Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zulassung als Steuerberater für Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit nicht unerheblichen Umsätzen
Leitsatz (redaktionell)
1. Als Tätigkeit, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist, gilt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit. Wie die Gesetzesformulierung „insbesondere” belegt, handelt es sich bei dieser Regelung um keine abschließende Aufzählung inkompatibler Tätigkeiten, so dass auch die Tätigkeit als Landwirt mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist.
2. Dafür ist nicht die Dauer des Arbeitseinsatzes in der Landwirtschaft, sondern die Inhaberschaft des landwirtschaftlichen Betriebs ausschlaggebend.
Normenkette
StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1, § 40 Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Tätigkeit eines Landwirts mit der eines Steuerberaters vereinbar ist.
Der Kläger (Kl) ist als Gruppenleiter bei der … verbandes – Außenstelle … – angestellt und betreut in dieser Eigenschaft etwa zehn Mitarbeiter, welche für rund 700–800 land- und forstwirtschaftliche Betriebe die laufende Buchführung und die Jahresabschlüsse erstellen. Im Wesentlichen besteht seine Aufgabe in der Steuerberatung, der laufenden Korrespondenz mit der Finanzverwaltung und der Kontrolle der von den Mitarbeitern erstellten Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen. Am 1. Juli 1999 übernahm der Kl den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Gewährung der üblichen Altenteilsleistungen, welche im Jahre 2001 den Angaben des Kl zufolge 14.580 DM betrugen. Die Gesamtfläche des Betriebs betrug lt. Flächenzusammenstellung 2002 rund 73 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, davon angepachtet rund 49 ha. Von der Pachtfläche sollen zum 1.11.2003 aus bereits gekündigten Pachtverträgen 5,06 ha Ackerland und 4,97 ha Grünland an die Verpächter zurückgegeben werden, die Rückgabe der übrigen Flächen ist im Jahre 2010 geplant. Der Kl gab die Milchviehhaltung auf und strukturierte den Betrieb in einen „extensiven” mit ca. 30 Mutterkühen mit Nachzucht um. Zusätzlich wurden ca. zehn Pensionspferde eingestellt. Der Ackerbau werde derzeit, von seinem derzeit 68-jährigen Vater betrieben und mit dessen zunehmendem Alter eingestellt werden. Das Getreide werde zum größten Teil im eigenen Betrieb verbraucht. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei schon jetzt sehr gering, weil über 30 % des Umsatzes aus einem einzigen Beihilfeantrag stammten. Die Tätigkeit des Kl beschränke sich auf die Buchhaltung und Mitarbeit in der Produktion an den Wochenenden, ca. vier bis fünf Stunden. Der Ackerbau und die Viehfütterung werde von seinen Eltern, das Management von seiner Ehefrau übernommen.
Der Betrieb weist u.a. folgende Merkmale auf:
Wirtschaftsjahr |
Umsatzerlöse Insgesamt |
Pflanzen-Produktion |
Tierproduktion |
Handel und Dienstleistung |
sonstige Erträge |
Gewinn |
1999/2000 |
213.147 DM |
9.105 DM |
203.131 DM |
910 DM |
99.538 DM |
39.916 DM |
2000/2001 |
122.439 DM |
13.746 DM |
105.091 DM |
3.601 DM |
58.042 DM |
9.774 DM |
2001/2002 |
61.740 EUR |
8.644 EUR |
36.462 EUR |
16.633 EUR |
58.769 EUR |
15.081 EUR |
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die „Steuerlichen Jahresabschlüsse” verwiesen (Bl. 56–80 FG-Akte). Der Beklagte wies den Antrag des Kl ihn zum Steuerberater zu bestellen mit der Begründung ab, die Tätigkeit als Landwirt sei mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar (§ 57 Abs. 4 StBerG).
Mit der zulässigen Klage wird im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Tätigkeit eines Landwirts unterscheide sich grundlegend von derjenigen eines Gewerbetreibenden. So könne der Landwirt keine Angebote für seine Produkte abgeben, denn die Preise würden nach amtlichen Notierungen festgesetzt und in der Fachpresse bekannt gegeben. Kein Landwirt könne durch ein niedrigeres Angebot den Veräußerungspreis seiner Berufskollegen beeinflussen. Auch der Getreidepreis für in der Ernte (Juli/August) abgeliefertes Getreide werde erst im Oktober festgelegt. Auf die Preisbildung habe der Landwirt keinen Einfluss. Ein Landwirt habe selbst bei genauer Kenntnis der Produktion und der Kosten eines Berufskollegen keine Möglichkeit seine Produkte zum Schaden des Kollegen anzubieten. Daher bestehe bei der Landwirtschaft nicht die Gefahr, die in anderen Betrieben gewonnenen Erkenntnisse des Steuerberaters zum Schaden des Berufskollegen zu verwenden. Eine solche Behauptung stelle aber selbst der Beklagte nicht auf. Dieser gehe zu Unrecht davon aus, allein die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der Umsatzerlöse führe zur Inkompatibilität der beiden Berufe. Da er im Übrigen keine Direktvermarktung über ein Ladengeschäft betreibe, könne auch insofern keine Konkurrenzsituation zu den Berufskollegen entstehen. Auch auf der „Ausgabenseite”...