rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
VGA aufgrund Veräußerung eigener Anteile der GmbH an Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
1. Veräußert eine GmbH eigene Anteile unter dem gemeinen Wert an Gesellschafter, liegt eine vGA vor.
2. Dies gilt auch dann, wenn das schuldrechtliche Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 GmbHG nichtig ist.
3. Die vGA setzt grundsätzlich keine subjektiven Handlungserfordernisse, mithin keine bestimmte Ausschüttungsabsicht, voraus.
4. Ein Vorteilsausgleich hindert die Annahme einer vGA nicht.
5. Die Steuerbefreiung für eine vGA nach § 8b Abs. 2 KStG 1999 n. F. ist im Streitjahr 2001 noch nicht anwendbar.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; KStG § Abs. 3 S. 2; KStG § 8b Abs. 2, § 34 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 S. 1 Ziff. 2, Abs. 12; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 6b; GmbHG § 33 Abs. 2; FGO § 99 Abs. 1
Tenor
Der Anspruch des Beklagten aus dem Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung im Körperschaftsteuerbescheid für 2001 vom 6. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. August 2007 wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) dem Grunde und der Höhe nach im Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Anteile durch die Klägerin an die Gesellschafterin Frau X.
Die Klägerin war bis einschließlich des Streitjahrs 2001 in der Rechtsform einer GmbH geführt worden. Gesellschafter der Klägerin waren am 31. Dezember 2000 Herr X mit … DM und dessen Ehefrau X mit … DM. Die Klägerin hielt selbst eigene Anteile über … DM. Das Stammkapital betrug insgesamt … DM.
Herr X war auch Gesellschafter der Firma Z GmbH. Diese GmbH hatte … von der Klägerin das in A gelegene ehemalige Fabrikationsgebäude erworben und dieses in ein …center umgebaut. Die Investitionen der Z GmbH wurden von der U-Bank mit einer Kreditvergabe von ca. 65 Mio DM finanziert; Herr X hat sich für diese Kredite in Höhe von 20 Mio DM persönlich verbürgt.
Am 25. April 2001 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung bezüglich der Klägerin statt, in welcher Frau X infolge des möglichen wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Z GmbH davon ausging, dass der Gesellschafter X für die Klägerin als Gesellschafter nicht mehr tragbar sei und gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden müsse. Infolge dessen erfolgten am 25. April 2001 mehrere notarielle Beurkundungen durch das Notariat A, auf die Bezug genommen wird (Urkundennummer A/2001 bis G/2001). Zunächst wurde von den eigenen Anteilen der GmbH (… DM) ein Anteil in Höhe von nominal 110.000 DM abgespalten und für 350.000 DM an den Fremdgeschäftsführer Q veräußert unter gleichzeitiger Abänderung des Gesellschaftsvertrags.
Zeitgleich wurde der Gesellschafter X wegen drohender Inanspruchnahme durch die U-Bank als unzumutbarer Mitgesellschafter ausgeschlossen. Der Ausschluss bewirkte, dass entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben (§§ 9 und 13 des Gesellschaftsvertrages vom …) der ausgeschiedene Gesellschafter einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Buchwertes seines Gesellschaftsanteils inne hatte. Der in der Gesellschaftsversammlung anwesende Wirtschaftsprüfer V aus B gelangte in den gutachterlichen Stellungnahmen vom 10. April 2001 sowie 24. April 2001 zu der Einschätzung, der Entschädigungsanspruch belaufe sich auf 6.474.000 DM. Dessen Stellungnahmen wurden als Anlagen in die notarielle Urkunde aufgenommen (Urkundenrolle Nr. D/2001), ebenso die Ausführungen des Herrn X, er beurteile die Situation in gleicher Weise wie Frau X, sei außerdem der Auffassung, dass ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters, der die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit diesem Gesellschafter für die anderen Gesellschafter unzumutbar erscheinen lasse, vorliege und akzeptiere ausdrücklich die Höhe der Entschädigung.
Somit wurde der ehemalige Stammanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters X von der Klägerin übernommen. Da die Klägerin ihrerseits eine Darlehensforderung gegen Herrn X über 1.308.766,21 DM inne hatte, erfolgte eine Aufrechnung; der Abfindungsanspruch reduzierte sich damit auf 5.165.233,79 DM.
In der Urkundenrolle Nr. D/2001 wird weiter ausgeführt: „Als die Frage über die Bezahlung der Entschädigung an den Gesellschafter…kontrovers diskutiert wurde, erklärte sich die Gesellschafterin X bereit, den nach dem Ausschluss vorübergehend trägerlos gewordenen ehemaligen Geschäftsanteil von Herrn X von der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zu übernehmen. … erklären die verbleibenden Gesellschafter…dass sie auf eine Übertragung des Gesellschaftsanteils von Herrn X durch ihn auf sie übereinstimmend verzichten”.
Frau X erwarb von der Klägerin diese eigenen, ehemaligen Anteile ihres Mannes für ein Entgelt von 6.474.000 DM. Die Klägerin trat von dieser Kaufpreisforderung über 6.474.000 DM wiederum 5.165.000 DM an Herrn X ab und befriedigte damit dessen restlichen Abfindungsan...