Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Trike. Kraftfahrzeugsteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Trike, das insbesondere kein dreirädriges Kleinkraftrad ist, und das daher zulassungspflichtig und auch zugelassen ist, unterliegt der KraftSt.
2. Die Einstufung und die Auslegung verkehrsrechtlicher Begriffe durch die Zulassungsbehörden sind für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs nicht bindend.
3. Ein dreirädriges offenes, mit zwei Sitzplätzen und einem Motorradlenker ausgestattetes Kraftfahrzeug mit einem Hubraum von 1584 ccm und einem zulässigen Gesamtgewicht von 730 kg, das nicht mit Zusatzvorrichtungen wie z.B. einer Anhängerkupplung versehen ist, kann kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als Zugmaschine angesehen werden. Bei einem weit oberhalb der Grenze von 400 kg liegenden Leergewicht (hier 530 kg) kann es auch nicht als Kraftrad gelten. Vielmehr handelt es sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um einen Personenkraftwagen.
Normenkette
KraftStG 1994 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f DBuchst. a, § 3 Nrn. 7-8, § 8 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob das als Trike bezeichnete Kraftfahrzeug der Kl. überhaupt der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt und, wenn ja, ob der seit dem 01.07.1997 erhöhte Steuersatz für nicht schadstoffgeminderte Personenkraftwagen gilt.
Die Kl. war im Jahr 1998 Halterin eines von ihr als Trike bezeichneten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, das auf sie am 22.03.1996 zugelassen wurde. Aus dem Fahrzeugbrief geht hervor, dass es sich um ein Kraftfahrzeug des Herstellers WK Fahrzeugbau in Dreirad-Bauart handelt, das durch einen Otto-Motor angetrieben wird, für eine Höchstgeschwindigkeit von 145 km/h zugelassen ist und eine Länge von 3.340 mm, eine Breite von 1.760 mm und eine Höhe von 1.120 mm hat. Sein Hubraum beträgt 1.584 ccm, sein Leergewicht 530 kg, sein zugelassenes Gesamtgewicht 730 kg, seine Achslast vorne 130 kg und hinten 600 kg. Das Trike wird mit einem Motorradlenker gesteuert und verfügt über zwei Sitzplätze einschließlich Führerplatz und Notsitz. Im Fahrzeugbrief erscheint in der Spalte 17 zur Rubrik „Räder und/oder Gleisketten” die Zahl „5”. Hinsichtlich der Größenbezeichnung der Bereifung heißt es im Fahrzeugbrief „vorn 3.00-18” und „hinten P255/60R15 BOP”. Bei Betrieb des Trikes auf öffentlichen Straßen ist laut Fahrzeugbrief ein amtlich genehmigter Schutzhelm zu tragen.
Das Trike der Kl. war bis zum 09.12.2000 als offener Personenkraftwagen mit der Schlüssel-Nr. „0101¦00” in der Zeile 1 „Fahrzeug- und Aufbauart” zugelassen. Seit dem 09.12.2000 ist es als dreirädriges Kraftfahrzeug zugelassen; unter der Rubrik „Schlüssel-Nr.” in der Zeile 1 „Fahrzeug- und Aufbauart” heißt es in dem Fahrzeugbrief nunmehr „2603¦00”.
Mit Bescheid vom 20.04.1998 wurde die Kraftfahrzeugsteuer für das Trike der Kl. jeweils für die Monate April bis Oktober auf DM 390,–, festgesetzt. Die für den Zeitraum vom 01.04.1998 bis zum 31.10.1998 zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer betrug danach DM 390,–.
Der Bekl. sah das Trike der Kl. als Personenkraftwagen an und berechnete dementsprechend die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum sowie den Schadstoffwerten. In dem Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 20.04.1998 heißt es unter der Überschrift „Erläuterungen”:
„Bemessungsgrundlagen: Fahrzeugart Pkw, Hubraum 1584 cm³ Antriebsart: Otto, Tag der Erstzulassung: 14.03.94
[…] „
Gegen den Kraftfahrzeugsteuer-Bescheid vom 20.04.1998 legte die Kl. am 13.05.1998 Einspruch ein.
Den Einspruch der Kl. wies der Bekl. am 08.10.1999 mit folgender Begründung zurück: Bei dem Fahrzeug handele es sich nach Aktenlage um ein dreirädiges Fahrzeug, das ausschließlich zur Beförderung von Personen geeignet und bestimmt sei. Grundlage für die Besteuerung des Fahrzeugs seien das Kraftfahrzeugsteuer-Gesetz -KraftStG-, die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und die Erlasse des Senators für Finanzen. Ein Dreirad-Kraftfahrzeug, das ausschließlich zur Beförderung von Personen geeignet und bestimmt sei, falle unter den Begriff des Personenkraftwagen (Erlass des Senators für Finanzen vom 09.07.1979, S 6030-250, BStBI I 1979, 463, 467, und Strodthoff, Kommentar zum Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 8 Rz. 3, § 2 Rz. 7). Bei Personenkraftwagen seien für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich. Die Zulassungsbehörden würden auch über die Einstufung von Fahrzeugen in Emissionsklassen entscheiden (§ 2 Abs. 2 KraftStG). Die jeweilige Einstufung erkenne man an den Endziffern der Schlüssel-Nummer im Fahrzeugschei...