rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung von Schutzrechten unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Umsatzsteuer 1997
Leitsatz (amtlich)
Werden Schutzrechtsanmeldungen und das Vertrags-Know-how unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des gesamten Kaufpreises übertragen, ist bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung die sonstige Leistung noch nicht erbracht worden. Die vorübergehende unentgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts an den Schutzrechtsanmeldungen und dem Vertrags-Know-how stellt lediglich eine nicht umsatzsteuerbare Duldungsleistung dar.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1997, ob die Umsatzsteuer (USt) zu berichtigen ist, weil eine steuerpflichtige Leistung rückgängig gemacht wurde.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der im Jahre 1990 gegründeten nachfolgend –. Komplementärin der war die (ohne Kapitalanteil), Kommanditisten die Eheleute mit Kapitalanteilen von je 250.000 DM, Herr mit 100.000 DM und die Herren mit je 50.000 DM.
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 4. September 1996 wurde über das Vermögen der das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt.
Mit Vertrag vom 19. Dezember 1995 verkaufte die Z. an die im selben Jahr gegründete Firma – nachfolgend die hierin näher bezeichneten Vertragsrechte und das Vertrags-Know-how für einen Kaufpreis von 17.053.000,91 DM zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer i.H.v. 2.557.963,60 DM. Ferner wurde vereinbart, dass der der Käuferin gegenüber dem Finanzamt (FA) zustehende Vorsteuererstattungsanspruch an die Gemeinschuldnerin bgetreten wird. Die Käuferin verpflichtete sich, beim zuständigen FA unverzüglich nach Rechnungsstellung den Antrag auf Vorsteuererstattung zu stellen und die vorstehende Abtretung dem FA in der Form des § 46 Abgabenordnung (AO) anzuzeigen (§ 2 des Kaufvertrages).
Die erforderlichen Erklärungen wurden seitens der Käuferin abgegeben. Die Vorsteuer wurde vom FA an die Gemeinschuldnerin nicht ausbezahlt, sondern gegen deren Umsatzsteuerzahllast aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1995 i.H.v. insgesamt 2.650.214,55 DM aufgerechnet.
Nach § 3 des Kaufvertrages („Eigentumsvorbehalt”) wurden die in der „Vorbemerkung” zum Vertrag aufgeführten Schutzrechtsanmeldungen – genannt „Vertragsrechte” – und das „aufschiebend bedingt übertragen, wobei die Bedingung eintreten sollte, wenn der Käufer den – nach Maßgabe der Regelung in § 2 Abs. 3 und 4 des Vertrages gestundeten – gesamten Kaufpreis nebst Zinsen gezahlt hat. Die Übertragung („Besitzübergang”) der Vertragsrechte und des Vertrags erfolgte gemäß § 4 des Kaufvertrages mit Wirkung ab dem 31. Dezember 1995, 24.00 Uhr. Hiernach gingen ab diesem Zeitpunkt Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Käufer über. Bis zum Eigentumsübergang nach § 3 des Kaufvertrages (Eintritt der Bedingung durch vollständige Bezahlung) gewährte die nach § 5 Abs. 1 des Kaufvertrages der Käuferin an den Vertragsrechten und dem Vertrags- ein unentgeltliches ausschließliches Nutzungsrecht.
Sollte der Käufer den gesamten Kaufpreis (nebst Zinsen) nicht bis spätestens 31. Dezember 1996 bezahlt haben, so hatte jede Vertragspartei gemäß § 8 Abs. 1 des Kaufvertrages das Recht, hiervon zurückzutreten.
Wegen aller Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kaufvertrags vom 19. Dezember 1995 Bezug genommen.
Vereinbarungsgemäß forderte die die Käuferin in ihrer Rechnung vom 31. Dezember 1995 zur Zahlung des Kaufpreises i.H.v. insgesamt 19.611.054,60 DM auf, wobei die USt (2.557.963,60 DM) gesondert ausgewiesen war. Mit Schreiben vom 2. Januar 1997 erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Vertrag vom 19. Dezember 1995, da sie den Kaufpreis nicht entrichtet hatte.
In der USt-Erklärung für 1997 machte der Kläger einen USt-Berichtigungsanspruch gemäß § 17 Abs. 2 UStG i.H.d. vorgenannten Betrages geltend, den das FA versagte.
Im Verlaufe einer bei der HBZ im Jahre 1997 durchgeführten Umsatzsteuer-Außenprüfung gelangte der Prüfer u. a. zu der Auffassung, dass die in ihrer Rechnung vom 31. Dezember 1995 unberechtigt Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen habe, und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das Nutzungsrecht an Patenten, Urheberrechten. Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten könne als einmaliges, zeitlich oder inhaltlich beschränktes, aber auch als ausschließliches Recht eingeräumt werden. Vorliegend sei von einer Vollrechtsübertragung auszugehen. Nach umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten handele es sich um eine sonstige Leistung (positives Tun durch substanzübertragende sonstige Leistung). In diesen Fällen sei die Leistung erst erbracht, wenn eine vorbehaltlose Übertragung erfolgt sei. Dasselbe gelte für und ähnliche Informationen bzw. Rechte sowie für die Überlassung von Zeichnungen, Berechnungen u.s.w.
Die Übertragung sei im Streitfall unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt, die nie einge...