Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Steuer für 24 nicht mehr vorhandene, nach den Angaben des Geschäftsführers einer insolventen Autovermietungs-GmbH gestohlene bzw. unterschlagene PKW als Masseverbindlichkeit: Aufgrund unzureichender Ermittlungsmaßnahmen zum Verbleib der Fahrzeuge Feststellungslast des Insolvenzverwalters für die Nichtzugehörigkeit der PWK zur Insolvenzmasse
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit kommt es nicht auf die Haltereigenschaft oder auf eine tatsächliche Verwendungsmöglichkeit der Kfz und damit auf deren Nutzung für die Insolvenzmasse an (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). Die alleinige Existenz eines Kfz nach der Insolvenzeröffnung und die Haltereigenschaft des Insolvenzschuldners bedeuten also nicht automatisch, dass das Kfz auch zur Insolvenzmasse gehört.
2. Kann der Insolvenzverwalter einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Autovermietung 24 auf die GmbH zugelassene, überwiegend zur Ober- und Luxusklasse gehörende, nach den Angaben des Geschäftsführers der GmbH allesamt gestohlene bzw. unterschlagene PKW nicht in Besitz nehmen und unternimmt der Insolvenzverwalter keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen zum Verbleib der Fahrzeuge, obwohl erkennbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskünfte des Geschäftsführers sprechen (u. a. Ab- und Ummeldung von 6 Fahrzeugen nach der Insolvenzeröffnung), so ist ungeachtet der grundsätzlich der Finanzbehörde obliegenden Feststellungslast für die Zugehörigkeit der Fahrzeuge zur Insolvenzmasse angesichts der nach steuer- und insolvenzrechtlichen Maßstäben unzureichendenden Ermittlungen des Insolvenzverwalters (u. a. keine Erstellung eines Verzeichnisses nach § 151 Abs. 1 InsO, keine substantiierte Überprüfung der Angaben des Geschäftsführers) von einer Massezugehörigkeit der PKW und einer Einstufung der Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit auszugehen; wegen der Beweisnähe des Insolvenzverwalters hätte es allein diesem oblegen, zureichende Anhaltspunkte gegen eine Massezugehörigkeit vorzutragen.
3. Es entspricht nicht der Lebenswirklichkeit, dass einer Autovermietung sämtliche eigene bzw. geleaste Kfz durch Diebstahl bzw. Unterschlagung entzogen werden, der nämliche Gesellschafter-Geschäftsführer aber sodann mit einer neuen Kapitalgesellschaft ebenso fortfährt und ihm neue Leasinggeber Kfz zur Verfügung stellen.
Normenkette
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 1, § 12 Nr. 3; InsO § 35 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 98 Abs. 1 S. 1, § 148 Abs. 1 Nr. 1; FZV § 14; FGO § 76 Abs. 1 S. 2, § 96 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der B… GmbH. Bei dieser handelt es sich um eine im Jahr 2012 gegründete Kapitalgesellschaft, die zum Gegenstand den Einzelhandel mit Personenkraftwagen und die Vermietung von Personenkraftwagen und aller damit zusammenhängender Tätigkeiten hatte. Geschäftsführer war von Beginn an Herr C… mit Wohnsitz in D…. Herr E… war bis 2013 Geschäftsführer. Alleinige Gründungsgesellschafterin der B… GmbH war die F… GmbH mit Sitz in G… (HRB …). Seit dem 11. April 2017 war Herr C… alleiniger Gesellschafter der B… GmbH.
Die Geschäftsanschrift der B… GmbH befand sich ab 2014 in G…, H…-straße und ab 2018 in D…, I…-straße. Die B… GmbH gab als genaue Anschrift auf ihrer Internetseite www. … .de die H…-straße an. Herr E…, Herr C… sowie ein Herr J… betrieben bis zum Jahr 2015 zudem gemeinsam die K… GmbH & Co. KG. Unter der Anschrift H…-straße ist zurzeit die L… GmbH (HRB …) geschäftlich aktiv. Deren Unternehmensgegenstand ist die Vermietung von Fahrzeugen, Organisation und Durchführung von Stadtrundfahrten, Sportwagentouren, Chauffeur- und Limousinenservice und der Verkauf von Merchandisingartikeln. Geschäftsführer ist seit der Gründung (2015) Herr C…. Herr C… hält an dieser Gesellschaft 75 % der Anteile. Von 2011 bis 2019 betrieb dort auch die M… GmbH (HRB …) ihr Unternehmen (Handel und die Vermietung von Kraftfahrzeugen, insbesondere von Pkw sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäften). Alleiniger Geschäftsführer war ebenfalls Herr C…. Er hielt zur Gründung 66,6 % der Anteile, ab Juli 2011 dann 83,3 % und seit Oktober 2015 alle Anteile.
Am 07. November 2017 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B… GmbH gestellt. Der Kläger wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter und Gutachter bestellt. Im Gutachten vom 12. April 2018 führte der Kläger aus, dass seit dem Jahr 2016 kein zeitnah geführtes Buchwerk existiere. Noch im Jahr 2015 habe die Klägerin einen Gewinnvortrag von ca. 368T EUR bei einer Bilanzsumme von ca. 1 Mio. EUR ausgewiesen. Die B… GmbH sei zahlungsunfähig, weil sie nach Angaben des Geschäftsführers offene Verbindlichkeiten gegenüber einer N… (ca. 294T EUR), einer O… GmbH (ca. 154T EUR), einer P… (ca. 150T EUR) und einem Autohaus Q… (ca....