Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzbesteuerung von neben einem Gartenbaubetrieb und einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten Grabpflegeleistungen. Umsatzsteuer 1996 und 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Grabpflegeleistungen sind (einschließlich der Wintereindeckung) regelmäßig sonstige Leistungen, bei denen der Lieferung von Pflanzen, gleichgültig, ob es sich um selbstgezogene oder um hinzugekaufte Erzeugnisse handelt, kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt.
2. Auch soweit Auftraggeber im Einzelfall den Wunsch geäußert haben, bestimmte Pflanzen (Gestecke) auf ihre Gräber zu bringen, kommt diesem Umstand keine rechtlich selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass die Kunden davon ausgegangen sind, dass der Kläger das jeweilige Grab durch Dienstleistungen in einen würdigen und der Jahreszeit gemäßen Zustand versetzen würde und zur Unterstützung des Dienstleistungserfolgs auch Pflanzen (nach eigener Wahl bzw. nach Wahl seiner Auftraggeber) verwenden sollte.
3. Umsätze aus den Grabpflegeleistungen, die neben einem landwirtschschaftlichen Betrieb sowie einem Landschaftsbaubetrieb ausgeführt werden, sind keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen i.S.v. Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Anhang B (Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen) der Richtlinie 77/388/EWG und unterliegen demzufolge nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt es insoweit nicht auf die ertragsteuerrechtliche Abgrenzung i.S. von R 135 Abs. 7 EStR 1996 an.
Normenkette
UStG 1993 § 3 Abs. 9 S. 1, Abs. 1, § 24 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 25 Abs. 2 Anhang B Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen; EStR 1996 R 135 Abs. 7
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen
3. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Der Kläger betreibt in … einen Gartenbaubetrieb, der sich ausschließlich mit der Erzeugung von Blumen beschäftigt. Der weitaus größte Teil wird an den Blumeneinzelhandel seiner Ehefrau verkauft, wobei sich die Verkaufsräume dieses Blumeneinzelhandels unmittelbar neben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers befinden. Zum 1. Januar 1985 war der Blumeneinzelhandel der Ehefrau des Klägers (…) aus dem Betrieb des Klägers ausgegliedert worden (Hinweis auf den Pachtvertrag vom 27. Dezember 1984). Der Rest der erzeugten Blumen wird an andere Gärtner verkauft. Dieser Verkauf erfolgt unmittelbar durch den Kläger selbst.
Im Übrigen erzielte der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 – Streitjahren – (und zuvor und danach) Umsätze aus einer von ihm betriebenen Friedhofsgärtnerei.
Der Kläger hat ca. 162 mündliche Grabpflegeverträge und 23 schriftliche Verträge über die… e.V. abgeschlossen (Hinweis auf dessen Schreiben vom 6. Juni 2002, Bl. 39 und 40 der FG-Akten 9 V 15/02 und das mit Schriftsatz des Klägers vom 29. November 2004 übersandte Vertragsformular). Bei den Kunden, die einen Grabpflegevertrag über den … e.V. abgeschlossen haben und bei den nicht näher dargelegten sog. Altverträgen, ist die jährliche Lieferung eines Gesteckes mit einbegriffen. Der Kläger wählt die Gestecke im Blumeneinzelhandel seiner Ehefrau aus und bringt sie ausschließlich (Anfang November) auf die Gräber. Bei der Grabpflege über die im Übrigen abgeschlossenen (mündlichen) Grabpflegeverträge ist mit dem Abräumen der Sommerbepflanzung, die mit dem ersten Frost erfolgt, die Tätigkeit im Rahmen der Grabpflege für den Kläger grundsätzlich beendet. Hierzu gehört auch (noch) das Auffüllen der Gräber mit Graberde. Ggf. werden auch noch (von fremden Erzeugern erworbene) Eriken eingepflanzt. Das Bedecken der Gräber mit Tannenreisigen ist jedoch nicht üblich. Anfang November zu Allerheiligen sind die Gräber dann abgeräumt und für den Winter hergerichtet.
Die Kunden, die ein Gesteck wünschen, gehen regelmäßig in das Geschäft der Ehefrau des Klägers und suchen sich ein Gesteck aus, manche Kunden überlassen die Auswahl auch dem Kläger. Im Blumeneinzelhandel seiner Ehefrau werden jährlich ca. 400 Gestecke angefertigt und verkauft. Ein Teil (ca. 110) wird für Gräber verwendet, für die der Kläger die Grabpflege übernommen hat. Soweit Gestecke bestellt werden, für die der Kläger die Grabpflege auf Grund mündlicher Vereinbarungen übernommen hat, werden diese üblicherweise im Geschäft seiner Ehefrau ausgesucht und gleichzeitig vereinbart, dass das Gesteck durch den Kläger auf das entsprechende Grab gebracht werden soll. Die Bezahlung erfolgt unterschiedlich. Manche (wenige) Kunden zahlen den Preis im Laden der Ehefrau und vereinbaren, dass durch den Kläger das Gesteck auf das Grab gebracht wird. Andere wiederum bitten darum und dies ist der Regelfall, dass der Aufwand für die Grabgestecke auf die Rechnung kommt, die durch den Betrieb des Klägers den Kunden zugesandt wird (im November; Hinweis auf den Hefter mit den Rechnungskontroll-Listen für die Streitjahre).
Die Grabpflegepauschale für ein Familiengrab betrug in den Stre...