Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauer einer Vermietung als Indiz für die Einkünfteerzielungsabsicht; Änderung bestandskräftiger Bescheide wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nach § 173 AO 1977
Leitsatz (redaktionell)
1. Nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kann davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (hier: Vermietung eines in 1992 unter Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 4 FördG erworbenen Grundstücks unter Vereinbarung einer Kaufoption).
2. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO 1977, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen (Hilfstatsachen) muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Solche Hilfstatsachen können hierfür auch dann bedeutsam und ausschlaggebend sein, wenn sie erst nach dem Veranlagungszeitraum entstanden sind. Allerdings müssen solche Hilfstatsachen einen sicheren Schluss auf die (innere) Haupttatsache, nämlich das Vorliegen oder Fehlen der Einfünfteerzielungsabsicht, ermöglichen.
Normenkette
EStG §§ 21, 2 Abs. 1 Nr. 6; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob ein veräußertes Grundstück mit Einkunftserzielungsabsicht erworben und bebaut worden ist.
Der Kläger ist Steuerberater und wird mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit der Steuererklärung für 1992 gab er an, mit Vertrag vom 30. Dezember 1992 ein Grundstück (Einfamilienhaus) … in erworben und hierauf eine Anzahlung in Höhe von 270.000 DM geleistet zu haben, wovon 19.745 DM auf den Grund und Boden entfielen. Er machte eine Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes in Höhe von 50 % = 125.128 DM geltend und erklärte auch in dieser Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück. Dem folgte das beklagte Finanzamt (FA) im Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 02. Mai 1994, geändert durch Bescheide vom 21. Juli 1994 und vom 24. November 1994.
Für die Jahre 1993 bis 1995 erklärte der Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück in Höhe von 27.700 DM für 1993, 20.379 DM für 1994 und 14.296 DM für 1995, worin erstmals in 1995 Mieteinnahmen in Höhe von 12.240 DM enthalten waren. Für das Jahr 1995 erklärte er Herstellungskosten in Höhe von 261.655 DM.
Auch hierin folgte das FA den Erklärungen in den Einkommensteuerbescheiden für 1993 vom 15. August 1994, geändert durch Bescheid vom 24. November 1994, für 1994 vom 21. Mai 1996, geändert durch Bescheide vom 17. Juli 1996. 24. Juli 1996 und 01. August 1996 und für 1995 vom 18. August 1997, geändert durch Bescheid vom 16. September 1997. Sämtliche letzten Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig.
Vom 29. August bis 02. September 1994 wurde beim Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 durchgeführt. Gegenstand dieser Prüfung waren auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück … Dabei erhöhte der Prüfer den Anteil der Anschaffungskosten des Grund und Bodens und minderte entsprechend die Sonderabschreibung um 3.508 DM. Dies wurde in den aufgrund dieser Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheiden für 1992 und 1993 jeweils vom 24. November 1994 und in den Bescheiden für die Folgejahre berücksichtigt.
Bei einer Außenprüfung bei der Firma … (IBK) in … wurden Unterlagen aufgefunden, die zu einer Kontrollmitteilung vom 26. März 1998 an das beklagte FA zu den Steuerakten des Klägers führte. Darin wurde mitgeteilt, daß der Kläger von der IBK im Jahr 1993 das … Haus für 300.942 DM erworben und nach 2 Jahren … an für 350.000 DM weiterveräußert habe. Der Kontrollmitteilung lagen die Ablichtungen folgender Schreiben bei:
Schreiben der IBK vom 11. November 1994 an die Eheleute …, Mieter des vom Kläger erworbenen Anwesens …, mit auszugsweise folgendem Inhalt:
„Sehr verehrte Eheleute … unter der Voraussetzung, daß Sie nach 2 Jahren das von Ihnen ab 01.01.1995 anzumietende Einfamilienhaus … zum Preis von 350.000 DM erwerben, können Sie das Haus mieten.
Beiliegender Mietvertrag …
Das Haus kostet kalt für 2 Jahre = 1.020 DM. Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen das Haus nicht kaufen, so gilt die Miete für 2 Jahre kalt mit 1.020 DM,
…
- ….
- ….
Spätestens am 01. Juli 1995 machen Sie dem Mieter „(gemeint ist wohl: Vermieter)” ein notarielles Kaufangebot in Höhe von 350.000 DM. Wir, die …, sind bereit, für Sie dann die entsprechende Finanzierung einzuleiten.
….”
Schreiben des Klägers an die IBK vom 24. November 1994 folgenden Inhalts:
„Sehr geehrter …
anbei übersende ich Ihnen den von mir gegengezeichneten Mietvertrag in zweifacher Ausfertigung. Eine Ausfertigung habe ich bei mir behalten.
In Ihrem Anschreiben an die Mieter ist ein kleines Mißverständnis. Unter Punkt 4 müßte es heißen, daß dem Vermieter das notarielle Kaufangebot gemacht wird.”
Schreiben der IBK an die Eheleute … vom 01. Dezember 1994 mit auszugsweise folge...