rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arrestanordnung
Tenor
Die Arrestanordnung vom 14. November 1995 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin betreibt ein griechisches Restaurant. Sie wenden sich gegen eine von der Betriebsprüfungsstelle des beklagten Finanzamts (FA) an sie adressierte Arrestanordnung vom 14. November 1995, nach der der dingliche Arrest nach § 324 AO zur Sicherung von Steueransprüchen in Höhe von DM … angeordnet worden ist. In der Arrestanordnung sind die geltend gemachten Steuerbeträge summenmäßig für die Streitjahre 1990 bis 1994 jeweils getrennt für Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer aufgelistet. In den Gründen der Arrestanordnung heißt es: Nach den Feststellungen der Steuerfahndungs- und der Betriebsprüfungsstelle seien erhebliche Betriebseinnahmen nicht der Besteuerung unterworfen worden. Es seien Beträge in Höhe von DM … über die Dresdner Bank und die Nationale Hypothekenbank von Griechenland „vom Steuerpflichtigen” nach Griechenland überwiesen worden. Anläßlich der letzten Betriebsprüfung habe der Abfluß dieses Betrages nicht festgestellt werden können. Der Arrestgrund ergebe sich daraus, daß die Steuerpflichtigen erhebliches Vermögen nach Griechenland transferiert hätten. Bei Abwägung der Umstände des vorliegenden Falles sei zu besorgen, daß ohne sofortige Sicherung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt bzw. zumindest erheblich erschwert werde.
In den dem Gericht vorgelegten Sonderakten befinden sich zwei Empfangsbekenntnisse, die sich auf die Arrestanordnung beziehen und die – wie die Arrestanordnung – an beide Eheleute gemeinsam adressiert sind. Die Empfangsbekenntnisse beziehen sich auf eine Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG. Der tätig gewordene Vollziehungsbeamte hat auf beiden Empfangsbekenntnissen unter dem 15. November 1995 gleichlautend vermerkt: „Eheleute … haben Unterschrift verweigert. Schreiben wurde niedergelegt; Tisch Wohnzimmer VS”.
Am 22. November 1995 haben die Kläger Klage erhoben. Sie begründen die Klage wie folgt: Ein Anordnungsgrund liege offensichtlich nicht vor. Wenn es zutreffe, daß die Kläger zwischen 1990 und 1994 DM … nach Griechenland überwiesen hätten, folge daraus zunächst nur die Annahme, daß sie in Griechenland verwertbares Vermögen hätten; dies spreche gegen die Erforderlichkeit eines Arrestes. Selbst in dem – nicht gegebenen – Fall, daß sich das gesamte oder auch nur das nahezu gesamte verwertbare Vermögen der Kläger in Griechenland befände, läge darin kein Arrestgrund. Es sei in keiner Weise ersichtlich, welche Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten, die dem beklagten FA jetzt zu Gebote stünden, entfallen wären, wenn der Arrest nicht angeordnet worden wäre. Seit August 1995 sei den Klägern bekannt, daß und weshalb gegen sie steuerstrafrechtlich ermittelt werde. Obwohl sie darüber aufgeklärt worden seien, welche Steuernachforderungen erhoben werden könnten, hätten sie keinerlei Anstalten unternommen, Vermögen ins Ausland oder sonst beiseite zu schaffen. Gegenüber der zuständigen Steuerfahndungsstelle hätten sie die Bereitschaft zur Mitwirkung an dem Verfahren signalisiert. Die Arrestanordnung sei auch nicht geeignet, etwa drohenden Vollstreckungsproblemen entgegenzuwirken. Die in Rede stehenden Gelder befänden sich bereits im Ausland und würden von dem Arrest nicht erfaßt. Soweit und solange das FA die Geschäftskonten der Kläger arrestiere, sei die Fortführung des erträglichen Gewerbebetriebs unmöglich. Da mithin zukünftig keine Gewinne erwirtschaftet werden könnten, werde gerade durch den Arrest die Befriedigung des behaupteten Arrestanspruchs vereitelt. Schließlich reiche das pfändbare bewegliche Vermögen der Kläger bei weitem nicht aus, um die behaupteten Ansprüche zu befriedigen.
Die Kläger beantragen,
die Arrestanordnung vom 14.11.1995 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den in den vorgelegten Sonderakten enthaltenen Steuerstrafbericht und die ergänzende Zusammenstellung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Fahndungserkenntnisse der zuständigen Steuerfahndungsstelle und trägt ergänzend vor: Ein Arrestgrund sei gerade dann gegeben, wenn die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland bestehe. Der Arrest solle die zukünftige Vollstreckung in das Vermögen des zukünftigen Schuldners sichern. Für die steuerliche Beurteilung des Sachverhalts sei es ohne Bedeutung, ob die Kläger seit der Einleitung des Strafverfahrens weitere Gelder ins Ausland verschafft hätten oder nicht. Es sei nicht sachentscheidend, daß sie die Bereitschaft zur Mitwirkung an den Fahndungs- oder Strafverfahren signalisierten. Aus dem Umstand, daß sich erhebliche Beträge bereits im Ausland befänden und somit vom Arrest nicht erfaßt werden könnten, ergebe sich die Befürchtung des Beklagten, daß zukünftig die Beitreibung zumindest wesentlich erschwert werde. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb würden nicht ausreichend sein, um die e...