Gewerbesteuer: Discjockey kann Künstler sein

Erzielt ein Discjockey gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte aus selbstständiger Arbeit?

In einem neuen Urteilsfall des FG Düsseldorf war der Kläger Discjockey (DJ). Im Streitjahr 2016 spielte er Musik bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen; gelegentlich trat er in Clubs auf. Er erzielte einen durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Gewinn i.H.v. 45.148,65 EUR.

Die vom Kläger mit den Veranstaltern geschlossenen Verträge enthielten u.a. die folgende Klausel: "Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters oder des Auftraggebers. Stil und Art der Darbietung werden jedoch im Vorfeld abgesprochen und eingehalten."

Finanzamt geht von gewerblichen Einkünften aus

Das Finanzamt qualifizierte die Tätigkeit als gewerbliche und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid gegen den Kläger. Dieser legte Einspruch ein und vertrat die Auffassung, er sei künstlerisch tätig. Er spiele Lieder nicht lediglich ab und reihe sie aneinander, sondern verändere sie so, dass neue, eigene Musikstücke (z.B. Remixe oder Mashups) entstünden. Dies geschehe vorab zu Hause oder live vor Ort. Er lege andere Beats unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d.h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte u.a. aus, die Tätigkeit des Klägers erreiche nicht die nötige Gestaltungshöhe, um als künstlerische eingestuft zu werden. Dies zeigten zum einen die als Hörprobe übersandten Remixe, die den Originalsongs stark ähnelten. Zum anderen ergebe sich dies aus den äußeren Umständen der Darbietung. Der Kläger spiele Musik, die vom Auftraggeber gewünscht werde, die auf das Publikum zugeschnitten sei und zur Art der Veranstaltung (z.B. Hochzeit oder Betriebsfeier) passe.

FG hat der Klage stattgegeben

Die Klage des DJ war erfolgreich. Das FG Düsseldorf entschied, dass ein DJ, der Tonträger nicht nur abspielt, sondern durch Mischen und Bearbeiten der Musik ein neues Klangerlebnis erzeugt, eine künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausübt (FG Düsseldorf, Urteil v. 12.8.2021, 11 K 2430/18 G). Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.


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