Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Anwendung des sog. erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG für Kommanditisten einer KG mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
Die Anwendung des § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG ist bei Eintragung einer die Einlage übersteigenden Haftungssumme nur dann ausgeschlossen, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft und deren gegenwärtig sowie voraussichtlich zukünftige Liquidität im Verhältnis zum nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck und dessen Umfang so außergewöhnlich günstig sind, dass die finanzielle Inanspruchnahem des einzelnen zu beurteilenden Kommanditisten nicht zu erwarten ist.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 1 Sätze 2-3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob hinsichtlich der von den Kommanditisten einer KG im Streitjahr 1997 erzielten negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der sog. erweiterte Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - anzuwenden ist oder nicht.
Die Klägerin ist eine seit dem 28. März 1996 in das Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft (KG), deren persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlageverpflichtung im Streitjahr 1997 die ... GmbH (künftig: GmbH) war (sog. GmbH & Co. KG; die GmbH wurde später in ... GmbH umfirmiert und erfüllt gegenwärtig ihre Komplementärfunktion gleichberechtigt neben dem früheren Gründungskommanditisten ... als zweitem Komplementär). Die GmbH ist seit vielen Jahren als Initiatorin von Immobilienfondsgeschäften tätig. Unternehmensgegenstand der Klägerin war gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages in der im Jahre 1996 maßgeblichen Fassung „der Erwerb von Grundstücken aus dem ...gelände / -block in ... nebst Wohngebäuden gefördert im sozialen Wohnungsbau und die freifinanzierte oder öffentlich geförderte Modernisierung / Instandsetzung erhaltenswerter Altbauten und deren Verwaltung.“ Weiter heißt es zum Unternehmensgegenstand dort:
„2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Maßnahmen tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand der Gesellschaft zu fördern. Im Rahmen der Gesamtinvestition ist zur Erfüllung des Gegenstands der Gesellschaft eine bauabschnittsweise Realisierung der Wohngebäude oder der Austausch / die Hinzunahme von Bauvorhaben durch wirtschaftlich vergleichbare Bauvorhaben oder die Beteiligung an Unternehmen mit vergleichbarem Gegenstand der Gesellschaft zulässig.“
Die Geschäftsführung oblag im Streitjahr 1997 neben der GmbH auch einer natürlichen Person, dem Gründungskommanditisten und Architekten ..., so dass die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.
Hierzu erwarb die Klägerin bereits im Vorjahr im Rahmen eines sog. geschlossenen Immobilienfonds eine Teilfläche von insgesamt rund 6.150 qm des sog. ...geländes (= Projekt I) in der Kreisstadt ... mit drei vom Verkäufer (... mbH) im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus (1. Förderweg) zu errichtenden viergeschossigen Wohngebäuden (75 Wohnungen). Nutzen- und Lastenwechsel an den bebauten Grundstücken erfolgten jeweils zum 31. Dezember 1997. Die Vermietung begann im Januar 1998. Am 31. Dezember 1998 und am 31. Dezember 1999 waren jeweils rund 52 v. H., im April 2002 rund 69 v. H. der Wohnfläche vermietet.
Die im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus durch eine Schwestergesellschaft, der ... GmbH, ohne Mietgarantie vermieteten Wohnungen wurden von der ... mit einem sog. Ia-Darlehen in Höhe von 2.834.000 DM und von der ... durch Bau- und sog. Aufwendungsdarlehen in Höhe von insgesamt 11.768.420 DM finanziert. Die von den Mietern zu zahlende Miete betrug Ende 1999 7,60 DM/qm. Daneben hatten die Mieter Vorauszahlungen für die Betriebskosten zu leisten, die jährlich abgerechnet wurden. Ende 1999 waren das 4,30 DM/qm. Die monatliche Gesamtbelastung für die Mieter betrug somit 11,90 DM/qm. Der genannte günstige Mietzins war aufgrund eines Zinsverzichts der... für die Bau- und Aufwendungsdarlehen möglich.
Eine Mieterhöhung war jeweils nach Ablauf von 3 Jahren um 0,75 DM/qm Wohnfläche monatlich vorgesehen, erstmals zum 1. Januar 2001. In diesem Maße sollte der planmäßige Abbau der Aufwendungsdarlehen erfolgen. Aufgrund der schwierigen Vermietungssituation verzichtete die Klägerin zum 1. Januar 2001 auf eine Mieterhöhung. Mit Beschluss vom 13. Februar 2002 des ... wurden die o. g. Grundstücke auf Betreiben der ... der Zwangsverwaltung unterstellt. Die Beschlagnahme erfolgte am 21. Februar 2002.
Außerdem erwarb die Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 mehrere angrenzende Grundstücke in der ... (Nrn. 9a, 9b, 10 und 11) sowie ... (= Projekt II). Auf den vorgenannten bebauten Grundstücken führte die Klägerin mit Hilfe eines Ia-Darlehens der ... in Höhe von 4.321.300 DM die Modernisierung / Instandsetzung von 27 Wohnungen sowie von Ladengeschäften und Praxis- und Büroräumen durch. Die als Wohngebäude modernisierten Objekte ... sowie ... wurden außerdem von der ... mit Baudarlehen in Höhe von insges...