Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer GmbH, die ein Vermietungsunternehmen betreibt, bei nutzflächen- und umsatzmäßig unter 10 % liegender Bedeutung des jeweiligen Grundstücks für das Betriebsunternehmen. Nichtvorliegen einer Betriebsaufspaltung keine „neue Tatsache” bei vom Veranlagungssachbearbeiter versäumter näherer Überprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben über zwanzig Objektgesellschaften in der Rechtsform einer GbR zeitgleich jeweils eine bebaute Immobilie zum Zweck einer einheitlichen Verwaltung und Vermietung an eine von ihren Gesellschaftern beherrschte GmbH verpachtet, die ein Vermietungsunternehmen betreibt, so stellt das einzelne von der jeweiligen Objektgesellschaft verpachtete Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage für das Vermietungsunternehmen der GmbH dar, und es besteht somit keine Betriebsaufspaltung, wenn es sowohl von der verpachteten Nutzfläche als auch vom Umsatzanteil her unter 10 % der von der GmbH ingesamt angepachteten Nutzflächen bzw. des von der GmbH erzielten Gesamtumsatzes liegt, wenn alle verpachteten Grundstücke vom Betriebsunternehmen in gleicher Weise (Vermietung) unter Fortführung der bestehenden Miet- und Pachtverträge, ohne besondere Rationalisierungseffekte für die GmbH verwendet werden und die Betriebsführung der GmbH ersichtlich durch die Lage des einzelnen Grundstücks der jeweiligen Objektgesellschaft nicht bestimmt wird, das jeweilige Grundstück nicht auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist und innerbetriebliche Gründen dafür, dass die GmbH ihren Betrieb ohne das jeweilige einzelne Grundstück nicht fortführen könnte, weder ersichtlich noch vorgetragen sind (Abgrenzung von dem zu einem Filialeinzelhandelsunternehmen ergangenen BFH-Urteil v. 19.3.2009, IV R 78/06).

2. Wurde in der Feststellungserklärung der klagenden Objektgesellschaft von einer Betriebsaufspaltung ausgegangen und wurden negative gewerbliche Einkünfte erklärt, so hätte sich dem Bearbeiter eine Überprüfung der Voraussetzungen der behaupteten Betriebsaufspaltung aufdrängen müssen. Ist jedoch ohne nähere Überprüfung ein bestandskräftiger Gewerbeverlustfeststellungsbescheid ergangen, worin eine Betriebsaufspaltung und gewerbliche Verluste anerkannt wurden, so ist eine spätere Änderung dieses Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen, wenn eine Betriebsprüfung nunmehr das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung verneint.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 21 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen IV R 13/13)

BFH (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen IV R 13/13)

 

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2008 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten zum einen über die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, die die Streitjahre 1999 und 2000 betreffenden Bescheide zu ändern, und zum anderen, ob die Klägerin in den Streitjahren infolge einer Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte erzielt hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks A.-Str. in C.. Mit Wirkung vom 01.01.1999 verpachtete die Klägerin das Betriebsgrundstück an die D… GmbH.

Mit ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 1999 erklärte die Klägerin Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte folgte der Erklärung mit Bescheid vom 1.11.2001, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand (Bl. 166 Bd. I der Feststellungsakte). Im Januar 2003 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die eingereichte Eröffnungsbilanz und die Steuererklärung für Jahr 1999 um das Ergebnis aus dem Übergang von der Einnahme-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich zu ergänzen seien. Somit ergebe sich ein Übergangsverlust auf den 01.01.1999 von 2.854,81 DM. Darauf erließ der Beklagte am 13.2.2003 einen geänderten Feststellungsbescheid (Bl. 171 der Feststellungsakte). Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Mit Bescheid vom 28.02.2003 folgte der Beklagte der Erklärung für das Streitjahr 2000. Dieser Bescheid stand ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Bl. 183 Bd. I der Feststellungsakte). Entsprechendes gilt für die am 29.11.2004 eingegangene Erklärung für das Jahr 2001 und die am 02.12.2004 eingegangene Erklärung für das Jahr 2004.

Mit Bescheid vom 07.05.2003 stellte der Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1999 auf 2.855 fest (Bl. 8 der Gewerbesteuerakte). Mit weiterem Bescheid vom 28.02.2003 stellte der Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2000 auf 107.679 DM fest (Bl. 16 der Gewerbesteuerakte). Dieser Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit weiteren Bescheiden stellte der Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2001 und den 31.12.2002 fest. Diese Bescheide e...

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