rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Altersvorsorgezulage für Beamte ohne Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung gegenüber Besoldungsstelle
Leitsatz (redaktionell)
1. Für Beamte ist die gegenüber der Besoldungsstelle abzugebende Erklärung über die Einwilligung zur Datenübermittlung gem. § 10a Abs. 1 S. 1 2. Halbs. EStG materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem.
2. § 110 AO scheidet aufgrund anzunehmenden Verschuldens aus; denn derjenige, der eine staatliche Vergünstigung wie die Altersvorsorgezulage begehrt, muss sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau informieren.
3. Eine Wiedereinsetzung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund zu einer frühzeitigeren Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen innerhalb der Frist des § 10a Abs. 1 S. 1 2. Halbs. Nr. 4 EStG verpflichtet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall.
Normenkette
EStG § 10a Abs. 1 S. 1 2. Hs. Nr. 4, §§ 81a, 91, 79 S. 1; AO § 110
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Jahre 2005, 2006 und 2007 Altersvorsorgezulage festzusetzen.
Die Klägerin ist Beamtin und hat 2002 einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei einer Lebensversicherung – Anbieter – abgeschlossen.
Fristgemäß beantragte die Klägerin über ihren Anbieter für die Beitragsjahre 2005 bis 2007 die Zulagen. Die per Datensatz übermittelten Zulageanträge enthielten jeweils kein Merkmal zur Beamteneigenschaft. Die Beklagte zahlte auf der Grundlage der vom Anbieter übermittelten Daten die Zulagen antragsgemäß an den Anbieter aus.
Im nachgelagerten Überprüfungsverfahren stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin entgegen den Angaben im Antragsdatensatz nicht dem Personenkreis der gesetzlich Pflichtversicherten angehörte. Deshalb forderte sie die ausgezahlten Zulagen vom Anbieter zurück.
Am 19. April 2010 erteilte die Klägerin gegenüber ihrer zuständigen Besoldungsstelle eine Einwilligung zur Übermittlung der Besoldungsdaten im Sinne des § 10a Einkommensteuergesetz (EStG).
Am 9. März 2011 beantragte die Klägerin über ihren Anbieter die förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulagen für die Beitragsjahre 2005 bis 2007. Jeweils mit Bescheid vom 31. Januar 2012 lehnte die Beklagte diese Anträge unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ab, da die Klägerin ihre Einwilligungserklärung nicht fristgerecht abgegeben habe.
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, sie habe eine schriftliche Einwilligung zum Datenaustausch gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung – Besoldungsstelle – erteilt. Gleichzeitig beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Beim Abschluss des Vertrages sei ein Dauerzulageantrag gestellt worden, sodass die Frist nicht versäumt worden sein könne. Vom angeblichen Nichtvorhandensein eines Antrages habe sie zum ersten Mal durch den Bescheid vom 31. Dezember 2012 erfahren. Auch habe sie nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass alles seine Richtigkeit habe, nachdem die Zulagen für den Streitzeitraum gewährt worden seien. Im Übrigen wird auf das Einspruchschreiben Bezug genommen.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung im April 2012 mit, dass für den Ehemann der Klägerin eine Einverständniserklärung zur Datenübermittlung seit dem 17. Dezember 2002 vorliege. Für die Klägerin könne dagegen auch nach Durchsicht der Akten des Ehemannes lediglich eine erstmalige Einwilligungserklärung vom 19. April 2010 festgestellt werden.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 2. Juli 2012 wies die Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Klägerin habe es versäumt, fristgerecht die Einwilligung gemäß § 10a EStG gegenüber der zuständigen Stelle, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, zu erteilen. Der Eingang dort am 19. April 2010 sei zu spät. Für die Streitjahre 2005 und 2006 komme auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumung in Betracht, da die Einwilligungserklärung sogar außerhalb der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) erteilt worden sei. Bezüglich des Streitjahres 2007 fehle es jedenfalls an einem mangelnden Verschulden. Soweit die Klägerin im Einspruchsverfahren vorgetragen habe, sie habe der zuständigen Stelle bereits in 2003 die Einwilligung zum Datenaustausch erteilt und habe vom angeblichen Nichtvorhandensein derselben erstmals durch einen Bescheid vom 31. Januar 2012 erfahren, habe sie, die Klägerin, die von ihr behauptete fristgerechte Abgabe bzw. Absendung an die Besoldungsstelle nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weit...