rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Streitjahr antragsgemäß getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie und ihr Ehemann, je zur Hälfte, sind seit 1984 Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses. In ihren Steuererklärungen für das Streitjahr machten die Klägerin und – nach Darstellung des Beklagten auch ihr Ehemann – jeweils 6.000,00 DM erhöhte Absetzungen nach § 15 Berlinförderungsgesetz –BerlinFG– geltend, daneben (weitere) Sonderausgaben.
Der Beklagte gewährte beiden Ehegatten nur Absetzungen in Höhe von jeweils 3.000,00 DM und berücksichtigte die übrigen Sonderausgaben bei beiden Ehegatten je zur Hälfte.
Gegen den Steuerbescheid wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch und beantragte, sämtliche Sonderausgaben und die Absetzungen auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus bei ihr abzuziehen.
Der Beklagte berücksichtigte, die Zustimmung des Ehemannes der Klägerin „unterstellend”, die (übrigen) Sonderausgaben durch Änderungsbescheid allein bei der Klägerin, wies aber ihr Begehren, auch die auf ihren Ehemann entfallenden erhöhten Absetzungen auf sie zu übertragen, durch Einspruchsentscheidung zurück.
Nach seiner Rechtsauffassung besteht eine Wahlmöglichkeit getrennt veranlagter Ehegatten nur bei Aufwendungen, die Sonderausgaben sind und die in § 26 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz –EStG– aufgeführt sind, nicht dagegen bei anderen Aufwendungen, die lediglich wie Sonderausgaben, nämlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte, abzuziehen sind; schließlich folge aus der Regelung des § 10 e Abs. 7 EStG, wenn § 10 e EStG auch nicht unmittelbar auf dieses Altobjekt anzuwenden sei, die Nichtübertragbarkeit der erhöhten Absetzungen; wenn nach dieser Vorschrift eine gesonderte Feststellung der Abzugsbeträge, bis auf die Fälle geringerer Bedeutung, durchgeführt werden können, so sei diese gesetzliche Regelung sinnvoll nur so zu verstehen, daß die Aufteilung zwischen den Beteiligten nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen habe und somit auch der Disposition getrennt veranlagter Ehegatten entzogen sei; wenn dies für die gesonderte Feststellung gelte, so folge im Falle der Klägerin, bei der eine gesonderte Feststellung nicht erforderlich sei, daß eine Übertragung der Absetzungsbeträge auf die Klägerin gleichfalls nicht zulässig sei.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Zusätzlich trägt die Klägerin vor, die Rechtsauffassung des Beklagten führe zu ungerechtfertigten, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Steuernachteilen; im vorliegenden Falle gehe der Betrag, der vom Ehemann steuermindernd auf die Klägerin übertragen werden solle, verloren; dagegen habe es, als die Selbstnutzung von Wohnraum noch im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung relevant war, bei hierdurch negativem Gesamtbetrag der Einkünfte die Möglichkeit des Verlustrück- bzw. des Verlustvortrags (§ 10 d EStG) gegeben; bei den als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen gäbe es eine Wahlmöglichkeit, die auf den übereinstimmenden Antrag beider Ehegatten von der Finanzverwaltung beachtet werden müsse; wenn der Klägerin und ihrem Ehemann beide Möglichkeiten genommen würden bzw. eine Wahlmöglichkeit für die wie Sonderausgaben absetzbaren Beträge nicht eingeräumt würde, führte dies zu ungerechtfertigten steuerlichen Nachteilen.
Die Klägerin beantragt,
abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1987 des Beklagten vom 24. Januar 1989, geändert durch den Bescheid vom 17. Februar 1989, und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 1. März 1989 die Einkommensteuerschuld unter Abzug weiterer Aufwendungen wie Sonderausgaben in Höhe von 3.000,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligten beantragen,
für den Fall ihres Unterliegens die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Der Beklagte weist erneut darauf hin, daß der Förderungsbetrag nicht als, sondern wie eine Sonderausgabe abgezogen werden könne; aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung folge, daß es sich um keine Sonderausgabe handele, sondern nur, daß der Förderungsbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sei; die Vorschrift des § 10 e EStG führe den früheren § 7 b praktisch fort; Absetzungen nach § 7 b EStG seien aber bei den im Rahmen der getrennten Veranlagung der Ehegatten getrennt zu ermittelnden Einkünften nicht übertragbar gewesen; daß dem so sei, werde auch aus der Formulierung im § 26 a Abs. 2 Satz 1 deutlich, in der als Sonderausgaben nur die Aufwendungen nach den §§ 10 und 10 b aufgeführt worden seien; letztlich könnten die Klägerin und ihr Ehemann die volle steuerliche Berücksichtigung dadurch erreichen, daß sie die Zusammenveranlagung wählen.
Dem Gericht hat ein Band die Klägerin betreffende Einkommensteuerakten des Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist dadurch, daß der Beklagte die A...