rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung von Tankkarte als Barlohn oder Sachzuwendung. keine Bindungswirkung der Lohnsteuerauskunft durch die OFD
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Kauf von Kraftstoff mit einer Tankkarte des Arbeitgebers führt immer zu Barlohn und stellt keine steuerbegünstigte Sachzuwendung dar, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist.
2. Für Lohnsteuerauskünfte ist allein das Betriebsstättenfinanzamt sachlich zuständig, so dass eine Lohnsteuerauskunft der OFD keine Bindungswirkung entfaltet.
3. Hinzu kommt, dass die Klägerin rechtskundig vertreten war. Sie kann sich daher nicht auf Treu und Glauben berufen, da ihr die Einholung einer die Finanzverwaltung bindenden Anrufungsauskunft bei dem nach § 42 e EStG zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zuzumuten war.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, 2 S. 9, § 42e; LStDV § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein steuerfreier Sachbezug oder steuerpflichtiger Barlohn vorliegt.
Im Jahr 2007 wurde bei der Klägerin, einem Zusammenschluss von Rechtsanwälten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für den Zeitraum 2003 bis 2006 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmer der Klägerin im Prüfungszeitraum berechtigt waren, bei einer Vertragstankstelle ihrer Arbeitgeberin auf deren Kosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte zu tanken. Auf dieser Karte waren nach den Feststellungen des Lohnsteuer-Außenprüfers die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und ein Höchstbetrag (hier: 44 EUR) gespeichert. Eine lohnsteuerliche Erfassung erfolgte insoweit nicht.
Der Lohnsteuer-Außenprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Zuwendung eines Benzingutscheines, auf dem neben der Ware auch ein Höchstbetrag von 44 EUR angegeben ist, nicht um einen Sachbezug, sondern um eine Barlohnzuwendung handele. Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von monatlich 44 EUR sei daher nicht anwendbar (vgl. Tz. 2 des Berichts über die Lohnsteuer-Auenprüfung vom 24. Mai 2007, Bl. 4 der Lohnsteuerakten). Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) schloss sich der Rechtsauffassung des Lohnsteuer-Außenprüfers an. Mit Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 29. Mai 2007 setzte er gegenüber der Klägerin für den Prüfungszeitraum Nachforderungsbeträge in Höhe von insgesamt 9.299,84 EUR fest.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie führte aus, dass die Rückforderung von Lohnsteuer nicht auf den Gesetzestext gestützt werden könne. Über die Handhabung, wie ein sog. Warengutschein auszusehen habe, treffe das Gesetz keine Aussage. Auch bei zutreffender Auslegung der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2005 R 31 Abs. 1 Satz 7 könne eine Rückforderung nicht verlangt werden. Ihren Mitarbeiterinnen sei eine Tankkarte für eine ganz spezifische bestimmte Tankstelle übergeben worden. Damit habe nur Kraftstoff (Normal- oder Superbenzin bzw. Diesel) bezogen werden können. Der Bezug einer anderen Ware sei ausgeschlossen gewesen. Eine Höchstbegrenzung und ein Betrag seien auf der übergebenen Tankkarte nicht vermerkt gewesen. Vielmehr seien aufgrund einer zwischen ihr und dem Tankstellenbetreiber getroffenen Vereinbarung die Karten so programmiert gewesen, dass bei Erreichung eines Betrages von 44 EUR der Kraftstoffzufluss automatisch abgeschaltet habe. Die Ware habe lediglich in einer variierenden Quantität bezogen werden können. Somit seien alle vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für einen Warenbezug erfüllt gewesen, da die Empfänger keinerlei Dispositionsbefugnis gehabt hätten. Die von ihr geübte Praxis sei daher nicht zu beanstanden. Hinzu komme, dass sich am 27. Januar 2003 auch die Oberfinanzdirektion (OFD) ihrer Auffassung angeschlossen habe.
Mit Entscheidung vom 24. Oktober 2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. In R 31 Abs. 1 Satz 7 LStR 2004 ff. seien die Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Warengutscheinen dargestellt. Danach sei ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben sei. Soweit die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf vor dem 1. April 2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag angewendet worden sei, sei dies nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall sei die „Sache” zwar auf Kraftstoff beschränkt, nicht aber hinsichtlich der Treibstoffart oder Menge bestimmt, sondern nur durch die Wertabgabe begrenzt. Ohne den gespeicherten EUR-Betrag sei der Tankstellenbesitzer nicht in der Lage, die abzugebende Menge Kraftstoff zu ermitteln. Die Karte legitimiere die Arbeitnehmer der Klägerin gegen...