Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Rechnungsberichtigung entfaltet jedenfalls dann Rückwirkung auf das Jahr der Leistungserbringung, wenn eine berichtigungsfähige Rechnung bereits vorliegt und die Berichtigung noch während der Außenprüfung vor der Entscheidung der Finanzbehörde über die Versagung des Vorsteuerabzugs erfolgt (Anschluss an EuGH Urteil vom 15.09.2016 C-518/14 -- Senatex).

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5, Abs. 6 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStDV § 31 Abs. 5 Buchst. b

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, an der u. a. bis 2004 der Gründungsgesellschafter (E) beteiligt war, der auch bis September 2008 ihr Geschäftsführer war. Gemäß Beratervertrag vom ... 2008 verpflichtete sich E seine "in Jahrzehnten gewachsenen Erfahrungen, Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie sein gesamtes Know-how im XXX auf einseitiges Anfordern der Gesellschaft zu Verfügung zu stellen". Das Beratungsverhältnis wurde für die Dauer von vier Jahren fest vereinbart und endete mit Ablauf des 31. August 2012. Als Honorar wurde eine jährliche Zahlung von 380.000 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart. Das Honorar wurde jeweils am 10. September 2008, 2009, 2010 und 2011 fällig (§§ 1 und 2 des Beratervertrages). Auf dieser Grundlage erteilte E der Klägerin am 11. September 2008, 4. September 2009 und jeweils am 1. September 2010 und 2011 Rechnungen über das Jahreshonorar von insgesamt 452.200 €. In der das Streitjahr 2009 betreffenden Rechnung heißt es -ähnlich wie in den anderen Jahren- zum Leistungsgegenstand: "Honorar für Beratungstätigkeit gemäß Beratervertrag vom ... 2008".

Der aus den Rechnungen geltend gemachte und zunächst anerkannte Abzug der Vorsteuer wurde im Rahmen einer ab dem 19. November 2012 durchgeführten Außenprüfung beanstandet, weil der Leistungsgegenstand mit "Beratungsleistungen" auch unter Bezugnahme auf den Beratervertrag nicht hinreichend konkret bezeichnet worden sei. Nach streitiger Korrespondenz über die Beurteilung der Rechnungen, in deren Zuge die Klägerin auch eine Anlage zum Beratervertrag vom ... 2008 mit einer Aufschlüsselung von Projekten, die Gegenstand des Beratervertrages seien, einreichte, legte die Klägerin schließlich korrigierte Rechnungen mit Datum vom 19. Februar 2014 vor, in denen der Gegenstand der Beratungsleistungen detailliert aufgelistet wurde. Diese berichtigte Fassung der Rechnung sah der Beklagte als ordnungsgemäß an, lehnte aber eine Berücksichtigung der Vorsteuer im Streitjahr 2009 ab, weil die Berichtigung erst in 2014 erfolgt und nach Verwaltungsauffassung daher auch erst im Veranlagungszeitraum 2014 in Abzug zu bringen sei. Gegen den nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2009 vom 7. August 2014, mit dem der Vorsteuerabzug über 72.200 € rückgängig gemacht wurde, legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein, mit dem sie die rückwirkende Rechnungsberichtigung für das Streitjahr begehrte. Mit Entscheidung vom 21. November 2014 hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest und wies den Einspruch zurück. Am 27. November 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass schon die ursprüngliche Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt habe. Aufgrund des Beratervertrages sei von Beginn an eindeutig geregelt gewesen, dass E ein festes jährliches Entgelt habe erhalten sollen. Es habe weder eine Verwechselungsgefahr bezogen auf die Beratungsleistungen, noch die Möglichkeit einer mehrfachen Geltendmachung der Vorsteuerbeträge bestanden.

Jedenfalls sei die unzweifelhaft ordnungsgemäß korrigierte Rechnung für 2009 bereits im Streitjahr zu berücksichtigen. Dies ergebe sich zum einen bereits aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Sache 2 V 214/14 (Beschluss vom 20. Oktober 2014, EFG 2015, 254). Zum anderen habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwischenzeitlich am 15. September 2016 in der Sache C-518/14 Senatex (DStR 2016, 2211) entschieden und eine rückwirkende Rechnungsberichtigung bestätigt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 2009 über Umsatzsteuer vom 7. August 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 21. November 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die ursprüngliche Rechnung den Leistungsgegenstand nicht ordnungsgemäß bezeichnet habe. Der in Bezug genommene Beratervertrag habe ebenfalls nur allgemeine Begriffe enthalten. Die Anlage zum Beratervertrag sei weder in den Rechnungen noch in dem Beratervertrag selbst in Bezug genommen worden und könne daher nicht zur Konkretisierung der streitigen ursprünglichen Rechnung herangezogen werden.

Der Beklagte hält auch nach Ergehen der Entscheidung des EuGH unter Hinweis auf Abschnitt 15.2 Abs. 2 Satz 8 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) an seiner Auffassung fest, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nic...

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