Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne ausreichende Leistungsbeschreibung. keine Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung bei Vorlage der berichtigten Rechnung erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die für den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen erforderliche ausreichende Leistungsbeschreibung muss sich aus dem Rechnungsdokument selbst oder aus darin konkret in Bezug genommenen anderen Dokumenten ergeben. Sie kann nicht durch mündliche Angaben des Rechnungsempfängers oder des Leistenden oder anderer Personen ersetzt werden.
2. Eine Rechnungskorrektur entfaltet jedenfalls dann keine Rückwirkung, wenn berichtigte Rechnungen mit einer ausreichenden Leistungsbeschreibung erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung über den streitigen Steuerbescheid, in dem der Vorsteuerabzug versagt wurde, vorgelegt werden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug im Jahre 2005 aus Rechnungen des Rechtsanwalts B. in Höhe von 7.360,00 EUR und aus Rechnungen der C. GbR im Jahre 2006 in Höhe von 432,00 EUR und im Jahre 2007 in Höhe von 3.230,00 EUR zu gewähren ist.
Die Klägerin ist eine im Jahre 1977 gegründete GmbH, deren Geschäftszweck der Betrieb von zahntechnischen Laboren ist. Geschäftsführer der Klägerin waren zunächst Herr D. und Herr E.. Im Jahre 1995 wurde Herr E. als Geschäftsführer abberufen und Herr F. wurde Geschäftsführer. Im Jahre 1998 wurde Frau B. Geschäftsführerin, die auch aktuell noch Geschäftsführerin der Klägerin ist. Herr D. wurde Ende 1998 und Herr F. Ende 1999 als Geschäftsführer abberufen.
Am 17.10.1995 schloss die Klägerin mit Rechtsanwalt B. einen als „Beratervertrag” überschriebenen Vertrag. In § 1 des Vertrages ist ausgeführt: „RA berät FIRMA anwaltlich auf Anforderung in sämtlichen rechtlichen Fragen, mit Ausnahme solcher steuer- oder verwaltungsrechtlicher Natur”. Zur Vergütung ist in § 3 des Vertrages geregelt: „als pauschales Honorar zahlt die FIRMA an RA ein monatliches Honorar von 1.000,00 … DM zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. … Damit sind sämtliche Beratungen durchschnittlicher Art abgegolten. Beratungen, die vom Umfang oder von der Bedeutung der Sache her außergewöhnlich sind, werden aufgrund einer mit der FIRMA jeweils gesondert zu treffenden Honorarvereinbarung erteilt.” Ferner wird in § 4 des Vertrages bestimmt, dass jede sonstige anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts unabhängig von dieser Vereinbarung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – BRAGO – behandelt werde. Ferner finden sich in der Betriebsprüfungsakte noch zwei nicht unterschriebene Vereinbarungen vom 15.10.1998 über eine Honorarerhöhung zum 01.01.1999 von 3.000,00 DM auf monatlich 5.000,00 DM und vom 15.10.2002 über eine Honorarerhöhung auf eine vierteljährliche Pauschale in Höhe von 11.500,00 EUR zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, sowie eine von Frau B. sowohl auf Seiten des Rechtsanwalt B. als auch auf Seiten der Klägerin unterzeichnete Vereinbarung ebenfalls vom 15.10.2002, die um folgende Passage (unterstrichen) ergänzt ist: „Im übrigen gelten die unterveränderten Bestimmungen des Vertrages vom 17.10.1995, die bezüglich der Tätigkeit wie folgt präzisiert werden: Herr RA B. übt sämtliche Tätigkeiten eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der GmbH aus.” Diese hatte die Klägerin Anfang Juni 2011 beim Beklagten eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Beratervertrages vom 17.10.1995 und auf die Kopien der Vereinbarungen in der Betriebsprüfungsakte verwiesen.
Am 09.12.2003 schloss die Klägerin mit der C. GbR eine Pauschalvereinbarung über 7.000,00 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer pro Quartal. Nach der Vereinbarung sollten mit diesem Honorar insbesondere abgegolten sein:
- „Buchführung aufgrund der angelieferten vorkontierten Belege und Unterlage
- Herstellung, Entwicklung und Pflege der homepage …
- Unternehmensbewertungen jeglicher Art
- Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern
- Mitwirkung bei Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten
- Mitwirkung bei Rechtsstreitigkeiten jeglicher Art soweit zulässig
- Beratung bezüglich der Bankkredite und der Sicherheiten Frau D.
- Durchführung von Ergebnisschätzungen
- Beratung zur Ertragsverbesserung
- Beratung hinsichtlich des technischen Equipments”
Darüber hinaus liegen eine geänderte Pauschalvereinbarung vom 23.11.2006 mit Geltung ab 01.01.2007 über ein monatliches Pauschalhonorar von 1.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und eine geänderte Pauschalvereinbarung vom 13.07.2007 mit Geltung ab 01.08.2007 über ein monatliches Pauschalhonorar von 2.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vor. Die Auflistungen der abgegoltenen Tätigkeiten sind jeweils unverändert übernommen. Wegen der ...