rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsrecht für Gehaltszuschüsse der GTZ an im Ausland tätige Berater
Leitsatz (redaktionell)
Gehaltszuschüsse der Deutschen Gesellschaft für Technischen Zusammenarbeit GmbH (GTZ) an einen länger als 183 Tage im Ausland tätigen, nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehenden Berater unterliegen nicht dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Normenkette
DBA RUS Art. 19 Abs. 1 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, §§ 32b, 50d Abs. 4; LStDV § 2 Abs. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für die an den Kläger im Streitjahr von der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ) gezahlten Gehaltszuschüsse im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater in der Russischen Föderation.
Die Kläger erzielten im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zusammenveranlagt. Der Kläger war im Streitjahr als Berater des Leiters der Administration im Moskauer Gebiet tätig und hielt sich mehr als 183 Tage in Russland auf; der Kläger erhielt aufgrund des Vertrages mit der GTZ, handelnd im Rahmen ihrer Arbeitsgemeinschaft Centrum für internationale Migration und Entwicklung (CIM) mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) vom 21. Oktober 1996, als sogenannte "Integrierte Fachkraft" Zuschüsse zu den Vergütungs- und Nebenleistungen des lokalen Arbeitgebers in Russland xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Daneben erhielt er Zuschüsse zur Renten-, Pflege- und Auslandskrankenversicherung sowie Reise- und Transportkostenersatz und Mietzuschüsse. In der getroffenen Vereinbarung wird ausdrücklich festgestellt, dass durch den Abschluss dieser Zuschussvereinbarung keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der GTZ/CIM und der Integrierten Fachkraft begründet werden. Ferner wurde vereinbart, dass der Integrierten Fachkraft die Versteuerung der gewährten Zuschüsse aus dieser Vereinbarung obliege.
In der Steuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger den Gesamtzuschuss bestehend aus Grundbetrag, Auslandszulage, Kaufkraftausgleich und Versicherungszuschüssen als Einkünfte im Sinne des § 32 b EStG (steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung).
Im Einkommensteuerbescheid vom 14. November 2000 wurden die Gehaltszuschüsse vom Beklagten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesehen. Zur Begründung des fristgerecht eingelegten Einspruchs trugen die Kläger vor, die Zuschussvereinbarung mit der GTZ/CIM sei eine privatrechtliche Regelung. Der Zuschuss sei kein Arbeitseinkommen und unterliege daher nicht der Lohnsteuer. Da sich der Kläger länger als 183 Tage im Streitjahr in Russland aufgehalten hat, seien diese Zuschüsse entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Russland und der Bundesrepublik Deutschland im Inland nicht zu besteuern. Ferner machte der Kläger nunmehr hilfsweise Werbungskosten für das Streitjahr geltend.
Im Rahmen des ausführlichen Schriftwechsels vertrat der Beklagte die Auffassung, die an den Kläger gezahlten Zuschüsse seien Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen im Rahmen von Hilfsprogrammen der Bundesrepublik Deutschland an Personen gezahlt würden, die in die Russische Föderation entsandt worden seien. Die Besteuerung ergebe sich aus dem Protokoll Nr. 6 zu Art. 15 des DBA Russland, durch welches der zu besteuernde Personenkreis neben den dort genannten Mitarbeitern des Goethe-Instituts und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes - DAAD - erweitert worden sei.
Diese in Deutschland zu besteuernden Vergütungen würden insgesamt für das Streitjahr X DM betragen. Die Auslandszulage und der Kaufkraftausgleich seien steuerfrei und mit den angefallenen Werbungskosten gegenzurechnen. Das vom russischen Arbeitgeber gezahlte Gehalt werde in Deutschland nicht besteuert, unterliege jedoch dem Progressionsvorbehalt. Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung ergebe sich eine Verböserung des Steuerbescheides.
In seiner zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 8. August 2003 berücksichtigte der Beklagte dagegen die streitigen Vergütungen des Klägers xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zwischen dem Kläger und der GTZ/CIM würden zwar keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestehen, die Ausübung der Beraterfunktion auf der Grundlage des Arbeitsvertrages mit der xxxxxxxxxxxxx Administration sei jedoch Voraussetzung für den Erhalt von Gehaltszuschüssen durch die GTZ/CIM. Die GTZ sei eine gemeinnützige privatrechtliche GmbH in Bundeseigentum, welche nach der eigenen Darstellung der GTZ vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) finanziert werde.
Die Prüfung der Steuerpflicht der gezahlten Zuschüsse habe anhand des Kassenstaatsartikels des jeweiligen DBA zu erfolgen. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA Russland würden die gezahlten Zuschüsse der deutschen Besteuerung unterliegen,...