Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung selbständiger, beschränkt steuerpflichtiger Künstler im Inland
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Anspruch eines selbständigen, beschränkt steuerpflichtigen Künstlers mit einer EU- oder EWR-Staatsangehörigkeit auf eine Antragsveranlagung.
2. Für die Besteuerung eines selbständigen, beschränkt steuerpflichtigen Künstlers mit inländischen Einkünften ist § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG insoweit analog anzuwenden, als die ihm gegenüber festzusetzende Einkommensteuer für seine in der Bundesrepublik erzielten Einkünfte nach Maßgabe von § 32a Abs. 1 bis 3 EStG zu berechnen ist.
3. Ausländische Einkünfte des beschränkt Steuerpflichtigen sind zur Berechnung des Steuersatzes in analoger Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG einzubeziehen.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 2, § 32a Abs. 2-3; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der alleinstehende Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und hatte im Streitjahr 1996 in der Bundesrepublik Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt inne (vgl. §§ 8 und 9 der Abgabenordnung -AO 1977-). Am 25. April 1996 hatte er im Auftrag der .... GmbH (künftig: GmbH) einen Auftritt als selbständig tätiger Schlagzeuger (Solist) im Rahmen der vom ... [Radiosender] in Berlin "live" ausgestrahlten Rundfunksendung "Concert an stage". In einem zuvor geschlossenen "Mitwirkendenvertrag" übertrug der Kläger der GmbH auch die umfassenden Senderechte. Das Honorar für alle diese Leistungen war nur als ein Gesamtbetrag vereinbart und betrug 6 007,55 DM. Der Radiosender behielt von dem Honorar namens und im Auftrag der GmbH einen Anteil in Höhe von 25 v. H. (= 1 501,89 DM) als pauschale Einkommensteuer sowie zusätzlich den Solidaritätszuschlag hierauf (= 112,64 DM) und 393,02 DM Umsatzsteuer ein und führte diese Beträge an das örtliche zuständige Finanzamt, den Beklagten, ab. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1996 außerdem noch nach deutschem Steuerrecht ermittelte Einkünfte in Höhe von umgerechnet insgesamt 55.000 DM (nach Abzug der mit den entsprechenden Bruttoeinnahmen zusammenhängenden Betriebsausgaben = Nettoeinkünfte) in seinem Wohnsitzstaat (Königreich der Niederlande) sowie im Königreich Belgien.
Am 4. September 1998 ging beim Beklagten als dem hierfür örtlich zuständigen Finanzamt in Berlin eine vom Kläger unterschriebene Einkommensteuererklärung nebst Einnahme-Überschussrechung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt -BGBl- Teil 1, 2049) -EStG 1996- ein, wonach der Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nach Abzug von näher spezifizierten Betriebsausgaben, die zwischen den Beteiligten dem Grund und der Höhe nach unstreitig sind (768,00 DM Werbe- und Reisekosten sowie 200,00 DM Telefonkosten = 968,00 DM insgesamt) 5 039,55 DM betrage. Der Kläger beantragte in einem Begleitschreiben die Durchführung einer Jahreseinkommensteuerveranlagung. Der Beklagte prüfte die Möglichkeit einer sog. Antragsveranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG 1996. Diese Vorschrift war aber u.a. wegen Überschreitung der Grenze für die weiteren ausländischen Einkünfte (Obergrenze: 12 000,00 DM Nettoeinkünfte, vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, 22. Aufl., § 1 Rz. 55 m. w. N.) nicht anwendbar. Er lehnte deshalb eine Einkommensteuerveranlagung mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 unter Hinweis auf § 50 Abs. 5 Satz 1 i. V. mit § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG 1996 ab. Der Einspruch, den der Kläger auf eine Verletzung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 - EG - (BGBl 2001 II 1667) stützte, hatte keinen Erfolg.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass er nach dem Biehl-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- einen Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung habe (vom 8. Mai 1990 Rs C 175/88, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1991, 454).
Da der Beklagte einen solchen Anspruch in seiner Klageerwiderung negierte, beschloss das erkennende Gericht am 28. Mai 2001 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 978 sowie Internationales Steuerrecht - IStR - 2001, 443 m. Anm. Grams/Molenaar) den Prozess auszusetzen und dem EuGH gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
"Verstößt es gegen Art. 52 EG a. F. (= Art. 43 EG n. F.), dass nach § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 EStG 1996 ein niederländischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Nettoeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 1996 in Höhe von rund 5 000,00 DM erzielt, einem Steuerabzug in Höhe von 25 v. H. der (Brutto-) Einnahmen von rund 6 000,00 DM zuzüglich Solidaritätszuschlag durch den Schuldner der Honorarvergütung unterliegt und er keine Möglichkeit hat, die gezahlten Abgaben im Wege eines Er...