rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltlicher Betrieb eines Parkplatzes sowie einer WC-Anlage neben einem Baudenkmal als selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistungen oder als umsatzsteuerbefreite Nebenleistungen zu den nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätzen durch das Baudenkmal (Nachfolgeentscheidung zu BFH, Beschluss v. 18.10.2023, XI B 41/23 (AdV)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Betreibt eine kommunale GmbH, die entgeltlich das Begehen eines Baudenkmals sowie Führungen durch das Denkmal anbietet, entgeltpflichtig einen Parkplatz und ein WC neben dem Denkmal und ist sie als eine den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände vergleichbare Einrichtung anerkannt, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die entgeltliche Überlassung der Parkplätze keine Nebenleistung zu der entgeltlichen umsatzsteuerfreien Zutrittsgewährung zum Denkmal bzw. zu den Führungen am Denkmal darstellt.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Umsätze aus dem Betrieb der teils von zahlenden Denkmalbesuchern, teils von nicht zahlenden Besuchern genutzten WC-Anlage nur insoweit Nebenleistungen zu den steuerfreien Denkmalumsätzen und damit umsatzsteuerfrei sind, als sie gegenüber den zahlenden Besuchern des Denkmals erzielt werden. Lässt sich dieser Anteil nicht substantiiert rechnerisch ermitteln, ist er zu schätzen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 20 Buchst. a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. n, Art. 134; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Vollziehung des Bescheids über Umsatzsteuer 2021 vom 02.01.2023 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag in Höhe von 1.827,91 EUR bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 30.01.2023 ausgesetzt.

Die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das II. und III. Quartal 2022 vom 02.01.2023 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag in Höhe von 392,58 EUR für das II. Quartal 2022 und in Höhe von 5.488,22 EUR für das III. Quartal 2022 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 30.01.2023 ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 81 % und dem Antragsgegner zu 19 % auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang darum, ob und ggf. in welchem Umfang von der Antragstellerin erzielte Umsätze aus der Nutzungsüberlassung eines Parkplatzes und einer Toilettenanlage als Nebenleistungen zur Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu einem Denkmal nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Umsatzsteuergesetz –UStG– von der Umsatzsteuer befreit sind.

Wegen des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens im ersten Rechtsgang nimmt das Gericht Bezug auf den Senatsbeschluss vom 15.05.2023 – 7 V 7031/23 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2023, 1176), mit dem der Senat einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– überwiegend als unbegründet zurückgewiesen hat.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der Bundesfinanzhof –BFH– den Senatsbeschluss mit Beschluss vom 18.10.2023 – XI B 41/23 (AdV) (BFH/NV 2024, 179) aufgehoben und das Verfahren an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Dabei ist der BFH dem erkennenden Senat insoweit gefolgt, als dass er die Umsätze aus der Überlassung der Parkplätze als steuerpflichtig angesehen hat, weil darauf bei der gebotenen engen Auslegung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG die Steuerbefreiung nicht erstreckt werden könne. Anders verhalte es sich bei den Umsätzen aus der Toilettenanlage. Insoweit sei ernstlich zweifelhaft, dass diese keine Nebenleistungen zu den Umsätzen aus Besichtigungsentgelten und Führungen seien. Demgegenüber seien aber auch insoweit die Umsätze gegenüber Benutzern, die weder das Denkmal entgeltlich besichtigt noch an einer Führung teilgenommen hätten, steuerpflichtig. Der Anteil dieser Umsätze sei durch eine Schätzung zu ermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf die Gründe des BFH-Beschlusses.

Gemäß dem Amtsblatt für das Amt B… vom 25.03.2022 betrug die Nutzungsgebühr für die Toilettenanlage 0,50 EUR/Person. Die Antragstellerin erzielte daraus Bruttoumsätze in Höhe von 25.454,99 EUR in 2021, 10.276,72 EUR im II. Quartal 2022 und 14.571,31 EUR im III. Quartal 2022.

Im zweiten Rechtsgang macht die Antragstellerin geltend, auch unter Berücksichtigung des zurückverweisenden BFH-Beschlusses seien die Parkplatzüberlassungen als Nebenleistungen anzusehen. Denn mangels anderer Alternativen im Umfeld des Denkmals und geeigneter öffentlicher Verkehrsmittel seien die Parkplätze für den Betrieb des Denkmals unabdingbar. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 22.03.2024. Jedenfalls die Umsätze aus Zutrittsgewährungen zur WC-Anlage seien zur Gänze Nebe...

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