Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ermittlung des Einkommensteils der der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG unterliegt
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 EStG stellte eine reine Tarifvorschrift dar und hat nicht die Wirkung, dass die von ihr erfassten Einkünfte vom Verlustausgleich ausgeschlossen sind.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 3, § 3 Nr. 9, § 24 Nrn. 1, 1a, §§ 26b, 34 Abs. 1 Sätze 1-4, Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Am 4. Oktober 1999 hatte der mit der Klägerin zusammenveranlagte Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag über das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1999 geschlossen, in dem die Vertragsparteien zu Gunsten des Klägers für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 239 792,00 DM brutto vereinbarten. Der Kläger erzielte im Streitjahr negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (./. 97 430,00 DM) und aus Vermietung und Verpachtung (./. 219,00 DM), die Klägerin erzielte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (./. 219,00 DM). Zusätzlich bezogen beide Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (der Kläger in Höhe von 237 734,00 DM - Abfindung 239 792,00 DM abzüglich Freibetrag nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz -EStG- von 20 000,00 DM zuzüglich Tantieme von 19 942,00 DM abzüglich Werbungskosten von 2 000,00 DM; die Klägerin von 79 468,00 DM) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kläger in Höhe von 2 684,00 DM; Klägerin 2 684,00 DM).
In der Einkommensteuererklärung fügte der Kläger in seiner Anlage N, Zeile 11 den Zusatz äVersteuerung nach Fünftelregelung ein.
Im Einkommensteuerbescheid vom 14. Dezember 2001 glich der Beklagte die Summe der negativen Einkünfte von ./. 97 868,00 DM mit der Summe der positiven Einkünfte von 322 570,00 DM zum Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 224 702,00 DM aus, wobei nach Verlustausgleich anteilige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 141 175,00 DM verblieben. Nach Abzug der Sonderausgaben errechnete sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 196 560,00 DM. Der Beklagte wandte auf die 141 175,00 DM die Vorschrift des § 34 Abs. 1 EStG an, die 55 385,00 DM unterwarf er der Regelbesteuerung nach dem Splittingtarif.
Mit ihrem Einspruch rügten die Kläger eine fehlerhafte Tarifbegünstigung und tragen nach erfolglosem außergerichtlichen Vorverfahren in ihrer Klage - nachdem sich im zuletzt geänderten Einkommensteuerbescheid vom 18. November 2002 die anteiligen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers nach Verlustausgleich auf 138 683,00 DM und das zu versteuernde Einkommen auf 200 952,00 DM belaufen - vor: Der Arbeitgeber des Klägers habe 20 000,00 DM gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei belassen. Der Kläger habe im Einspruchsverfahren vorgetragen, dass die Ermäßigungsvorschrift des § 34 Abs. 1 EStG auf den gesamten Entschädigungsbetrag anzuwenden sei. Dem habe sich der Beklagte verschlossen.
Daraus, dass nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG die ermäßigte Besteuerung auf die außerordentlichen Einkünfte anzuwenden sei und daraus, dass § 34 Abs. 2 EStG eine abschließende Aufzählung der außerordentlichen Einkünfte enthalte, folge, dass die außerordentlichen Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 EStG für die Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht um Verluste zu kürzen seien.
An dieser Betrachtung ändere ihre Zusammenveranlagung nichts. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten bewirke, dass gleichartige Einkünfte der Ehepartner vor einem Verlustausgleich zusammenzurechnen seien.
Daraus folge, dass der Verlustausgleich sowie der Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der Steuervergünstigung für die eigengenutzte Wohnung zunächst bei allen sonstigen nicht begünstigten Einkünften auch der Klägerin erfolge und erst zuletzt bei den außerordentlichen Einkünften des Klägers. Daher bestehe das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 200 952,00 DM in voller Höhe aus begünstigten Einkünften des § 34 Abs. 1 EStG.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 18. November 2002 die Einkommensteuer 2000 mit der Maßgabe festzusetzen, dass der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 219 792,00 DM zugrunde gelegt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und beide Beteiligten beantragen hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte erwidert: Bei § 34 EStG handele es sich um eine reine Tarifvorschrift. Daraus folge, dass auch begünstigungsfähige außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG dem Verlustausgleich unterlägen, auch wenn dies im EStG nicht ausdrücklich erwähnt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Steuer- und Streitakten verwiesen.
Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten des Beklagten zu Steuernummer xxx vorgele...