rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte Kürzung des von Beteiligungsgesellschaften stammenden Gewerbebertrags, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Muttergesellschaft nicht vorliegen. Hinzurechnung der von nicht gewerblich tätigen Beteiligungsgesellschaften geschuldeten Dauerschuldzinsen bei der Obergesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine als Bauträgerin tätige GmbH, die die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG selbst nicht erfüllt, kann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen auch nicht insoweit in Anspruch nehmen, als sie an verschiedenen Personengesellschaften beteiligt ist, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllen.

2. Soweit die gewerblich tätige und gewerbesteuerpflichtige Obergesellschaft an Personengesellschaften beteiligt ist, die weder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben noch gewerblich geprägt sind, so sind die von den Personengesellschaften geschuldeten Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag der Obergesellschaft nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 9 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und um die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 7 GewStG.

Unternehmenszweck der Klägerin, die früher als B GmbH firmierte, ist der Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen. Sie selbst erfüllt die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unstreitig nicht, weil sie u.a. als Bauträger Altenheime und andere größere Anlagen errichtet. Sie ist allerdings an verschiedenen Personengesellschaften beteiligt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Es handelt sich dabei um die C GbR (Beteiligung der Klägerin 50 %), die B GmbH & Co. D KG (Beteiligung der Klägern 95 %) und die E GbR (Beteiligung der Klägerin 85 %). Die Klägerin beantragte die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst erklärungs- und antragsgemäß. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In den Jahren 2004/2005 nahm der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 vor. Der Beklagte versagte danach die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, rechnete aber – weiterhin – die Hälfte der Dauerschuldzinsen der Personengesellschaften dem Gewerbeertrag der Klägerin zu. Er erließ am 16. August 2005 die hier angefochtenen Änderungsbescheide und hob mit Bescheid vom 17. August 2005 den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass hinsichtlich des Gewerbeertrags der Personengesellschaften, an denen sie beteiligt ist und die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren sei. Sie trägt vor, dass die die erweiterte Kürzung beantragende Personengesellschaft nicht selbst gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verstoße, und macht geltend, dass ein Durchgriff auf die beteiligte GmbH – also sie, die Klägerin – gegen die gewerbesteuerlichen Vorschriften verstoße und von der Rechtsprechung nicht gedeckt sei.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2000, auf den 31. Dezember 2001 und auf den 31. Dezember 2002 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2002, sämtlich vom 17. August 2005, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. November 2005, dahingehend zu ändern, dass ihr die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt und dass die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen in Höhe von DM 294 181 (2000), DM 140 624 (2001) und EUR 55 277 (2002) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags rückgängig gemacht wird,

sowie,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die erweiterte Kürzung wird auf Antrag solchen Unternehmen gewährt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes errichten oder veräußern. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, da sie durch ihre Tätigkeit als Bauträger neben den genannten Tätigkeiten eine sogenannte kürzungsschädliche Tätigkeit ausübt. Unerheblich ist insoweit, dass die Personengesellschaften, der...

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