rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsrecht bei konzerninterner Arbeitnehmerentsendung nach dem DBA-Österreich
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer nur kurzfristig in das Inland entsandt und übernimmt das aufnehmende Unternehmen die Vergütung für dessen Tätigkeit im Inland, ist das aufnehmende Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen, so dass das nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich bestehende inländische Besteuerungsrecht für die Lohneinkünfte nicht nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Österreich an Österreich zurückfällt.
2. Für die Ermittlung des wirtschaftlichen Arbeitgebers im Abkommensfall ist auf das Verhältnis zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Unternehmen sowie deren jeweiliges Verhältnis zum Arbeitnehmer abzustellen.
3. Art. 15 Abs. 3 DBA-Österreich bezieht sich nur auf den Fall der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung und nicht auf den Fall der konzerninternen Arbeitnehmerentsendung.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 a); DBA-Österreich Art. 15 Abs. 1-3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in X in Österreich. Er war im Streitjahr Arbeitnehmer der österreichischen A-AG mit Sitz in Y (A Österreich), die einer Schweizer Obergesellschaft (Konzernholding), der A. KG mit Sitz in Z/Schweiz (A Schweiz), angehört.
In den Jahren 2002 und 2003 entsandte der österreichische Arbeitgeber den Kläger im Auftrag der Schweizer Obergesellschaft an die in B (Deutschland) ansässige und zum A-Konzern (A .Gruppe) gehörende A. Holding GmbH (AIH). Hierzu schlossen der Kläger und die A Österreich eine Nachtragsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 20. April 1977, wonach letztere den Kläger ausgewählt habe, an dem Projekt der A Schweiz (Obergesellschaft) mit der Bezeichnung „… (C.)” mitzuarbeiten. Entsprechend der Vereinbarung sollte der Kläger voraussichtlich vom 1. Juli 2002 bis zum 1. Juli 2003 für das Projekt tätig und für die „Dauer der Projektarbeit in die Projektorganisation der AIH am Standort B (Deutschland) eingegliedert” werden. A Österreich behielt sich jedoch u.a. vor, den Arbeitseinsatz im Rahmen des C.-Projektes vorzeitig zu beenden. Während der Projektarbeit sollte die Gehaltsregelung laut Dienstzettel vom Dezember 2001 unverändert bleiben. Urlaub sei im Einvernehmen mit der Projektleitung zu nehmen. Nach Ziffer 7 der Nachtragsvereinbarung (auf die wegen ihres weiteren Inhalts im Übrigen Bezug genommen wird) sollte der Kläger über die Besteuerung seiner Bezüge während der Projekttätigkeit in B (Deutschland) eine gesonderte Information erhalten. Soweit auf das Gehalt des Klägers eine erhöhte Lohnsteuer zu entrichten sei, deren Betrag im Ergebnis höher sei, als der Steuerbetrag auf sein Gehalt an seinem bisherigen Arbeitsort, werde A Österreich diesen Mehrbetrag erstatten.
Der Kläger arbeitete in der Zeit vom 2. September 2002 bis zum 31. August 2003 jeweils an vier Tagen in der Woche in B (Deutschland) bei der AIH. Während der Entsendungszeit erhielt er sein Gehalt, wie vereinbart, weiterhin von der entsendenden österreichischen Konzerngesellschaft. Der auf die Tätigkeit in Deutschland entfallende Anteil des Gehalts wurde jedoch der österreichischen Gesellschaft von der aufnehmenden deutschen Gesellschaft ohne Gewinnaufschlag erstattet.
Die Schweizer Obergesellschaft hatte im Jahr 2002 beschlossen, ein „… (C.) System” für das Gesamtunternehmen einzuführen. Hierzu kaufte die Obergesellschaft von der Fa. F Software ein, die für das Unternehmen einführungsfähig gemacht werden sollte. Die Schweizer Konzernholding der A ..Gruppe beauftragte die deutsche AIH, im Wege der Dienstleistung gemeinsam mit F und externen Beratern ein sog. „template”, ein konzernübergreifendes EDV-System zu entwickeln. Die Gesamtkosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags stellte die AIH der Schweizer Konzernholding in Rechnung.
Im Rahmen einer an den Beklagten als das für die Lohnsteueranmeldung gemäß § 41 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zuständige Betriebstättenfinanzamt gerichteten Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG trug die AIH im August 2002 vor, dass für die Entwicklungsarbeiten mehrere Mitarbeiter aus verschiedenen Gesellschaften der A ..Gruppe für eine Dauer von zumeist mehr als drei Monaten nach B (Deutschland) entsandt werden sollen. Das Gehalt für diese Mitarbeiter werde weiterhin von den Heimatfirmen bezahlt, die auf die Tätigkeit in B (Deutschland) entfallenden Bezüge würden jedoch von den Heimatfirmen an die AIH weiterbelastet werden. Die AIH stelle darüber hinaus Unterkunft, Büroräumlichkeiten und Arbeitsmittel zur Verfügung. Spesen würden von der AIH direkt an die Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die bei der AIH für das Projekt anfallenden Gesamtkosten würden schließlich der Schweizer Obergesellschaft zuzüglich eines Gewinnaufschlags in Rechnung gestellt werden. Die entsandten Mitarbeiter seien für die Dauer des Projekts in die Projektorganisat...