Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übertragung von Grundstücken durch Vermögenszuordnungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übertragung von Grundstücken durch Vermögenszuordnungsbescheid auf eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) befinden.
Normenkette
GrEStG § 4 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Zuordnung des in der ... Straße ... b, ... d in Berlin-Prenzlauer Berg belegenen Grundstücks auf die Klägerin durch Vermögenszuordnungsänderungsbescheid vom Februar 1998 grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 wurden die der Treuhandanstalt -THA- zugewiesenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen. Die Geschäftsanteile der THA bzw. nach ihrer Umbenennung der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben -BVS- an der Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH waren zum selben Zeitpunkt auf den Bund übergegangen. Infolge dieser Aufgaben- und Anteilsübertragung ordnete der Präsident der BVS durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 9. Januar 1995 die Grundstücke ... Straße ... c (richtig: d s. u.) und b (Flurstücke ... und . .. des Liegenschaftsblattes im Grundbuch Berlin-Prenzlauer Berg, nunmehr: Liegenschaftsblatt ... ) in der Weise zu, dass festgestellt wurde, dass die Grundstücke in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland - Bundesfinanzvermögen - übergegangen waren.
In der Folgezeit wurde die Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH durch Vertrag vom 14. August 1996 auf die .... Verwaltungs-GmbH verschmolzen, die dann zu einem aus den Akten nicht ersichtlichen Zeitpunkt wiederum in ..., so die jetzige Firma der Klägerin, umbenannt worden ist. Durch die Zweite Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben waren die Geschäftsanteile der BVS an der .... Verwaltungs-GmbH mit Wirkung vom 31. Juli 1996 auf den Bund übertragen worden.
Mit einer Vereinbarung vom 31. März 1998 zur Übertragung von Liegenschaften aus dem Finanzvermögen in Treuhandverwaltung des Bundes wurde anschließend zwischen der BVS als Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland und der Klägerin "im Wege der gütlichen Einigung und mit Ziel der Übertragung des Eigentums auf die ..." vereinbart, dass das Eigentum an einer Mehrzahl von in der Anlage 1 zur Vereinbarung bezeichneten Grundstükken durch Vermögenszuordnungsbescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz -VZOG- auf die Klägerin übertragen werden solle. In der Anlage waren u. a. die hier streitbefangenen Grundstücke ... Straße ... b und ... d aufgeführt sowie die ihnen zugemessenen Verkehrswerte.
Offenbar in Aussichtnahme dieser mit dem Datum des 31. März 1998 unterzeichneten Vereinbarung erging der streitbefangene Vermögenszuordnungsbescheid vom 18. Februar 1998 als Änderungsbescheid zum ursprünglichen Vermögenszuordnungsbescheid vom 9. Januar 1995. In der Anlage war das Grundstück mit ... Straße .... b und c angegeben. Am 9. April 1998 erging ein Berichtigungsbescheid, woraus hervorging, dass anstelle des Grundstücks in der ... Straße c richtigerweise das Grundstück in der Straße ... d der Klägerin zugeordnet werden sollte.
Mit Bescheid vom August 2000 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer auf 332 208,00 DM fest, wobei er zum Gegenstand der Besteuerung den am 18. Februar 1998/9. April 1998 ergangenen Änderungsbescheid zum Vermögenszuordnungsbescheid vom 9. Januar 1995 i. V. mit der am 31. März 1998 erklärten Übertragung des Grundstücks Prenzlauer Berg, Straße ... b und d an die Klägerin erklärte.
Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass der Erwerb des Grundstücks nach § 4 Nr. 4, 3. Halbsatz Grunderwerbsteuergesetz -GrEStG- steuerbefreit sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 12. März 2001 als unbegründet zurück.
Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen der genannten Befreiungsvorschrift im zu entscheidenden Fall nicht gegeben seien. Dass die Formulierung "im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Treuhandanstalt" in § 4 Nr. 4 GrEStG sich auch auf den dritten Teilsatz dieser Vorschrift beziehe, ergebe sich schon aus ihrer Stellung im Satzbau. Diese lasse klar erkennen, dass die Einschränkung sowohl die Anteilsübertragung wie auch die Zuordnung erfassen solle. Ferner sei die Formulierung der Sätze 2 und 3 des § 4 Nr. 4 GrEStG eindeutig, wonach der Übergang eines Grundstücks von der Steuerbefreiung ausgenommen sei, das die THA von Dritten erworben habe und dabei Dritte nicht solche Kapitalgesellschaften seien, deren A...