Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1990 in der Bundesrepublik zusammen mit seiner Ehefrau und folgenden drei Kindern auf:
…, geb. am … 1980
…, geb. am … 1982 und
…, geb. am … 1988.
Der Kl steht in einem festen Arbeitsverhältnis und ist im Besitz einer mehrfach verlängerten Aufenthaltsbefugnis.
Am 23. Dezember 1997 stellte er einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld für die o.g. drei Kinder.
Der Beklagte (Bekl) lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 9. Januar 1998 ab mit dem Hinweis, daß der Kl nach § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) keinen Anspruch auf Kindergeld habe.
Der hiergegen am 27. Januar 1998 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg und wurde vom Bekl durch Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieser Entscheidung (Bl. 42 ff. FG-Akten) wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kl mit seiner am 9. März 1998 erhobenen Klage, mit der er weiterhin die Zahlung von Kindergeld anstrebt. Er trägt vor, der zur Begründung der Ablehnung in der angefochtenen Einspruchsentscheidung herangezogene § 62 Abs. 2 EStG spreche seinem Wortlaut nach zwar gegen eine Kindergeldberechtigung im Streitfall. Es bestünden jedoch erhebliche Bedenken, ob die Auslegung der Vorschrift durch den Bekl verfassungskonform sei. Der durch das 12. Änderungsgesetz vom 30. Juni 1989 eingefügte Abs. 3 bei § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) stelle einen Ausschluß von Kindergeld dar, in dem bei Ausländern zusätzliche Anforderungen aufenthaltsrechtlicher Art verlangt würden. Der zumindest zeitweilige Ausschluß von Kindergeld erscheine deshalb problematisch, weil er dem Zweck der Kindergeldleistung zum finanziellen Aufwand für Kinder beizutragen, zuwiderlaufe. Der Kindergeldzweck hänge jedoch nicht von der Legalisierung des Aufenthalts ab, so daß der nachträglich eingefügte Abs. 3, wie auch § 62 Abs. 2 EStG gegen das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Die ausschließlich zur Abdeckung von einreisewilligen Ausländern vorgesehene Verschärfung der Kindergeldvorschriften verstoße insoweit gegen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit, wie sie aus Art. 20 Abs. 1 GG herzuleiten seien. Soziale Gerechtigkeit sei jenes Verteilungsprinzip, das jeder Schicht oder Gruppe in der Bevölkerung die ihr zukommenden Rechte einräume, insbesondere die wirtschaftlich und kulturelle Lebensfähigkeit auf einem angemessenen Niveau sichere. Es könne keinen Unterschied bedeuten, ob Kinder eines lediglich geduldeten Ausländers Anspruch auf Kindergeld erheben oder solche eines mit einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis ausgestatteten Ausländers. Eine solche Einschränkung würde in Sinn und Zweck der Kindergeldregelung völlig zuwiderlaufen. Schließlich bestehe die mit der Kindergeldregelung verfolgte soziale Zielsetzung in der Unterstützung für Kinder. Diese wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die Einschränkung entsprechend § 62 Abs. 2 EStG verfassungskonform wären. Es komme hinzu, daß der Bekl in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen Kindergeld gewähre und daher durch die Versagung im Streitfall den Gleichberechtigungsgrundsatz verletze.
In seinem Einspruch hatte der Kl sich außerdem auf das Assoziationsrecht EG/Türkei, nach dem türkische Staatsangehörige in den Systemen der sozialen Sicherheit den EG-Ländern gleichzustellen seien (Art. 3 ARB 3/80 vom 19.9.1980) berufen.
Der Kl beantragt,
den Bescheid des Bekl vom 9. Januar 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1998 aufzuheben und den Bekl zu verpflichten, dem Kl antragsgemäß Kindergeld zu gewähren.
Der Bekl beantragt
Klagabweisung.
Er trägt vor, der Kl habe lediglich eine bis zum 26. November 1998 gültige Aufenthaltsbefugnis. Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld sei jedoch, daß der Antragsteller einer Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Ausländergesetz habe. Er könne auch keinen Anspruch aus dem Assoziationsratsbeschluß vom 19. September 1980 der EG herleiten, da dieser Beschluß schon deshalb keine Auswirkung haben könne, da es sich hier nicht um Kindergeld als Sozialleistung nach dem BKGG a.F. handle, sondern um steuerrechtliches Kindergeld nach dem EStG. Für die Berufung auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes müsse der Kl zumindest Fälle benennen, in denen bei identischem Sachverhalt tatsächlich Kindergeld gewährt worden sei. Nur die Gewährung bei „ähnlichen” Sachverhalten begründe mit Sicherheit keinen Anspruch.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung hat ein Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung ist. Aufgrund dieser Regelung ist der Kreis der anspruchsberechtigten Ausländer erheblich eingegrenzt. V...