Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeit eines Regisseurs in Österreich - selbständige Tätigkeit?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einkünfte eines im Inland ansässigen Regisseurs für Inszenierungen verschiedener Auftraggeber in Österreich unterliegen als selbständige Tätigkeit der inländischen Besteuerung.

 

Normenkette

DBA AUT Art. 8 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

TatbestandDer in den Streitjahren in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kläger ist Regisseur. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers für die Inszenierung der Oper W.für die A- GmbH in Österreich (1999) sowie für den Z. (2000) der Besteuerung in Deutschland unterliegen.

Mit Vertrag vom 21. Juli 1997 beauftragte die A-GmbH den Kläger mit der Coproduktion der Oper W. Die Premiere war für den ... 1999 und der Beginn der Proben für den ... 1999 vorgesehen. Abgabetermin für Bühnenbild- und Kostümentwürfe war ... 1998. Der Kläger verpflichtete sich, mit Bühnen- und Kostümbildnern bei den notwendigen Vorarbeiten das Einvernehmen so herzustellen, dass der vereinbarte Ablieferungstermin eingehalten werden konnte. Ferner verpflichtete der Kläger sich, während der Probenzeit bis inklusive der Premiere in ... anwesend und jederzeit erreichbar zu sein. Der Kläger sollte im Falle einer Krankheit, höherer Gewalt oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Umstände der Erfüllungshinderung einen entsprechend reduzierten Entgeltanspruch haben. Das gesamte Entgelt sollte umgerechnet 214 777,34 DM betragen. Ein Exemplar des Regiebuches sollte dem künstlerischen Betriebsbüro der A-GmbH bis Ende der ... spiele übergeben werden und in deren Eigentum übergehen. Ferner sollte der Kläger der A.-GmbH die unbefristete Werknutzungsbewilligung für Aufführungen für in Z. übertragen. Der Kläger verpflichtete sich, bei anderweitigen Aufträgen für dasselbe Werk innerhalb von drei Jahren nach Premiere die gleiche Idee nicht ohne Zustimmung des gegenwärtigen Auftraggebers zu verwenden. Der Kläger versicherte, dass er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Premiere die gleiche Idee an einer anderen Bühne nicht verwertet hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 21. Juli 1997 (Bl. 17 bis 20 der Streitakten -StrA-) Bezug genommen.

Mit Vertrag vom 17. Juni 1998 beauftragte der Z. den Kläger mit der Produktion der Oper W. als Regisseur für ein Honorar von umgerechnet 85 281,79 DM. Probenbeginn sollte der ... 2000 und Premiere am ... 2000 sein. Sollte der Kläger durch Krankheit oder aus einem anderen von ihm ausgehenden Grund an der Vorstellung nicht teilnehmen, sollten sich die Vorstellungshonorare entsprechend der Nichtteilnahme an den Proben reduzieren. Der Kläger sollte sich während der Vertragsdauer durch den täglich erscheinenden Proben- und Vorstellungsplan selbst über seine Verpflichtungen informieren. Er verpflichtete sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses ohne Zustimmung des Intendanten der Z. an keinen anderen Veranstaltungen mitzuwirken und während der Dauer seines Vertrages in Z. oder Umgebung anwesend oder erreichbar zu sein und diese nur mit Zustimmung der Z. zu verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 17. Juni 1998 (Bl. 21 bis 22 der StrA) Bezug genommen.

Die A.-GmbH und der Z. führten für den Kläger Lohnsteuer an den österreichischen Fiskus ab.

Der Kläger erklärte für 1999 Einnahmen aus der Inszenierung der Oper W. von ... DM und für 2000 in Höhe von ... DM (nach Abzug von Werbungskosten in Höhe von ... DM). Der Beklagte behandelte die Einkünfte aus 1999 zunächst in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid für 1999 vom 12. März 2001 als steuerfrei, jedoch unter Progressionsvorbehalt stehend. Mit Bescheid für 1999 vom 4. September 2001 unterwarf er die Einnahmen des Klägers aus der Tätigkeit als Regisseur in Österreich im Zusammenhang mit der Aufführung von W in Höhe von ... DM und mit Bescheid für 2000 vom 16. August 2001 in Höhe von ... DM als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit der deutschen Besteuerung.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies der Beklagte mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2002 zurück. Er vertrat die Ansicht, dass das Besteuerungsrecht für die in Österreich erzielten Einkünfte des Klägers der Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat zustünde. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Doppelbesteuerungsabkommen -DBA- Deutschland-Österreich sei auf werkschaffende Künstler wie z. B. Regisseure nicht anzuwenden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 DBA Deutschland-Österreich habe nicht der Wohnsitzstaat, sondern der andere Staat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn die Arbeit im anderen Staat (so genannter Tätigkeitsstaat) ausgeübt werde oder worden sei. Eine Ausübung im Tätigkeitsstaat liege nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 DBA Deutschland- Österreich nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Tätigkeit, durch die er die Einkünfte erziele, unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung au...

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