Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblichkeit des Übertragungszeitpunkts für die Beurteilung des Zustandes der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995. Umfang der Zulässigkeit des Absinkens der für die Annahme einer Unternehmensfortführung maßgebenden Kriterien
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Beurteilung des Zustands der übertragenden Körperschaft i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ist auf den Umfang des Geschäftsbetriebs am Übertragungsstichtag abzustellen. Dieser und nicht der durchschnittliche Umfang der für die Unternehmensfortführung maßgeblichen Kriterien während der gesamten Verlustphase der übertragenden Körperschaft dient als Vergleichsmaßstab (Entgegen BMF, Schreiben v. 16.4.1999, IV C 6 – S 2745, BStBl 1999 I S. 455).
2. Die Vergleichbarkeit des Geschäftsbetriebs mit dem Geschäftsbetrieb am Übernahmestichtag i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwG 1995 endet in der Regel, wenn die für die Unternehmensfortführung maßgeblichen Kriterien in einem Umfang von 50 % absinken. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei Kompensationsmöglichkeiten in der Art und Weise einzuräumen sind, dass eine Erhöhung eines Kriteriums die Verminderung eines anderen Kriteriums ausgleichen kann, damit wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen werden können.
3. Eine Körperschaft führt den Betrieb einer auf sie verschmolzenen Körperschaft in den der Übertragung folgenden fünf Jahren in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 fort, wenn zwar die Umsätze zurückgehen (hier: lediglich in einem Jahr unter 50 v.H. des Werts vom Übertragungsstichtag), aber der Wert des Anlagevermögens in jedem der fünf Folgejahre höher ist als am Verschmelzungsstichtag.
Normenkette
UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 10d
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2000, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2000, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG auf den 31. Dezember 2000 und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 2 KStG 2000, sämtlich vom 25. März 2004, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2005, werden dahingehend geändert, dass der zum 31. Dezember 2000 bestehende vortragsfähige Verlust der auf die Klägerin verschmolzenen B GmbH bei dieser berücksichtigt wird.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit eines bei der B GmbH (B) bestehenden Verlustvortrages bei der Klägerin nach Verschmelzung der B auf diese. Die Klägerin produziert Unterhaltungsprogramme für den Rundfunk und organisiert Tourneen der darin eingebundenen Künstler. Das damit verbundene Merchandising (Vertrieb von CDs, T-Shirts, Tassen etc.) wurde über die zum 01. Januar 1998 gegründete B abgewickelt. Die B erwirtschaftete ausschließlich Verluste. Aus ihrer Bilanz ergaben sich folgende Werte (alle in DM):
|
31.12.1998 |
31.12.1999 |
31.12.2000 |
Ø |
Jahresfehlbetrag |
50 204 |
133 782 |
11 207 |
|
Aktivvermögen |
268 561 |
230 014 |
102 084 |
200 220 |
Umsätze |
810 684 |
587 866 |
171 415 |
523 322 |
Löhne + Gehälter |
133 457 |
119 765 |
0 |
84 407 |
In den Steuerbescheiden der B für 2000 wurden vortragsfähige Verluste zur Körperschaftsteuer in Höhe von DM 192 288 und zur Gewerbesteuer in Höhe von DM 184 835 festgestellt.
Mit Vertrag vom 08. August 2001 wurde die B mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 auf die Klägerin verschmolzen.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin für das Streitjahr 2000 zunächst erklärungsgemäß. Mit den hier angefochtenen Bescheiden änderte er die ursprünglich erlassenen Steuerbescheide in der Weise, dass er die Verluste der B nicht berücksichtigte.
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie reichte zur Begründung Summen- und Saldenlisten sowie Kontennachweise ein, aus denen sich folgende Werte ergaben (alle in EUR):
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31.12. 2000 |
31.12. 2001 |
31.12. 2002 |
31.12. 2003 |
31.12. 2004 |
31.12. 2005 |
Aktivvermögen |
52 194 |
61 512 |
61 511 |
89 759 |
62 231 |
77 785 |
Umsätze |
87 643 |
70 410 |
45 326 |
40 360 |
57 136 |
50 297 |
Löhne und Gehälter |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin trägt vor, dass sie den von der B übernommenen Verlustbetrieb in der Weise qualifiziert übernommen habe, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) gegeben seien. Sie ist der Auffassung, dass für den nach dieser Vorschrift erforderlichen Vergleich der Zustand, der zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtages bestanden habe, m...