Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrechtliche Tarifierung von Spargeltabletten
Leitsatz (redaktionell)
Maßgebliche Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren sind deren objektive Merkmale und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.
Normenkette
KN 2106 9098
Nachgehend
Tenor
I. Die klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die zutreffende Einreihung von Spargeltabletten in die Kombinierte Nomenklatur (KN).
Die Klägerin, ein in der Schweiz ansässiges pharmazeutisches Unternehmen, meldete am 12. August 2005 beim Zollamt … (ZA) des beklagten Hauptzollamts (HZA) „Spargeltabletten (unlackiert), 14,8 % Stärke, keine Saccharose, kein Milchfett, keine Milchproteine enth., nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf” unter der Tarifposition 2106 9098 KN (Zollpräferenz, zollfrei) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaft an. Das ZA nahm die Zollanmeldung an und zog eine Probe, die es zur Untersuchung an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion (ZPLA) übersandte. Diese kam in ihrem Einreihungsgutachten vom 12. September 2005 zu dem Ergebnis, dass die Tabletten als „anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, Spargel” unter die Positionen 2005 6000 KN (17,6% Zoll) einzureihen seien. Daraufhin erhob das beklagte HZA bei der Klägerin mit Bescheid vom 15. November 2005 seiner Ansicht nach zu wenig festgesetzte Einfuhrabgaben (Zoll) in Höhe von 542,83 Euro nach.
Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung trägt sie – abweichend vom Einspruchsverfahren – vor, die Spargeltabletten seien in die Unterpositionen 0712 9090 KN als „Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Streifen geschnitten, als Pulver oder sonst verkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, anderes Gemüse” (Zollpräferenz, zollfrei) einzureihen. Sollte diese Positionen nicht zutreffen, seien die Tabletten als Nahrungsergänzungslebensmittel unter die Unterposition 2106 9098 KN zu tarifieren.
Kapitel 20 KN finde auf die Spargeltabletten keine Anwendung. Nach Anmerkung 1 a zu Kapitel 20 KN gehörten Gemüse, die nach den in Kapitel 7, 8 oder 11 aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht seien, nicht zu Kapitel 20 KN. Dies werde durch Anmerkung 3 zu Kapitel 20 KN bestätigt. Danach gehörten zu Positionen 2005 KN nur solche Erzeugnisse des Kapitel 7, die durch andere als die in der Anmerkung 1 a aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht würden. Bei dem in der eingeführten Ware enthaltenen Spargel handele es sich um ein nach einem solchen Verfahren haltbar gemachtes Gemüse. Der Spargel werde vor der Verarbeitung zu Granulat geschnitten, getrocknet und zu Pulver gemahlen. Anschließend werde das Spargelpulver weiter getrocknet und als Pulver zerkleinert, bevor es unter Beifügung von Wasser zunächst als feuchte, körnige Masse auf Bleche verteilt und anschließend über Nacht in einem speziellen Trockner getrocknet werde.
Die Spargeltabletten würden auch nicht vom Wortlaut der Position 2005 KN erfasst. Gemüse seien nach allgemeinem Sprachverständnis pflanzliche Nahrungsmittel, die roh oder nach besonderer Zubereitung der menschlichen Ernährung dienen, ausgenommen Obst sowie die Grundnahrungsmittel Getreide und Kartoffeln. Spargeltabletten dienten weder als Grundnoch als Beikost unserer Ernährung. Vielmehr gehe es um die konzentrierte Aufnahme der dem Spargel innewohnenden harntreibenden Wirkstoffe im Wege der Nahrungsergänzung. Ihrer Form, ihres Geschmacks und ihrer Konsistenz nach könne der Gemüseursprung bei den Tabletten nicht mehr festgestellt werden. Die Zutat „Spargel” sei lediglich anhand einer chemischen Analyse nachweisbar. Die Tabletten ermöglichten die Aufnahme der im Spargel enthaltenen Wirkstoffe gerade unter Verzicht des Verzehrs von Spargel als Gemüse. Die Spargeltabletten seien vielmehr der Unterposition 0712 KN zuzuweisen. Die zitierten Anmerkungen 1 a und 3 zu Kapitel 20 KN stellten den Vorrang des Kapitels 7 KN sicher. Was unter einer „weiteren Zubereitung” zu verstehen sei, könne Position 0712 KN nicht entnommen werden. Vorliegend handele es sich um getrockneten, Pulverspargel, dem verkleisterte Maisstärke, Calciumhydrogenphosphat-Dihydrat und langkettige Partialglyceride zur Haltbarmachung zugesetzt worden seien. Damit liege die Verarbeitung im Wesentlichen im Trocknen und Zerkleinern des Produktes. Da diese Zubereitung im konkreten Fall nicht über ein Verfahren i. S. der Position 0712 KN hinausgehe, liege ein Erzeugnis dieser Positionen vor.
Wenn man aber davon ausgehe, dass der Spargel bei der Herstellung der Tabletten im Sinne der Position 0712 KN „weiter zubereitet” wurde, sei eine Einreihung in die Unterp...