Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsverbot des § 3c EStG für Auslands-Bewerbungskosten nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Aufteilung von teils auf inländische, teils auf ausländische Einkünfte entfallenden Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Dass die Bewerbungskosten eines Arbeitnehmers für einen Arbeitsplatz im Ausland, der bei einem Erfolg der Bewerbung zu in Deutschland steuerfreien Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis führt, nach § 3c EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, ist nicht EU-rechtswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen Art 39 des EG-Vertrages (Arbeitnehmerfreizügigkeit).
2. Richten sich die Bewerbungen eines Arbeitnehmers gleichermaßen auf einen Arbeitsplatz im Inland wie im Ausland, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt Fortbildungskosten je zur Hälfte den inländischen und den ausländischen Einkünften zuordnet (Ausführungen zur Aufteilung von teils auf inländische, teils auf ausländische Einkünfte entfallenden Werbungskosten).
Normenkette
EStG 2002 § 3c Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1; EG Art. 39; AO § 162 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger waren im Streitjahr miteinander verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin erzielte in den Monaten Januar und März bis Juni 2002 als angestellte Gastprofessorin … der Universität B einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von EUR 17 266. Sie machte zunächst folgende Werbungskosten geltend:
Kosten der doppelten Haushaltsführung:Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte |
278 |
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Familienheimfahrten |
3 569 |
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Unterkunft |
110 |
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Arbeitsmittel |
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1 174 |
Fortbildungskosten (Sprachkurs … intensiv) |
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2 965 |
Bewerbungskosten |
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5 553 |
Kontoführungsgebühren |
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16 |
Fachliteratur |
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2 366 |
Arbeitszimmer |
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1 186 |
Telefon |
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885 |
Büromaterial (Post/Kopien/Honorar) |
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1 430 |
Reisekosten |
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4 868 |
Die Bewerbungskosten resultieren aus Bewerbungen der Klägerin in C (…/UK), in B, D, E, F und G Die Bewerbungen in B betrafen die Habilitation der Klägerin an der Universität B. In …/UK bewarb sich die Klägerin ausweislich eines Ablehnungsschreibens bei einem … Filmproduktionsunternehmen. Die Bewerbung in E bezog sich auf die Stelle einer Sekretärin eines Produzenten der H GmbH, die nach der Stellenbeschreibung alle klassischen Sekretariatsaufgaben beherrschen sowie gute Englischkenntnisse besitzen sollte. Die Bewerbung in G betraf eine Professur für Sprachwissenschaft an der Universität ….
Dabei sind Fahrtkosten nach …/UK und B in Höhe von insgesamt EUR 1 938 und nach D, E, F und G in Höhe von insgesamt EUR 649,50 angefallen. Zudem hat die Klägerin für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft im Inland insgesamt EUR 444,00, für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft in Österreich insgesamt EUR 504,00 und für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft im Vereinigten Königreich insgesamt EUR 1 145,00 aufgewendet. Des weiteren sind im Zusammenhang mit den Bewerbungen „sonstige Bewerbungskosten” in Höhe von EUR 483,00 angefallen.
Der Beklagte ordnete die Kosten der doppelten Haushaltsführung, die Reisekosten, 50 % der Bewerbungs- und der Fortbildungskosten sowie 75 % der Aufwendungen für Arbeitsmittel, Kontoführungsgebühren, Fachliteratur, Arbeitszimmer, Telefon und Büromaterial den steuerfreien ausländischen Einkünften zu, und versagte gemäß § 3c des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Abzug; die restlichen Werbungskosten behandelte er als vorweggenommene inländische Werbungskosten.
Die Kläger sind der Auffassung, dass § 3c EStG sie in ihren Grundfreiheiten des EG-Vertrages beeinträchtigt, weil der Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit Bewerbungen im Ausland versagt wird. Zur Begründung verweisen sie auf folgende Entscheidungen:
- Mit Urteil vom 13. Juni 2002 (VI R 168/00) habe der Bundesfinanzhof (BFH) unter Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 28. Oktober 1999 (EuGHE I-1999, 7641, Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst – DStRE – 2000, 114 – Vestergaard), die zur Abzugsfähigkeit von Kosten von Fortbildungsveranstaltungen ergangen ist, entschieden, dass die Auslegung des Werbungskostenbegriffs nicht Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), jetzt Art. 49 EG, verletzen dürfe.
- Mit Urteil vom 21. Februar 2006 (Rs. C-152/03) habe der EuGH entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht einer Regelung des nationalen Rechts entgegenstehe, nach der natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Mitgliedstaat beziehen, in dem sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch darauf haben, das Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einem von dem Steuerpflichtigen selbst zu Wohnzwecken genutzten, in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Haus berücksichtigt werden, während positive Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung des Hauses zu versteuern wären.
- Mit Urteil vom 29. März 2007 (Rs. C-347/04, Rewe Zentralfinanz) habe der EuGH entschieden, dass § 2a Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EStG die Niederlassungsfreiheit verletze.
Während des Klageve...