rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer. Gegenleistung. sonstige Leistungen des Erwerbers. Aufwendungen für Bauplanung und Architektenkosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, reichen nicht aus, um den Wert der Gegenleistung durch den Grundstückswert zu ersetzen. Nur in den Fällen, in denen auch eine Schätzung der Gegenleistung nicht möglich ist, ist es zulässig, die Steuer nach dem Wert gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG zu erheben.
2. Als sonstige Leistungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind alle „Verpflichtungen” des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im zivilrechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind.
3. Aufwendungen für die reine Bauplanung und die Architektenkosten gehören nur dann zur Gegenleistung, wenn sich Leistung und Gegenleistung unausgewogen gegenüberstehen oder das Grundstück in bebautem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1-2, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Abweichend von den Bescheiden vom 22.05.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 09.08.2010 sowie der Änderungsbescheide vom 22.11.2010 wird die Grunderwerbsteuer für die Kläger auf jeweils 563 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Das Verfahren befindet sich im II. Rechtszug.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 01.10.2007 gründeten insgesamt neun Personen die C… GbR. Zu den Gründungsgesellschaftern gehörten u.a. der Architekt D… und der Projektmanager E…. Weitere Personen, darunter die Kläger, traten später bei.
Gesellschaftszweck war die Vorbereitung eines gemeinschaftlichen Bauvorhabens in Gestalt eines Mehrfamilienhauses durch Planungsmaßnahmen einschließlich der Anwerbung weiterer Gesellschafter bis zur Vorbereitung des notariellen Grundstückskaufvertrags und der notariellen Teilungserklärung. Die Gesellschaftsanteile sollten den künftigen Wohnungseigentumsanteilen entsprechen. Jeder Gesellschafter hatte die Ziele der Planungsgemeinschaft durch aktive Mitarbeit zu fördern. Die Kosten wurden mit 2.050 EUR/m² Wohnfläche im Mittel einschließlich Grundstücks- und Nebenkosten (außer Grunderwerbsteuer und Notarkosten) veranschlagt. Mit dem Erreichen der gesellschaftsvertraglichen Ziele sollte aus der C… GbR eine F… GbR werden, welche die Aufträge und Verträge übernehmen sollte.
Ebenfalls am 01.10.2007 wurde zwischen der C… GbR und E… ein Vertrag über Leistungen des Baugemeinschaftsprojektmanagements mit einer geschätzten Vergütung von 225.000,– EUR geschlossen. Unter § 1 wurden hier seitens der C… GbR 5 Leistungsbereiche übertragen, und zwar für die Leistungen der Grundstückssuche, der Konzeptentwicklung und die Interessentenberatung (Leistungen 1-3) sowie für die Projektsteuerung (Leistung 4) und die Kassenführung (Leistung 5). Dafür wurden im Rahmen einer Kostenschätzung konkrete Honorare benannt, und zwar in Höhe von 110.000,– EUR (Leistungen 1-3), von 90.000,– EUR (Leistung 4) und von 25.000,– EUR (Leistung 5), zusammen 225.000,– EUR.
Am 08.10.2007 – URNr. …/2007, Notarin G…, H… – vereinbarte die I… GbR als Eigentümerin des Grundstücks J…-straße/K…-straße mit der C… GbR, vertreten durch D… und E… als Gesellschafter der zwischen ihnen bestehenden GbR, eine Reservierungsvereinbarung betreffend das Grundstück.
Mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 09.07.2008 – URNr. …/2008, Notarin L…, H… – erwarb die C… GbR von der I… GbR das Grundstück J…-straße/K…-straße zu einem Kaufpreis von 392.920,– EUR. Die C… GbR wurde vertreten durch mehrere Personen als deren Gesellschafter; die Kläger waren daran noch nicht beteiligt.
Mit notarieller Urkunde vom 01.10.2008 – URNr. …/2008 – wurde der Kaufvertrag dahingehend geändert, dass die C… GbR erweitert um elf weitere, im Einzelnen genannte Gesellschafter, darunter die beiden Kläger, das Grundstück erwerben sollte.
Mit Vertrag vom 20.12.2008 gründeten 22 Personen, darunter auch die Kläger, die F… GbR zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Bauvorhabens auf dem zuvor erworbenen Grundstück. Die F… GbR trat in die Verträge mit Planungsbeteiligten und Baufirmen, darunter in den Vertrag über Leistungen des Baugemeinschaftsprojektmanagements vom 01.10.2007, ein.
Am 24.02.2009 schlossen die Gesellschafter der F… GbR den hier streitgegenständlichen Miteigentumsübereignungs- und Teilungsvertrag – URNr. …/2009, Notarin L… –. Laut § 2 hielten die Kläger an der Gesellschaft einen Anteil von 3,78 %. Ihnen gemeinsam wurde in § 3 die Wohnung Nr. 7 zugewiesen und in § 4 zum Zwecke der Teilung und Bildung von Wohnungseigentum ein ...