rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007. Eintragung eines Freibetrags für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers auf der Lohnsteuerkarte 2007
Leitsatz (redaktionell)
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007.
2. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Forstbeamten liegt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. Der Umstand, dass für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, reicht ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nicht mehr zur Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten aus.
Normenkette
EStG 2007 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2-3
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Eintragung eines Freibetrags für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers auf der Lohnsteuerkarte 2007.
Der Antragsteller stellte am 11. Dezember 2006 mit seiner Ehefrau einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2007. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die für das Streitjahr geltende Fassung von § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 2007 – EStG 2007– und § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 mit Bescheid vom 2. März 2007 ab.
Hiergegen legten der Antragsteller und seine Ehefrau am 14. März 2007 Einspruch ein. Sie führten unter anderem aus, dass bei dem Antragsteller für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte EUR 828 Werbungskosten entstünden. Darüber hinaus machte der Antragsteller für ein Arbeitszimmer, zu dessen Unterhaltung er als Forstbeamter dienstvertraglich verpflichtet sei, EUR 716 als Werbungskosten geltend. Insgesamt ergebe sich daraus für den Antragsteller die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2007 in Höhe von EUR 624.
Der Antragsgegner wies den Einspruch mit Bescheid vom 2. Mai 2007 als unbegründet zurück. Ein Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer komme nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007 nur dann in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Dies sei bei einem Forstbeamten nicht der Fall und werde vom Antragsteller auch nicht behauptet.
Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Antragsteller am 18. Mai 2007 Klage eingereicht. Diese Klage ist bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 13 K 13110/07 anhängig. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner am 4. Juni 2007 ab.
Mit seinem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 15. Juni 2007 macht der Antragsteller geltend, dass § 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007 verfassungswidrig sei. Soweit der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch dann versagt werde, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und damit keine freie oder beliebige Einkommensverwendung, sondern zwangsläufiger, pflichtbestimmter Aufwand gegeben sei, liege ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und den Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Für die Ungleichbehandlung gegenüber der Fallgruppe, bei der der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit in dem häuslichen Arbeitszimmer liege, gebe es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund. Der Verweis des Gesetzgebers auf die Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofs sei unzutreffend, da durch die neue Regelung keine Vereinfachung erzielt werde. Außerdem könne die Streitanfälligkeit einer Regelung keine sachliche Rechtfertigung für ihre Beseitigung sein. Letztlich gehe es dem Gesetzgeber nur um einen Finanzierungsbedarf. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98) stehe dem nicht entgegen, da das Bundesverfassungsgericht nur die Differenzierung zwischen einem beschränkten und einem unbeschränkten Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als verfassungsgemäß anerkannt habe, nicht aber eine völlige Versagung des Werbungskostenabzugs. Sofern dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und zwangsläufiger Aufwand vorliege, sei daher eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007 geboten. Im Übrigen handele es sich nicht um gemischte Aufwendungen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Bescheids vom 2. März 2007 über die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 in Höhe von EUR 624 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen,
hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.
Er ist der Auffassung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007 bestehen. Hierzu verweist...