rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung für erfolgreiche Untätigkeitsklage nach einem Wechsel des Bevollmächtigten während des vorangegangenen Einspruchsverfahrens: Reisekosten des auswärtigen Bevollmächtigten sowie des im Ausland wohnenden Geschäftsführers der Mandantin. Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Begrenzung der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBVV

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Erstattung von Reisekosten eines Bevollmächtigten, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, kommt aufgrund des prozessrechtlichen Kostenminderungsgebots nur beschränkt in dem Maße in Betracht, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Dies ist der Fall, wenn hierfür besondere sachliche Gründe vorliegen. Solche Gründe können beispielsweise in besonderen Fachkenntnissen liegen, die ein ortsansässiger Bevollmächtigter nicht hat (im Streitfall: auf Reisekosten zwischen dem Sitz der Auftraggeberin und dem Sitz des Gerichts begrenzte Erstattung).

2. Ist der Bevollmächtigte für eine im Inland ansässige GmbH & Co. KG tätig und reist der im Ausland wohnende Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementär-GmbH an den Ort des Sitzes der KG, um dort Informationsgespräche mit dem Bevollmächtigten durchzuführen, sind die Reisekosten des Geschäftsführers nicht erstattungsfähig.

3. Gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Mehrkosten für einen zweiten Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Prozessbevollmächtigten ein Wechsel eintreten musste. Von einem solchen notwendigen Wechsel des Prozessbevollmächtigten wird ausgegangen, wenn der bisherige Bevollmächtigte während des Verfahrens verstirbt oder wenn ein Prozessbevollmächtigter seine Zulassung zurückgibt und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar war, nicht aber, wenn während eines Einspruchsverfahrens der Bevollmächtigte ohne besondere Gründe gewechselt wird.

4. Bei einem nicht notwendigen Wechsel des Bevollmächtigten während des Einspruchsverfahren ist gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG eine Geschäftsgebühr zu 0,75 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr des neuen Bevollmächtigten anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der neue Bevollmächtigte eine Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis mit dem Mandanten abgeschlossen hat. Die Anrechnung entfällt auch nicht deswegen, weil der Bevollmächtigte eine Untätigkeitsklage für den Mandanten geführt hat.

5. Für die Begrenzung der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBVV auf maximal 20/10 einer vollen Gebühr kommt es nur darauf an, dass die Gebühr für die Prüfung des Steuerbescheids nach § 28 StBVV rechtlich entstanden ist, und nicht darauf, ob diese Gebühr dem Steuerberater auch zugeflossen ist (vgl. FG Köln, Beschluss v. 15.10.2001, 10 Ko 3092/01, EFG 2002 S. 115).

6. Eine Zusatzgebühr für Vertretung des Beigeladenen ist nicht erstattungsfähig, wenn die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in der gerichtlichen Kostenentscheidung als nicht erstattungsfähig eingestuft worden sind.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 4, § 149 Abs. 2, § 155 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 1-2; StBVV §§ 28, 40 Abs. 2, § 45; RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Vorb. § 3 Abs. 4 S. 1

 

Tenor

Auf die Erinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Januar 2023 dahingehend geändert, dass weitere 127,87 EUR zu erstatten sind.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Erinnerungsführerin auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen.

Die Erinnerungsführerin führte das Klageverfahren 8 K …. Streitgegenstand war ein Feststellungsbescheid vom 07. Juni 2016, gegen den die Erinnerungsführerin – vertreten durch die B… Partnerschaft von Steuerberatern mbB – Einspruch einlegte. Der Bevollmächtigte zeigte am 24. Juli 2019 seine Bevollmächtigung für das laufende Einspruchsverfahren an. Am 23. Dezember 2020 erhob die Erinnerungsführerin Untätigkeitsklage. Mit Zwischenurteil vom … entschied der Senat aufgrund mündlicher Verhandlung vom gleichen Tag, dass die Klage zulässig war. In der mündlichen Verhandlung war für die Erinnerungsführerin der Bevollmächtigte persönlich anwesend. Sodann wurde Herr C… zum Klageverfahren der Erinnerungsführerin mit Beschluss vom 09. September 2021 beigeladen. Er wurde in dieser Stellung auch vom Bevollmächtigten vertreten. Aufgrund weiterer mündlicher Verhandlung vom 03. Mai 2022 – in der für die Erinnerungsführerin und den Beigeladenen der Bevollmächtigte zugegen war – gab der Senat durch Endurteil der Klage im Ergebnis statt und legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Im Urteil wurde unter den Gründen zu III. ausgeführt, dass dem Beigeladenen keine Kosten aufzuerlegen waren und es auch nicht der Billigkeit entsprach, dem Beklagten dessen außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.

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