsfähigen Kosten der Ehefrau des Klägers auf 20,97 EUR festgesetzt und zur Erläuterung der Ablehnung einer weitergehenden Erstattung u. a. ausgeführt, dass deren Bevollmächtigter nicht nach den Gebührenordnungen der rechts- und steuerberatenden Berufe abrechnen könne, da er diesem Personenkreis nicht angehöre. In einem dagegen geführten Erinnerungsverfahren (Az. 3 KO y/yy) hat der Kläger unter dem 12.05.2006 vorgetragen, die Kos...