Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994 und 1995,

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1) schloss im Juni 1993 einen Hausbauvertrag über ein zu errichtendes Einfamilienhaus auf dem Grundstück … in … ab. Die Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgte am 15. November 1994. Das Vorhaben wurde mit einem langfristigen Darlehen finanziert. Der Kläger zu 1) schloss mit dem Ehepaar R. und C. L. am 8. Oktober 1994 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das vorgenannte bebaute Grundstück ab. Nach § 2 des Kaufvertrages war der Kaufpreis am 31. Oktober 1998 fällig und sollte bis dahin zinslos gestundet werden. Die Übergabe des Vertragsgegenstandes sollte nach § 3 des Vertrages zum 1. November 1998, jedoch nicht vor vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen. Nutzen, Lasten und öffentliche Abgaben seihen mit dem Tag der Übergabe auf die Käufer übergehen. Der Grundbesitz war mietfrei zu übergeben. Bis zum 31. Oktober 1998 sollte der Verkäufer den Käufern den Vertragsgegenstand mietweise überlassen. Die Parteien sollten insoweit gesondert einen Mietvertrag abschließen. In § 7 des Vertrages bewilligte der Kläger zu 1) eine Eigentumsvormerkung.

Am 8. Oktober 1994 schlossen die Kaufvertragsparteien auch einen Mietvertrag über das bebaute Grundstück … in … ab. Als Beginn des Mietvertrages wurde der 1. Dezember 1994, als Ende der 31. Oktober 1998 vereinbart, § 2 des Mietvertrages. Die Vertragsparteien ergänzten § 2 des Formularmietvertrages handschriftlich um folgenden Passus: „Die Mieter verpflichten sich, das Objekt zu räumen, falls sie den Kaufvertrag vom heutigen Tag nicht erfüllen. Ihnen ist das Objekt mit Rücksicht auf diesen Vertrag überlassen worden.” Die Miethöhe wurde in § 7 des Mietvertrages auf 1.008,– DM festgelegt und sollte bis zum 31. Oktober 1998 unverändert bleiben.

Für das Jahr 1994 beantragten die Kläger die Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Objekt … in … i.H.v 83.805,– DM und für das Jahr 1995 eines Verlustes i.H.v. 8.296,– DM.

Zunächst berücksichtigte der Beklagte den Verlust i.H.v. 83.805,– DM aus dem Objekt … zunächst erklärungsgemäß. Der auf den 11. Dezember 1995 datierende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 wurde durch den Bescheid vom 2. September 1996 geändert, welcher wiederum durch den Bescheid vom 3. Februar 1997 geändert wurde. In zuletzt genanntem Bescheid erkannte der Beklagte vorgenannten Verlust aus dem Objekt … in … nicht mehr an.

Die Einkommensteuer 1995 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1997, ebenfalls ohne den geltend gemachten Verlust aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt … in … zu berücksichtigen, fest.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 3. Februar 1997 legten die Kläger am 26. Februar 1997 und gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 24. Februar 1997 am 28. Februar 1997 Einspruch ein. Sie legten dar, vor Abschluss des Mietvertrages wären die späteren Mieter mit dem Ansinnen auf Abschluss eines vorläufigen Kaufvertrages an den Kläger zu 1) getreten. Die Übertragung des Grundstückes … in … sei bis zum heutigen Tage nicht vollzogen worden und werde auch nicht mehr vollzogen. Da zur Zeit eine monatliche Miete von 1.008,– DM vereinnahmt werde und der Kläger zu 1) das Mietobjekt langfristig zu nutzen beabsichtige, sei auf die Dauer der Vermögensnutzung mit einem positiven Gesamtergebnis zu rechnen.

Mit den jeweils auf den 25. Juni 1998 datierenden Einspruchsbescheiden wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück, da nach den maßgeblichen Verhältnissen der Streitjahre nicht feststehe, dass der Kläger zu 1) das Mietobjekt langfristig nutzen werde und auf die Dauer der Vermögensnutzung ein positives Gesamtergebnis erzielt werde. Eine Gewinnerzielungsabsicht des Klägers zu 1) sei daher zu verneinen.

Mit den am 23. Juli 1998 erhobenen Klagen tragen die Kläger vor, die Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich aus dem Umstand, der unbefristeten Vermietung des Objektes … unverzüglich nach dessen Fertigstellung seit dem 1. Dezember 1994. Eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht läge zumindest nach Abschluss des Mietvertrages vor. Außer acht bleiben könne, dass die Mieter gegebenenfalls beabsichtigten, nach einer gewissen Mietzeit das Haus zu kaufen. Der Abschluss des Mietvertrages sei unabhängig von einem möglichen späteren Verkauf des Hauses erfolgt. Dies ergebe sich auch aus dem Abschluss eines langfristigen Darlehensvertrages zur Finanzierung des Hauses.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 vom 15. Dezember 1998 die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung weiterer Verluste aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 83.805,– DM herabzusetzen sowie unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1995 vom 24. Februar 1997 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1998 die Einkommensteuer 1995 unter Berücksichtigung weiterer Verluste aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 8.296,–...

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