Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Nichtigkeit von Feststellungsbescheiden 1980 bis 1988

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Streitjahre 1980 bis 1988 ergangene Feststellungsbescheide, mit denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) gesondert und einheitlich festgestellt wurden, fehlerhaft adressiert sind und ob hieraus sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Bescheide ergibt.

Die Klägerin –Klin– bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 2., eine Wohnung des Zweifamilienhauses …. In der zweiten Wohnung wohnten die Eltern der Klin, die am ….1983 … und am 1992 … verstorben sind. Die Klin wurde zusammen mit ihrer Schwester, der Beigeladenen zu 1., Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern. Ihre Mutter war ihrerseits Miterbin nach …

Im Grundbuch sind seit 15.1.1979 als alleinige Miteigentümer zu Bruchteilen eingetragen: … zu 1/3 und die Klin zu 2/3.

Das beklagte Finanzamt – FA– stellte die Einkünfte aus VuV jeweils einheitlich und gesondert fest und rechnete die Einkünfte in den einzelnen Streitjahren folgenden – in den Bescheiden jeweils im einzelnen aufgeführten – Personen zu:

Feststellungsbescheide 1980 bis 1982 und 1983 bis 14.10.1983 jeweils der Klin und deren Vater … sowie 1983 ab 15.10.1983 bis 31.12.1983 und 1984 bis 1988 jeweils der Klin, deren Mutter … und ihrer Schwester, der Beigeladenen.

Den bezeichneten Feststellungsbeteiligten wurden die Bescheide jeweils auch bekannt gegeben.

Der Beigeladene zu 2. ist in den Feststellungsbescheiden nicht aufgeführt.

Die Feststellungsbescheide 1980 und 1981 wurden bestandskräftig, nachdem die Klage der Klin mit dem Begehren, die Bescheide wegen materieller Rechtsmängel aufzuheben, durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts vom 24.9.1987, V 415/82 (Bl. 224 F-Akten Bd. I) abgewiesen und die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden war (Bundesfinanzhof – BFH– Beschluß vom 19.5.1988, IX R 200/87).

Die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide 1982 bis 1985, gegenüber denen ebenfalls materiell-rechtliche Einwendungen erhoben worden waren, wurden jeweils bestandskräftig beschieden. Auch den nachträglich in 1989 gestellten Abänderungsantrag mit dem Ziel der Aufhebung aller bestandskräftigen Feststellungsbescheide 1980 bis 1985 unter Hinweis auf §§ 173, 177 der Abgabenordnung – AO– (Schreiben der Klin an das FA vom 30.10.1989 nebst Anlagen) wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 4.3.1992 zurück.

Die Einsprüche gegen die weiteren Feststellungsbescheide 1986 bis 1988 beschied das FA mit gesonderten Einspruchsentscheidungen vom 4.3.1992 ebenfalls abschlägig.

Mit der daraufhin am 17. März 1992 erhobenen Klage wendet sich die Klin nicht gegen die Feststellung der Höhe der Einkünfte und/oder deren Verteilung, sondern begehrt ausschließlich die Feststellung der Nichtigkeit der Feststellungsbescheide 1980 bis 1988. Auf die Klageschrift und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 27.5.1993 (Bl. 81/83 FG-Akten Bd. I) wird insoweit verwiesen.

Soweit die Klage zunächst auch die Feststellungsbescheide des FA in bezug auf die Besteuerungszeiträume 1989 und 1990 umfaßte, wurde das Verfahren insoweit abgetrennt (Beschluß vom 29.10.1993 – Bl. III FG-Akte Bd. II).

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klin im wesentlichen vor: Zwischen ihr, der Klin, ihrer inzwischen verstorbenen Mutter und dem Beigeladenen zu 2. habe ein Gesellschaftsverhältnis zum „Zwecke der Errichtung, Nutzung und Verwaltung des Gebäudes … aufgrund eines Gesellschaftsvertrags bestanden. Dies werde in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts … vom 10.8.1992, 18 O 253/92, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 35 bis 37 der FG-Akten Band I), ausdrücklich festgestellt.

Daran sei auch das FA ebenso gebunden wie das Grundbuchamt mit der Folge, daß nicht der Inhalt des Grundbuchs – wie das FA unzutreffend annehme – für die steuerliche Beurteilung maßgebend sei, sondern allein die dargelegte tatsächliche zivilrechtliche Rechtslage.

Da der Beigeladene zu 2. nicht als Feststellungsbeteiligter in den Feststellungsbescheiden aufgeführt ist, obgleich er Gesellschafter und damit Mitberechtigter an den Einkünften aus VuV sei, seien die Feststellungsbescheide sämtlich unzutreffend adressiert und damit unheilbar nichtig.

Die gleiche Rechtsfolge ergebe sich ferner daraus, daß die Beigeladene zu 1. in den Bescheiden für die Zeiträume ab 15.10.1983 als Feststellungsbeteiligte genannt sei, obgleich diese nicht als Gesellschafterin nach dem Tode der Eltern berufen sei. Diese sei auch nie Grundstücksmiteigentümerin geworden, wie das FA zu Unrecht behaupte, weil sie als Rechtsnachfolgerin und Miterbin nicht Gesellschafterin geworden, sondern lediglich Abfindungsansprüche nach dem Tode des Gesellschafters … bzw. nach dem Tod der … erworben habe.

Soweit sich das FA auf den Inhalt des Grundbuchs berufe, k...

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