rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlender Wettbewerb als Voraussetzung eines Zweckbetriebes
Leitsatz (redaktionell)
Ein Zweckbetrieb ist dann nicht gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder der ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 68 Nr. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 65 Nr. 1
Tatbestand
Die Klägerin wurde 1985 gegründet. Gesellschafter sind fünf natürliche Personen, u. a. ihre Geschäftsführer.
Gegenstand und Zweck der Klägerin ist gemäß § 2 ihres Gesellschaftsvertrages, Aufgaben der Sozialplanung und Mieterberatung, hauptsächlich im Bezirk ... zur bestmöglichen Versorgung der Bewohner mit Wohnraum und zur Verbesserung der betroffenenorientierten Verteilung öffentlicher Stadterneuerungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmittel entsprechend den Regelungen zum Sozialplan des StBauFG und entsprechender Richtlinien des Landes Berlin zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen Informations-, Beratungs- und Hilfsangebote bezogen auf die öffentlichen Programme der Stadterneuerung, der Instandsetzung und Modernisierung für die Bewohner des Bezirks ... in Abstimmung mit dem Bezirksamt sowie dem Senator für Bau- und Wohnungswesen angeboten werden, ebenso allgemeine stadterneuerungsbezogene Beratungsangebote für die Bewohner des Bezirks sowie im Auftrag Berlins Tätigkeiten der Sozial- und Gemeinwesenarbeit. Eine räumliche Ausweitung der Tätigkeit ist nur in Abstimmung mit Berlin möglich.
Anfang der 90iger Jahre verlagerte sich der Tätigkeitsschwerpunkt der Klägerin zunehmend nach ... Dort wurde sie aufgrund von verschiedenen Verträgen gegenüber dem Bezirksamt entgeltlich tätig, u. a. aufgrund des Rahmenvertrags vom 4. November 1991 (mit verschiedenen Änderungen in der Folgezeit) betreffend die Vorbereitung, Aufstellung und Verwirklichung von Sozialplänen gemäß § 180 Baugesetzbuch - BauGB -, zum anderen aufgrund des Vertrags über die offene Mieterberatung vom 29. November 1994. Für die Tätigkeit bei der Vorbereitung, Aufstellung und Verwirklichung von Sozialplänen erhielt die Klägerin eine Vergütung nach festen DM-Beträgen je Haushalt. Im Rahmen der offenen Mieterberatung erfolgte die Vergütung ausgehend von einem monatlichen Stundenkontingent und einem Stundensatz von 91,64 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbestimmungen nimmt das Gericht auf den Inhalt der Vertragstexte Bezug.
Auf der Grundlage dieser Verträge bestand die Tätigkeit der Klägerin darin, zunächst sozialwissenschaftliche Untersuchungen zu den Wohn- und Lebensbedingungen der Bewohner in den Sanierungsgebieten anzustellen. Davon ausgehend erarbeitete sie gebietstypische Sanierungsziele und versuchte die Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Betroffenen einzuschätzen. Ferner unterstützte sie die Sanierungsträger bei der Aufstellung und Verwirklichung von Sozialplänen, insbesondere auch durch intensive Öffentlichkeitsarbeit in Form von Ausstellungen und der Herausgabe einer Zeitung, die kostenlos in den Sanierungsgebieten verteilt wurde. In den von ihr unterhaltenen Büros waren die Mitarbeiter für die Sanierungsbetroffenen ansprechbar. In diesen Büros fanden auch die offenen Mieterberatungen statt, bei denen sich die Klägerin auch der Unterstützung durch von ihr beauftragte Rechtsanwälte bediente.
Der Beklagte stellte die Klägerin zunächst gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz - KStG - von der Körperschaftsteuer frei, zuletzt mit Bescheid vom 2. Juli 1996 für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995.
Davon ausgehend reichte die Klägerin für die Streitjahre entsprechende Körperschaftsteuererklärungen (Vordruck Gem 1) und Umsatzsteuererklärungen ein, in denen sie im Wesentlichen Umsätze zum ermäßigen Steuersatz von 7 v. H. erklärte.
Davon abweichend setzte der Beklagte mit Körperschaftsteuerbescheid 1996 und 1997 vom 3. März 1999 die Körperschaftsteuer auf 0,00 DM fest und versagte die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Mit Bescheiden vom 16. März 1999 setzte er dem folgend die Umsatzsteuer 1996 auf 171.338,00 DM fest sowie die Umsatzsteuer 1997 auf 218.764,00 DM. Dabei unterwarf er die von der Klägerin erklärten Umsätze dem Regelsteuersatz von 15 v. H. Zur Begründung führte der Beklagte an, die Klägerin fördere nicht die Allgemeinheit, sondern nur Einzelinteressen. Ferner trete sie durch den von ihr unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in vermeidbarer Weise zu nicht begünstigten Betrieben ähnlicher Art in Wettbewerb.
Den dagegen eingelegten Einspruch vom 30. März 1999 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. August 1999 zurück.
Mit der darauf am 16. September 1999 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte versage ihr zu Unrecht die geltend gemachten Steuererleichterungen.
Die von ihr geförderten Betroffenen in den Sanierungsgebieten stellten einen relevanten Ausschnitt der Allgemeinheit dar. Sie fördere die Allgemeinheit auch unmittelbar, da ...