Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der künftigen Einkünfteerzielungsabsicht bei Geltendmachung vorab entstandener Werbungskosten; Abzugsfähigkeit des Renovierungsaufwands für eine bisher vermietete, zwischenzeitlich leerstehende und anschließend selbstgenutzte Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für Renovierungs- und Umbaumaßnahmen einer nach dem Auszug des Mieters leer stehenden Wohnung in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus können als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur abgezogen werden, wenn der endgültig gefasste Entschluss zur Einkünfteerzielung anhand objektiver Umstände, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, nachgewiesen werden kann. Bestehende Ungewissheiten über das Vorliegen der Vermietungsabsicht gehen zu dessen Lasten (hier: Eigennutzung des gesamten Gebäudes nach Abschluss der Bau- und Renovierungsmaßnahmen).
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger (Kl) in den Jahren 1994 bis 1998 mit Einkunftserzielungsabsicht den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht haben.
Die Kl sind Je zur Hälfte Eigentümer des Zweifamilienhauses … in … In dem vom ihnen im November 1988 angeschafften Gebäude bewohnten die Kl zunächst die Wohnung im Erdgeschoss (EG), während die Wohnung im ersten Obergeschoss (OG) bis zum Mai 1993 an den Zeugen … vermietet worden war. Im Haushalt der Kl lebt ihre am 23. Juli 1991 geborene Tochter … Nach dem 1993 erfolgten Auszug des Zeugen … und seiner Familie wurden von den Kl in den Jahren 1994 bis 1998 umfangreiche Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen in und an dem Gebäude durchgeführt. Im Zuge des ab 1994 begonnenen Umbaus wurde die Wohnfläche des ersten OG vergrößert, das Dach etwas herausgezogen und im OG ein Holzbalkon angebaut. Im Jahr 1998 wurde das bisherige Wohn- und Schlafzimmer der Wohnung im EG zu einem Raum verbunden. Seit Abschluss der Renovierungs- und Umbaumaßnahmen wird das gesamte Gebäude von der Familie der Kl zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
In ihren gemeinsamen Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen 1994 bis 1998, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, machten die Kl Renovierungs- und Umbaukosten anteilig für die Wohnung im ersten OG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) geltend.
Der Beklagte (Bekl) ließ unter Berücksichtigung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) der anteiligen Schuldzinsen und sonstiger Aufwendungen in den für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 bezüglich der Einkünfte aus VuV vorläufig nach § 165 AO erlassenen ESt-Erstbescheiden folgende Verluste aus VuV zum Abzug zu:
1994 |
47.700 DM |
1995 |
25.330 DM |
1996 |
21.363 DM |
1997 |
8.964 DM |
1998 |
8.380 DM |
Mit Schreiben vom 23. Oktober 1997 wurden die Kl vom Bekl u. a. gebeten, hinsichtlich der Renovierungskosten unter Vorlage von Bauplänen usw. mitzuteilen, wann die Baumaßnahmen beendet seien und ob weiterhin Vermietungsabsicht bestehe. Mit Schreiben vom 3. November 1997, auf das wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, wurde daraufhin vom Kl unter Vorlage der am 12. April 1994 genehmigten Grundrisspläne sowie eines Schreibens vom 27. April 1994, in dem als „Bauvorhaben” für das Gebäude angegeben ist „Umbau des Wohngebäudes, Errichtung eines überdachten Balkons, Abbruch eines Schuppens, Errichtung einer Garage”, vorgebracht, die Vermietungsabsicht bestehe weiter. Die Entscheidung über die endgültige Nutzung der Wohnung falle erst nach Fertigstellung der geplanten Renovierungsarbeiten, die nach derzeitiger Planung spätestens bis 1999 beendet sein sollten.
Am 18. November 1999 führte der Bekl bei den Kl durch die Amts-Betriebsprüfung eine Prüfung durch, wobei die Prüferin zu der Überzeugung gelangte, dass den Kl für die Streitjahre die Vermietungsabsicht gefehlt habe, weil die Umbaumaßnahmen mit dem Ziel verfolgt worden seien, das Zweifamilienhaus anschließend als Einfamilienhaus selbst zu nutzen. Nach Beginn des Umbaus sei das OG und auch das Dach etwas weiter herausgezogen worden, um neuen Raum für ein großzügiges Bad zu schaffen. Darüber hinaus sei im OG keine Küche mehr vorhanden gewesen. Auch sei fraglich geblieben, ob die Wohnung im EG während der Zeit des Umbaus in den Jahren 1994 und 1995 wegen des Herausbrechens von Wänden im EG nutzbar gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den in den Akten befindlichen Aktenvermerk über eine Besprechung der Prüferin mit ihrem Sachgebietsleiter vom 14. Dezember 1999 hingewiesen.
Am 2. Februar 2000 erließ der Bekl für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte ESt-Bescheide sowie für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 nach § 165 Abs. 2 AO geänderte ESt-Bescheide, in denen unter Bezugnahme auf die aufgrund der Prüfung erstellte und den Änderungsbescheid...