rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Einräumung eines Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke kein Aufgabegewinn, wenn nach Ablauf des Vertrags eine weitere Nutzung möglich ist
Leitsatz (redaktionell)
Die Vergütung für die Einräumung eines einfachen, räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke unterliegt nicht als Aufgabegewinn der ermäßigten Besteuerung gemäß §§ 34, 16 EStG, wenn der Markeninhaber die Marke weiterhin nutzen und verwerten kann.
Normenkette
EStG 1998 § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 16 Abs. 3-4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Vergütung für die Einräumung eines einfachen, räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke als Teil eines Aufgabegewinns nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu versteuern ist, und darüber hinaus, mit welchem Wert die darin enthaltene Sachleistungsverpflichtung (4 Produkte) anzusetzen ist.
Der Kläger Ziffer 1, A, hat im Streitjahr 1998 als Profi-Sportler gewerbliche Einkünfte erzielt, die er nach §§ 4, 5 Abs. 1 EStG im Wege der Bilanzierung ermittelt hat. Er war seit 1994 Inhaber zahlreicher beim Deutschen Patentamt in München eingetragener Marken, u. a. auch solcher, die in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Bestandteilen die Bezeichnung xxx enthalten. An der Schaffung und Verwertung dieser Marken hat auch der Kläger Ziffer 2, B, mitgewirkt, weshalb die beiden Kläger zunächst mündlich eine stille Gesellschaft begründet und diese am 29. April 1998 wie folgt (vgl. auch Vertrags-Akte Bl. 1) schriftlich fixiert haben:
„
Vereinbarung |
1. |
A ist markenrechtlich der Inhaber der Marke „xxx” und verwertet diese als Einzelunternehmer. An der Schaffung und Verwertung hat Herr B mitgewirkt und wird auch in Zukunft mitwirken. Herr B ist aufgrund dieser gleichberechtigten Mitwirkung intern als stiller Gesellschafter zur Hälfte beteiligt, und zwar am Ertrag sowie an Verwertungserlösen oder sonstigen Wertzuwächsen. Herr A wird jedoch auch weiterhin aufgrund der Bekanntheit seines Namens nach außen allein als formell berechtigter Schutzrechtsinhaber auftreten. |
2. |
Maßnahmen werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Das gilt insbesondere auch von der geplanten Verwertung der Marken xxxx. |
3. |
Andere Aktivitäten als Schutzrechtsverwertungen dieser Marken von Herrn A, die dieser unter seinem Namen betreibt, werden durch diese Maßnahmen nicht betroffen.” |
In den Jahren 1997 und 1998 erhielt A auf der Grundlage eines Ende 1994 mit dem Hersteller Y GmbH geschlossenen Lizenzvertrags laufende monatliche Zahlungen in meist 5-stelliger Höhe für die Verwertung der Marke „xxx”, Register-Nr. …; die Höhe der Zahlungen ergibt sich aus Anlage 11 zum Prüfungsbericht des Finanzamts (FA) … vom 17. Dezember 2003 (Bp-Akte Bl. 30), auf die Bezug genommen wird.
Nachdem die C AG mit einem Produkt „C AG xxx” auf den Markt kommen wollte, kam es zu Beginn des Jahres 1998 zu einer – später auch gerichtlich ausgetragenen –Auseinandersetzung zwischen C AG und dem Nachrichtenmagazin xxx um die Berechtigung zur Nutzung dieses Markennamens. Da auch für den Kläger A Schutzrechte für die Marke „xxx” eingetragen waren, trat C AG im Frühjahr 1998 auch an A heran, um eine Vereinbarung zu schließen, die es ihr ermöglichen sollte, den Markennamen „xxx” zu nutzen, ohne die Markenrechte des A zu verletzen. In diesem Zusammenhang hat sich A von einer Anwaltskanzlei beraten lassen; auf die Kostenrechnung in Sachen A betr. Lizenzvertrag und Sponsoring „xxx” der Rechtsanwälte R vom 08. Juli 1998 (Rb-Akte Bl. 78) wird Bezug genommen. Schriftstücke, die Beginn und Hergang der Verhandlungen zwischen K und C AG enthalten, sind von den Klägern trotz Aufforderungen seitens der Finanzbehörden und auch des Finanzgerichts (vgl. die Aufklärungsanordnung im Anschluss an die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 18. Juni 2009; FG-ABl. 119) nicht vorgelegt worden.
Am 29. April 1998 hat sich B zugleich im Auftrag des A an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten gewandt, um sich auch über steuerliche Fragen zu informieren, die sich aus dem geplanten Geschäft mit der C AG ergeben würden.
Nach weiteren Verhandlungen kam dann zwischen A und der C AG am 20. Mai 1998 die folgende Vereinbarung (vgl. auch Vertrags-Akte Bl. 4) zustande:
„A ist Inhaber der deutschen Marken … „xxx” sowie weiterer Marken oder Markenanmeldungen für „xxx” in weiteren Ländern.
C AG ist über die C Ltd. Benutzungsberechtigte der deutschen Marke … „xxx” sowie weiterer Marken oder Markenanmeldungen für „xxx” in weiteren Ländern.
1. A und C AG verpflichten sich, die jeweils für die Parteien eingetragenen Marke und deren Benutzung gegenseitig zeitlich unbegrenzt zu tolerieren, insbesondere Neueintragungen mit der Bezeichnung „xxx” zu dulden un...