rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgschaftsprovisionen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewerbesteuermessbetrag und Zinsen zur Gewerbesteuer 2000 und 2001
Leitsatz (redaktionell)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Bürgschaftsprovisionen, die ein Steuerpflichtiger von Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, dafür erhält, dass er gegenüber Banken, die diesen Gesellschaften Kredite gewähren, Bürgschaften übernimmt, als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG anzusehen sind, wenn er sonst gewerbliche Einkünfte ausschließlich aus seiner Beteiligung an Personengesellschaften erzielt. Zweifel bestehen sowohl hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, als auch in der Frage, ob die Bürgschaftsgewährung als typisches Geschäft unmittelbar dem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann, so dass sie unmittelbar zu gewerblichen Einkünften führen würde.
Normenkette
EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, § 22 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3
Tenor
Die Vollziehung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2000 und 2001 vom 26.11.2003 wird ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.
Das Verfahren betreffend Zinsen zur Gewerbesteuer 2000 und 2001 wird abgetrennt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf EUR 15.275,71 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob vom Antragsteller vereinnahmte Bürgschaftsprovisionen aus der Übernahme von Bürgschaften zu Gunsten von Gesellschaften, an denen er mittelbar oder unmittelbar zu 100% beteiligt ist, gegenüber kreditgewährenden Banken als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG zu behandeln sind.
Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
In seiner Einkommensteuererklärung 2000 erklärte der Antragsteller als Einkünfte aus Gewerbebetrieb Veräußerungsverluste gemäß § 17 EStG sowie einen Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Weiterhin gab er an, Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Beteiligung an der A. GbR und der B. GbR zu erzielen, die er nicht bezifferte. Er wies auf die Feststellung von Amts wegen. In seiner Einkommensteuererklärung 2001 erklärte der Antragsteller als Einkünfte aus Gewerbebetrieb Verluste aus seiner Beteiligung an der A. GbR und der B. GbR.
In seinen Einkommensteuererklärungen 2000 und 2001 gab der Antragsteller als sonstige Einkünfte Bürgschaftsprovisionen an. Die Beträge setzten sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen:
Gesellschaft |
2000 -DM- |
2001 -DM- |
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Es handelt sich um Bürgschaftsprovisionen für Bürgschaften, die der Antragsteller gegenüber Kreditinstituten zur Absicherung von Bauprojekten übernommen hat, die von den Gesellschaften, an denen er mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, durchgeführt wurden.
Der Antragsgegner sieht die Bürgschaftsprovisionen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG an und forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 03.07.2003 auf, Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 abzugeben. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass gemäß H 168a (Einnahmen aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG) EStH 2003 nur eine einmalige Bürgschaftsprovision unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG falle. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Einnahmen von GmbHs erhalte, an denen er beteiligt sei.
Die Abgabe von Gewerbesteuererklärungen erfolgte nicht.
Durch Bescheid vom 26.11.2003 für 2000 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer wurden für den Antragsteller ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer sowie Zinsen von festgesetzt. Für 2001 wurden mit Bescheid vom 26.11.2003 ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von der Gewerbesteuermessbetrag auf und die Gewerbesteuer auf sowie Zinsen von festgesetzt.
In der Anlage zu den Bescheiden ist zur Erläuterung ausgeführt, dass die Einkünfte aus Bürgschaftsprovisionen auch dann Einkünfte im Sinne des § 15 EStG darstellten, wenn der Antragsteller ausschließlich seinen eigenen GmbHs Bürgschaften gewähre. Denn nach dem BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 94/99 BFHE 199, 261, BStBl II, 2002, 565 sei das Tatbestandsmerkmal „Teilnahme am allgemeinen Verkehr” bereits dann gegeben, wenn die Tätigkeit nur einem einzigen Marktteilnehmer angeboten werde.
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 16.12.2003 am 17.12.2003 Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbetragsbescheide und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Zur Begründung trug er vor, dass es sich bei den Avalprovisionen nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele. Laufende Bürgschaftsprovisionen seien nach dem Urteil des FG Berlin vom 21. März 2001 6 K 6211/99, EFG 2001, 832 beim Nichtgewerbetreibenden als Einkünfte aus wiederkehrende...